Treffer
BGH Urteil

BGH: Einstellung, Teilaufhebung und Zurückverweisung in Wirtschaftsstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 294/54
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft Revisionen in einem Verfahren wegen Preistreiberei, Hehlerei und Teilnahme. Er stellt das Verfahren gegen einen Angeklagten wegen Straffreiheitsgesetz 1954 ein, hebt zugleich Teile des Urteils auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant sind Fragen zur Teilnahme (Mittäterschaft/Beihilfe), zur Rechtmäßigkeit der Mehrerlösabführung und zur Anwendung von § 6 WiStrG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch Absprachen und Mitwirkung an Planung und Ausführung einer Straftat die Tatbereitschaft des Täters fördert, kann bereits vor Beginn der Haupttat einen tatbestandsrelevanten Teilnahmebeitrag leisten, der Mittäterschaft begründen kann.

2

Ist aufgrund einer nachträglichen Strafbefreiungsregelung (StrFrG) die Tat vor dem maßgeblichen Stichtag begangen und der Angeklagte unbestraft, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

3

Bei Anordnung der Abführung eines Mehrerlöses hat das Gericht den als angemessen anerkannten Marktpreis und die Berechnung des Mehrerlöses so konkret festzustellen, dass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

4

Ein Preisverstoß wird nach § 6 Abs. 2 WiStrG nur dann zur Wirtschaftsstraftat, wenn die Zuwiderhandlung geeignet ist, das Preisgefüge beispielhaft zu erschüttern, und der Täter die gebotene Rücksichtnahme auf die Wirtschaftsordnung in verwerflicher Weise unterlässt; die Kenntnis der unrechtmäßigen Herkunft allein genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Albert G., geboren am 9. April 1919 in █, wegen Wirtschaftsvergehens u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt, soweit er wegen Preistreiberei zu Strafe verurteilt ist. Die Kosten des Verfahrens gegen diesen Angeklagten trägt die Staatskasse.

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1954, soweit es den Angeklagten ███ betrifft und gegen den Angeklagten ██ die Abführung von Mehrerlös anordnet, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ██ ist Eisenhändler. Als im Sommer 1952 ein empfindlicher Mangel an Eisenblechen bestand, fragte er den Angestellten ██████ von der Henrichs-Hütte, ob er ihm Bleche besorgen könne. Dieser erklärte sich bereit, Bleche ohne Bezahlung aus der Hütte „herauszuschwindeln“. Der Angeklagte versprach ███████ eine Beteiligung am Erlös. ████████████ es, 50 Bleche in vier Transporten aus dem Werk herauszubringen. Der Angeklagte verkaufte sie größtenteils mit Gewinn.

Das Landgericht hat ██████ wegen Betruges in vier Fällen rechtskräftig verurteilt, den Angeklagten wegen Beihilfe dazu und wegen Hehlerei, jeweils in zwei Fällen. Die Revision des Angeklagten ███████ wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde.

1. Das Landgericht hat die Vorgänge unterschiedlich rechtlich gewürdigt, weil ███ ████ Bleche, nachdem sie die getäuschte Materialverwaltung ihm überlassen hatte, auf zwei Wegen aus dem Werk herausschaffte. Im August 1952 und Februar 1953 benutzte er dazu einen Wagen der Hütte, dessen Fahrer die Bleche gutgläubig bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle ███████████ abholten. Im November 1952 schmuggelten zweimal von ████████ gekaufte Fahrer auf einem betriebsfremden Wagen das Eisen aus dem Werkstor heraus. Das Landgericht hat bei der ersten Begehungsweise angenommen, dass ██████ die Verfügungsmacht über die Bleche nicht selbst erlangt hatte, bevor sie der Beschwerdeführer erhielt, während bei der zweiten Art der Betrug mit dem Verlassen des Tores abgeschlossen gewesen sei. Eine solche Betrachtungsweise ist rechtlich möglich; die Auffassung des Landgerichts ging erkennbar dahin, dass die Hütte auf ihre eigenen Leute während der Fahrt noch hätte einwirken können, zumal ihr das Ziel der Transporte bekannt war.

Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht nur in der Abnahme der Bleche bestand, dass er vielmehr mit ██ das „Herausschwindeln“ der Bleche verabredet und diesem einen Anteil am Verkaufserlös versprochen hat. Der Angeklagte hat also schon bei der Planung der Taten entscheidend mitgewirkt. Seine Erklärungen förderten die bei ███████ bestehende Tatbereitschaft zum Tatentschluss und führten zu dem bewussten und gewollten Zusammenwirken, das die Durchführung der Taten erst ermöglichte. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist demnach schon vor Beginn der Haupttaten geleistet, und zwar durch eine Handlung; dass der Haupttäter vier rechtlich selbständige Taten begangen hat, würde dieser Annahme nicht entgegenstehen (RGSt 70, 26, 31; BGH 1 StR 709/52 vom 16. April 1953).

Das Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über die Form der Teilnahme beim Beschwerdeführer erneut zu entscheiden. Sein Interesse am Gelingen der Tat war nicht geringer als das von ████. Tatsächlich hat █████ von den erlösten 9000 DM nur 2500 DM erhalten. Das hat das Landgericht bei der Verneinung der Mittäterschaft bislang nicht beachtet.

2. Zu der Verurteilung des ███ ist berichtigend zu vermerken: Auch bei den im November 1952 begangenen Straftaten war der Verfügende der Angestellte der Materialverwaltung, der, über die Verwendung der Bleche getäuscht, diese aufgrund eines von ███ ausgestellten Betriebsbestellscheins herausgab. Der Pförtner, der den Wagen jeweils durchgelassen hat, weil die Fahrer wahrheitswidrig erklärten, sie hätten nur Werkzeuge und Gerät geladen, hat nicht mehr über das Vermögen der Hütte verfügt, weil die Bleche schon zum Abtransport bereitgestellt waren, das Einverständnis mit der Gewahrsamsaufgabe also schon erteilt war. Die Tarnung beim Verlassen des Betriebsgeländes sollte ersichtlich nur die Aufdeckung der Straftat verhindern.

II. Der Verurteilung des Angeklagten ███████ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Henrichs-Hütte pflegte an Firmen, die für sie Arbeiten ausführten, auf Verlangen Bleche als „Beistellungen“ zu liefern. Als der frühere Mitangeklagte ████████ den Angestellten ██████ bat, ihm Bleche zum normalen Erzeugerpreis zu verschaffen, täuschte ██████ die Anforderung von Beistellungen vor und veranlasste so von November 1952 bis Januar 1953 mehrmals die Lieferung von Blechen an ████. Dieser war von █████████ eingeschaltet worden, weil er Eisenhändler ist und weil der Hütte der wahre Empfänger verborgen bleiben sollte. Dafür hatte er ███████████ seinen Hintermännern eine Provision von 7 % des Hüttenpreises versprochen. Beim Weiterverkauf erzielte ██ Preise, die durchschnittlich um 22 % über dem normalen Handelspreis lagen.

Das Landgericht hat █████████ wegen Vergehens gegen § 19 WiStrG in der Fassung vom 23. März 1952 zu zwei Monaten Gefängnis und zur Abführung eines Mehrerlöses von 7985,72 DM verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Bei der Nachprüfung ist die neue Rechtslage des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (BGBl. I, 175) nach Maßgabe von dessen § 15 zu beachten.

Soweit der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, muss das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StrFrG vom 17. Juli 1954 (BGBl. I, 203) eingestellt werden, da er die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat und er unbestraft ist (§§ 1, 2 StrFrG). Die Tat beruht auch nicht auf Gewinnsucht (§ 9 Abs. 2 StrFrG). Dafür, dass der Erwerbssinn des Angeklagten auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß gesteigert war (RGSt 60, 306; BGHSt 1, 389), enthält das angefochtene Urteil keinen Anhalt; das Landgericht hätte dann kaum auf eine so geringe Gefängnisstrafe, mindestens aber neben ihr auf eine Geldstrafe erkannt.

Hinsichtlich der Anordnung der Mehrerlösabführung ist das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 StrFrG weiterzuführen. Insoweit muss die Revision Erfolg haben.

1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Angeklagten als angemessenes Entgelt die „normalen Marktpreise“ für das Streckengeschäft zustanden. Es stellt dazu fest, dass diese mit geringen Änderungen den vor der Aufhebung der Höchstpreisregelung (1. August 1952) üblichen Handelspreisen „in etwa“ entsprachen. Das Landgericht hat auch beachtet, dass der Marktpreis nicht stets den Maßstab abgeben kann, dass vielmehr der Richter die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigen muss (vgl. BGHSt 4, 94, 100, 263); denn es hat geprüft, ob die Frachtkosten und die vom Angeklagten gezahlte Provision eine Überschreitung des Marktpreises rechtfertigten. Das hat es bei den Frachtkosten mit der Begründung verneint, es sei üblich, dass der Händler die Fracht von seiner Bruttogewinnspanne tragen müsse. Ob das zutrifft, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Die Feststellung ist aber insofern unklar, als ihr nicht zu entnehmen ist, ob diese Übung sowohl im Lager- wie im Streckengeschäft besteht. Es wäre immerhin ungewöhnlich, wenn der Nettogewinn des Händlers sich umso mehr verringern sollte, je weiter der Bestimmungsort vom Herstellerwerk entfernt ist.

Auch die Abwälzung der vom Angeklagten an ███ ██████████████ gezahlten Provision auf die Käufer hat das Landgericht nicht für zulässig gehalten. Soweit sie sich als eine echte Provision und nicht als bloßes „Schmiergeld“ darstellte, lässt das Urteil jede Begründung vermissen, warum es sich nicht insoweit um betriebsnotwendige Mehrkosten handelte, um die der normale Marktpreis überschritten werden durfte.

2. Das Landgericht hat ferner den für angemessen gehaltenen Preis für die fünf Lieferungen nur in drei Gesamtbeträgen angegeben, ohne sie aufzugliedern. Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, wie sich der Marktpreis im Einzelnen zusammensetzt und wie das als angemessen bezeichnete Entgelt errechnet ist. Zur Feststellung des abzuführenden Mehrerlöses hätte es auch der genauen Feststellung des als angemessenes Entgelt anzuerkennenden „normalen Marktpreises“ bedurft. In dieser Hinsicht sind die Urteilsausführungen, nach denen die Marktpreise „mit geringen Änderungen“ den vor Aufhebung der Höchstpreisregelung üblichen Handelspreisen „in etwa“ entsprachen, nicht ausreichend klar.

Diese Mängel verwehren dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Berechnung und damit der Angemessenheit der festgestellten Beträge und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Bedenken bestehen teilweise auch gegen die Ausführungen zu § 6 WiStrG.

a) Zu Unrecht verneint das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStrG. Da es sich um einen Preisverstoß, nicht um ein Vergehen nach § 1 WiStrG handelt, kann es nicht auf das Verhältnis der verschobenen Blechmenge zu der Monatsproduktion der Hütte, sondern nur darauf ankommen, ob die Zuwiderhandlung das Preisgefüge wegen ihrer beispielhaften Wirkung zu erschüttern und dadurch die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen geeignet war. Zur Beantwortung dieser Frage wird es weiterer Feststellungen bedürfen.

b) Das Landgericht hat ferner den Begriff des verantwortungslosen Handelns verkannt. Hierzu gehört nicht, dass der Angeklagte an dem Geschäft teilnahm, obwohl er wusste, dass die Bleche durch Bestechung eines Angestellten der Hütte erlangt waren. Verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStrG handelt, wer sich seiner Verantwortung gegenüber dem staatlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsordnung bewusst ist, aber die dadurch gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher Weise verabsäumt (BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1953; Drost-Erbs Anm. V zu § 6 WiStrG). Ein Preisverstoß ist also Wirtschaftsstraftat, wenn der Täter die Rücksichtnahme auf das Preisgefüge verwerflicher Weise verabsäumt, nicht aber, wenn der Gegenstand der Zuwiderhandlung einer verwerflichen, die Interessen eines Dritten verletzenden Handlung entstammt.

III. Das angefochtene Urteil war daher in dem bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten waren der Staatskasse in voller Höhe aufzuerlegen; denn sein Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Senat noch darüber befinden kann, und in dem gemäß § 15 Abs. 5 StrFrG weitergeführten Verfahren wegen der Anordnung der Mehrerlösabführung kann eine Kostenentscheidung gegen den Angeklagten nicht mehr ergehen (vgl. RGSt 74, 326, 334; BGHSt 5, 95, 100).

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (2)