Treffer
BGH Revisionsurteil

Devisenvergehen: Verbotsirrtum erfordert Ausschöpfung zumutbarer Erkundigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 450/53
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte den Angeklagten von mehreren Devisenvergehen freigesprochen, weil er die unrichtigen Angaben bei Einfuhrlizenzanträgen für erlaubt gehalten habe. Auf Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hob der BGH den Freispruch insoweit auf und verwies zurück. Der Irrtum betreffe nicht Tatsachen, sondern die rechtliche Zulässigkeit (Verbotsirrtum) und sei nach § 31 WiStrG a.F. nur bei Unverschuldetheit strafbefreiend. Das LG habe die Anforderungen an die Erkundigungspflicht im Devisenrecht verkannt und unzureichende Feststellungen zur Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht von Auskünften getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ist als Verbotsirrtum zu behandeln und nicht als Tatbestandsirrtum, wenn der Täter die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt.

2

Im Devisenrecht führt ein Verbotsirrtum nur dann zur Straffreiheit, wenn er unverschuldet ist; bei verschuldetem Verbotsirrtum kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht.

3

Unverschuldet ist ein Verbotsirrtum regelmäßig nur, wenn der Täter jede ihm zumutbare und erfolgversprechende Möglichkeit ausgeschöpft hat, sich bei zuständigen Stellen über die Rechtslage zu erkundigen, insbesondere bei ungewöhnlichen oder bedeutenden Geschäften.

4

Für die Beurteilung der Unverschuldetheit sind nicht nur einzelne Teilakte, sondern der Gesamtplan und das gesamte Verhalten gegenüber den Genehmigungs- und Kontrollstellen festzustellen und zu würdigen.

5

Das Ausbleiben behördlicher Beanstandungen ersetzt die gebotene Erkundigung nicht, wenn der Täter ohne Kenntnis des Kontroll- und Überwachungsablaufs nicht zuverlässig auf eine Billigung seines Vorgehens schließen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K ███ aus ████████ dort, den Textilkaufmann Juda Leo, geboren ████ █████ ███, wegen Devisenvergehens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1953, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Devisenvergehen freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten ist u.a. zur Last gelegt, sich in drei Fällen eines Devisenvergehens schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn in diesen Punkten freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Gruppe Devisenüberwachung).

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Revision der Nebenklägerin richtet das Urteil im ganzen an; die Zulässigkeit des Rechtsmittels könnte zweifelhaft sein, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Bestechung und der Urkundenfälschung freigesprochen worden ist. Die zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigte Nebenklägerin (Art. 5 Abs. 2 b des AHKG Nr. 33, § 61 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949, § 54 des geltenden Wirtschaftsstrafgesetzes, § 401 StPO) hat die Revision indessen nur insoweit gerechtfertigt, als devisenrechtliche Tatbestände zur Aburteilung standen. Darin liegt hier eine zulässige Teilrücknahme des zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels.

1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte, ein Textilgroßhändler, im Laufe des Jahres 1950 seiner Außenhandelsbank neun Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Waren der sogenannten Freiliste vor. Die begehrten Einfuhrbewilligungen wurden ihm regelmäßig sofort erteilt. Er leitete sie dann mit Hilfe eines ins Ausland geflüchteten Mitangeklagten einem inzwischen verstorbenen Referenten des Bundeswirtschaftsministeriums namens Weng zu, der sie unter Verletzung seiner Amtspflichten auf die Einfuhr solcher Fertigerzeugnisse umschrieb, die nicht auf der Freiliste standen, sondern nur im sogenannten IAC-Verfahren in beschränktem Umfang eingeführt werden konnten.

Der Angeklagte hatte in allen neun Fällen von Anfang an im Auge, sich auf diese Weise Einfuhrbewilligungen für Waren der sogenannten nichtliberalisierten Einfuhr zu verschaffen, die er auf dem sonst hierfür vorgeschriebenen Wege nur in ganz bescheidenem Maße erhalten hätte, wie er aus Erfahrung wusste.

Das Landgericht hat angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Außenhandelsbank, einer nach Art. VI des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 in Verbindung mit der JEIA-Anweisung Nr. 29 von den Besatzungsbehörden ermächtigten Stelle, den äußeren Tatbestand des Art. 3 Abs. 5 des AHKG Nr. 14 erfüllte. Der Angeklagte ist gleichwohl freigesprochen worden, weil der Tatrichter nicht die Überzeugung seiner Schuld erlangt, sondern ihm zugebilligt hat, dass er die Abgabe unrichtiger Erklärungen über den Gegenstand seiner Einfuhrlizenzanträge für erlaubt gehalten habe. Nach der Meinung des Tatrichters kann den Angeklagten auch nicht der Vorwurf treffen, seinen Irrtum über die Zulässigkeit dieses Vorgehens verschuldet zu haben.

2.) Nach den Feststellungen des Landgerichts kann kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte wusste, dass seine Angaben gegenüber seiner Außenhandelsbank nicht der Wahrheit entsprachen. Wenn der Angeklagte gleichwohl dieses Verfahren für erlaubt hielt, wie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, so bezog sich dieser Irrtum nicht auf einen Tatumstand des Art. 3 Abs. 5 des AHK-Gesetzes Nr. 14, sondern nur auf die Frage, ob das tatbestandsmäßige Verhalten rechtlich erlaubt war oder nicht. Ein solcher Verbotsirrtum ist auf dem Gebiete des Devisenrechts, wie sich aus Art. V Abs. 2 b des AHKG Nr. 33 ergibt, nach der damals geltenden Vorschrift des § 31 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 zu beurteilen. Nur bei unverschuldetem Verbotsirrtum ist danach der Täter straffrei, während er dann, wenn sein Irrtum verschuldet war, zu geringerer Strafe verurteilt werden kann. Die Ausführungen des Urteils zur Frage des Verschuldens lassen erkennen, dass der Tatrichter von unzutreffenden Vorstellungen über diejenigen Rechtspflichten ausgegangen ist, die von den Teilnehmern am Ein- und Ausfuhrhandel hinsichtlich der devisenrechtlichen Vorschriften erfüllt werden müssen. Infolge dieses Rechtsirrtums reichen auch die Feststellungen nicht aus, die der Tatrichter über die vom Angeklagten gestellten Anträge und die von ihm eingeholten Auskünfte getroffen hat.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Bereich des Devisenrechts vielfach Normen gelten, deren Strafdrohungen sich nicht aus der sittlichen Ordnung des Gemeinschaftslebens ergeben, sondern die lediglich als Ordnungsnormen anzusehen sind, die den Zweck verfolgen, ein möglichst umfassendes Angebot, eine weitgehende Erhaltung und zweckmäßige Verwendung der Devisenwerte zu sichern. Trotzdem erfordert die Bedeutung dieser Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr und den zwischenstaatlichen Versicherungs- und Kapitalverkehr von den beteiligten Kreisen größte Sorgfalt bei der Prüfung aller Gesichtspunkte, aus denen sich Hinweise auf Verbotsvorschriften ergeben könnten. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum (§ 31 WiStrG a.F., § 26 n.F.) befreit den Täter daher nur dann von Strafe, wenn er jede ihm zumutende, Erfolg versprechende Möglichkeit zu Erkundigungen ausgeschöpft hat. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um ungewöhnliche Devisengeschäfte bedeutenden Umfanges handelt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte bei seiner Außenhandelsbank in neun Fällen Anträge auf die Genehmigung der Einfuhr von Waren der sogenannten „Freiliste“. Er hatte niemals die Absicht, die von ihm in den Anträgen genannten Waren einzuführen. Das Verfahren diente nur dem Zweck, für die jeweils folgende Umschreibung der Einfuhrgenehmigungen auf Waren der kontingentierten Einfuhr eine Grundlage zu gewinnen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte seine unrichtigen Angaben über den Gegenstand der geplanten Einfuhr im Rahmen seines Gesamtplanes für zulässig halten durfte, hätte das Landgericht nicht nur die Frage nach der Art der einzuführenden Ware, sondern das gesamte Verhalten gegenüber der Außenhandelsbank prüfen und in den Gründen des Urteils darstellen müssen. Ohne solche weitergehenden Feststellungen, zum Beispiel über alle vom Angeklagten in den Antragsformularen vermerkten Einzelheiten, lässt sich nicht prüfen, ob der Tatrichter den Irrtum des Angeklagten ohne Rechtsfehler als entschuldigt ansehen konnte, insbesondere, ob er es als entbehrlich ansehen durfte, dass der Angeklagte bestimmte Auskünfte über sein Vorhaben einholte. Eine solche Rechtspflicht zu weiteren Erkundigungen ergab sich schon nach den bisherigen, nicht ausreichenden Feststellungen daraus, dass der Angeklagte Einfuhrbewilligungen zu erlangen suchte, die nach seinen Vorstellungen mit Hilfe eines Sonderkontingentes für rassisch Verfolgte bewilligt werden sollten, obwohl die entsprechenden Anträge von diesem Zweck nichts deutlich werden ließen, sondern den Eindruck erweckten, dass Güter der allgemeinen Freiliste eingeführt werden sollten. Auch derjenige, der mit den Einzelheiten der Devisenvorschriften nicht vertraut ist, aber auf irgendeine Weise eine staatliche Bezugsregelung kennengelernt hat, pflegt zu wissen, dass der Staat sich durch Strafdrohung gegen falsche Angaben in den Anträgen auf Erteilung von Bezugsberechtigungen zu schützen sucht. Gerade wenn der Angeklagte an das Bestehen eines Sonderkontingentes glaubte, wie der Tatrichter annimmt, konnte und musste er sich sagen, dass dann auch für die Erteilung entsprechender Bewilligungen irgendein behördlich vorgeschriebenes Verfahren bestehen würde, das unter Umständen weitgehend formlos war, aber nicht auf falschen Angaben über die einzuführenden Waren beruhte. Jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen, die nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Zweifel an der Zulässigkeit des eingeschlagenen Weges hervorrufen konnten, z.B. den Daten der Ausstellung und der Umschreibung, ergab sich mindestens die Pflicht zu weiteren Erkundigungen bei zugelassenen Außenhandelsbanken, der Landeszentralbank oder den Behörden, die für die Regelung der Devisenbewirtschaftung sonst zuständig waren. Diese Verpflichtung, den für ein solches Verfahren vorgeschriebenen Weg zu erfragen, entfiel auch nicht deshalb, weil der Mitangeklagte Dr. ██████ dem Angeklagten das von ihm geübte Verfahren mitgeteilt und tatsächlich auch jeder Antrag auf diese Weise unbeanstandet zum Erfolg geführt hatte. Abgesehen davon, dass das Ausbleiben nachträglicher Beanstandungen dem Angeklagten jedenfalls nicht bei seinen ersten Anträgen die Gewissheit verschaffen konnte, dass keine Bedenken erhoben wurden, hat das Landgericht auch über das der Einfuhr folgende Überwachungsverfahren keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Den Ausführungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, welche Angaben hier die von den Einfuhrzollämtern verschickten Einfuhrmeldungen enthielten, so dass nicht zu erkennen ist, ob zum Beispiel die Abweichungen gegenüber den ursprünglich zugelassenen Waren der Außenhandelsbank als Empfängerin eines Meldeformulars auffallen mussten. In diesem Zusammenhang fehlen auch Angaben darüber, ob die Empfänger dieser Einfuhrmeldungen anhand der Urkunden die Abwicklung der Einfuhr tatsächlich überwachten, und endlich, was der Angeklagte über diese Kontrollen überhaupt wusste. Nur dann, wenn er über ihren Ablauf unterrichtet war, konnte das Ausbleiben von Beanstandungen seine Überzeugung verstärken, dass der von ihm eingeschlagene Weg zulässig sei.

Eine Erkundigungspflicht will das Landgericht auch deshalb nicht anerkennen, weil es davon überzeugt ist, dass in der damaligen Zeit niemand, selbst nicht die Landeszentralbank, in der Lage gewesen wäre, eine sichere Auskunft über die Befugnis des Bundeswirtschaftsministeriums zum Umschreiben der Freilistenlizenzen auf Bewilligungen für nichtliberalisierte Waren zu erteilen. Diese Überlegung ist deshalb nicht stichhaltig, weil nicht die Frage einer Befugnis zur Umschreibung im Allgemeinen, sondern die Zulässigkeit des Verfahrens unter den vom Angeklagten gestalteten besonderen Bedingungen durch eine Auskunft zu klären war. Dass das hier vom Angeklagten gewählte Verfahren von den zur Auskunft berufenen Stellen für erlaubt gehalten worden wäre, ist wenig wahrscheinlich, auch wenn die Landeszentralbank in Frankfurt am Main in einem Falle, der nicht näher dargestellt worden ist, von dem Dezernenten Weng vorgenommene Umschreibung nicht beanstandet hatte. Jedenfalls hat das Landgericht bisher nicht festgestellt, dass dem Angeklagten die Unzulässigkeit seines Gesamtplanes nicht mitgeteilt worden wäre, wenn er unter genauer Angabe aller Einzelheiten, zum Beispiel über die Erteilung der Einfuhrlizenz zu Lasten eines Sonderkontingentes, um Auskunft gebeten hätte.

Alle diese Erörterungen zeigen, dass der Tatrichter die Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, durch Einholung entsprechender Auskünfte einem Irrtum aus dem Wege zu gehen, nicht zutreffend beurteilt und deshalb nur unzulänglich geprüft hat.

3.) Entsprechende Überlegungen gelten für die Frage, ob der Angeklagte die spätere Abtretung der Bewilligungen an Geschäftsfreunde ohne Verschulden für erlaubt ansehen konnte. Durch diese entgeltlichen Verfügungen verwirklichte er den äußeren Tatbestand des Art. I Abs. 1 d, Art. VIII des MilRegG Nr. 53. Selbst wenn dem Angeklagten vor seinen gewinnbringenden Geschäften mit den Importlizenzen von Außenhandelsbanken mitgeteilt wurde, dass „Gemeinschaftsimporte“ statthaft seien, so war er verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Veräußerung seiner Lizenzen weitere Auskünfte einzuholen. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer Gemeinschaftseinfuhr nicht die Befugnis zur Abtretung einer Bewilligung einschließt, was auch dem Angeklagten erkennbar gewesen ist, hätten ihm hier gerade deshalb Bedenken kommen müssen, weil er nach den Feststellungen des Tatrichters der Ansicht war, seine Lizenzen seien ihm als rassisch Verfolgten auf Grund eines Sonderkontingentes erteilt worden. In einer solchen Einfuhrerlaubnis musste er eine ihm persönlich erteilte Genehmigung erblicken, über die zu verfügen nicht ohne weiteres erlaubt sein konnte. Wollte er trotz dieser gegen die freie Übertragbarkeit der Einfuhrlizenzen bestehenden Bedenken die Berechtigungen abtreten, so war er verpflichtet, unter Darlegung aller Umstände die Auskunft einer zuständigen Stelle einzuholen. Die Erfüllung dieser Rechtspflicht war auch hier nicht deshalb überflüssig oder zwecklos, weil die Frage der Zulässigkeit von Abtretungen im Allgemeinen eine Zeitlang zweifelhaft gewesen zu sein scheint. Auf eine erst am 22. Januar 1951 von der Landeszentralbank erteilte Auskunft über die Übung, Gemeinschaftsimporte zuzulassen, kann sich der Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil er seine Lizenzen vor diesem Zeitpunkt abgetreten hatte. Wann und wie sich der Direktor IC, ein Angestellter seiner Außenhandelsbank, über diese Fragen geäußert hatte, ist den Ausführungen des Tatrichters nicht zu entnehmen. Auch wenn er zur Zeit der Veräußerungen keine Bedenken gegen Gemeinschaftsimporte geltend machte, traf den Angeklagten die Pflicht, sein geplantes weitergehendes und ungewöhnliches Vorgehen zur Unterbreitung und um Auskunft hierüber zu bitten.

4.) Die gleichen Gesichtspunkte gelten schließlich für die Frage, ob der Angeklagte ohne Verschulden die Einfuhr von Waren auf Grund der von ihm beantragten, von Weng umgeschriebenen Lizenzen sowie der ihm von Dr. ████ abgetretenen Einfuhrbewilligungen für zulässig erachten konnte. Das Landgericht hat hierbei nicht geprüft, ob den Angeklagten nicht schon deshalb, weil die von Dr. ████ erworbenen Lizenzen gleichfalls zunächst auf nichtliberalisierte Waren ausgestellt, später aber umgeschrieben worden waren, eine besondere Erkundigungspflicht traf.

All diese Erörterungen ergeben, dass das Landgericht in unrichtiger Anwendung des § 31 des WiStrG a.F. die Frage, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten verschuldet war, bisher zu Unrecht verneint hat. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht durch Anhörung geeigneter Sachverständiger aufzuklären haben, ob der Angeklagte bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Darlegung seiner jeweiligen Absichten auf das Verbotene seines Vorhabens hingewiesen worden wäre. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte den äußeren und inneren Tatbestand der schon bisher nach der äußeren Seite angenommenen Devisenvergehen verwirklicht hat, so wird es zu prüfen haben, ob die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten oder Wirtschaftsstraftaten anzusehen sind.

RotbergBuschMartin
KoenigerMaaß
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