Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Anwendung des Strafbefreiungsgesetzes bei Devisenvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/55
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, das Strafbefreiungsgesetz 1954 sei nicht angewendet worden. Der BGH gibt der Revision statt, hebt die Verurteilung insoweit auf und stellt das Verfahren ein, weil die Summe der neu festzusetzenden Geldstrafen den Rahmen des § 5 StFG 1954 nicht überschreitet. Der Senat betont die Bindungswirkung seiner früheren Rechtsauffassung nach § 358 Abs. 1 StPO und verweist auf die Begrenzung der Neubemessung nach § 358 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem früheren Revisionsurteil vertretene Rechtsauffassung bindet nach § 358 Abs. 1 StPO sowohl die Vorinstanz als auch den Revisionssenat im selben Verfahren; von ihr darf nicht abgewichen werden.

2

Erfüllen Taten die Voraussetzungen des Strafbefreiungsgesetzes (insbesondere die Höchstgrenze nach § 5 StFG 1954), ist das Strafverfahren in diesem Umfang einzustellen.

3

Beantragt der Beschuldigte nicht die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFG 1954, kann der Revisionssenat das Verfahren für den von der Straffreiheit erfassten Umfang einstellen, ohne zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Wiederaufnahme der Strafzumessung nach Aufhebung eines Urteils darf die neu festzusetzende Strafe nach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO die zuvor verhängte Strafe nicht übersteigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bankier Oskar K. ██ aus █████, dort geboren am ███ 1908, wegen Devisenvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. November 1954 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt.

Das Verfahren wird auch in diesem Umfang eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 an dem ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken, insbesondere dem Guthaben-Transfer, teil.

Das Landgericht hatte ihn deshalb am 12. Juni 1953 wegen Devisenvergehens in elf Fällen zu elf Geldstrafen von insgesamt 25.000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten am 14. September 1954 aufgehoben (Aktenzeichen 5 StR 741/53). Er hat die Feststellungen jedoch bestehen lassen, soweit sie nicht den Fall Nr. II 6 a der Urteilsgründe und die Strafzumessung betrafen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Die Strafkammer hat nunmehr das Strafverfahren durch Beschluss nach § 154 StPO insoweit vorläufig eingestellt, als es den Fall Nr. II 6 a zum Gegenstand hatte.

In ihrem neuen Urteil hat sie den Angeklagten wegen Devisenvergehens in den übrigen zehn Fällen zu zehn Geldstrafen verurteilt, die zwischen 200 und 1.000 DM liegen und zusammen 4.000 DM ergeben. Für je 20 DM hat sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Gefängnis festgesetzt. Das Verfahren wegen des Falles RK, für den sie früher versehentlich keine Strafe verhängt hatte, hat sie eingestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt, dass das Strafbefreiungsgesetz 1954 nicht angewendet worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Senat ist in seinem Urteil vom 14. September 1954 davon ausgegangen, dass die Taten des Angeklagten ihrer Art und Tatzeit nach unter die besondere Straffreiheit für bestimmte Wirtschaftstraftaten nach §§ 5, 21 Abs. 1 StFG 1954 fielen. Er hat zwar die Rechtsauffassung, dass § 5 StFG 1954 auch auf solche Devisenvergehen anzuwenden sei, die im Auslandsverkehr begangen worden sind, bald nach seiner Entscheidung vom 14. September 1954 als irrig erkannt (vgl. sein Urteil vom 19. Oktober 1954 in einer anderen Sache, veröffentlicht NJW 1954, 1854 Nr. 18). Sie bindet aber nach § 358 Abs. 1 StPO in dem vorliegenden Verfahren das Landgericht, und auch der Senat selbst kann in dieser Sache nicht mehr von ihr abweichen. Denn sie liegt der Aufhebung des ersten Strafkammerurteils durch den Senat insoweit zugrunde, als dieses die Fälle betraf, wegen deren der Angeklagte jetzt wieder verurteilt worden ist. Das ergibt sich aus folgendem:

2.) Der Senat hat damals zunächst aus anderen Gründen den Schuld- und Strafausspruch im Fall Nr. II 6 a des ersten landgerichtlichen Urteils mit den Feststellungen aufgehoben. Er hat sodann die Strafaussprüche in den übrigen Fällen, um die es sich jetzt wieder handelt, beseitigt; denn er konnte bei der zusammenfassenden Art ihrer Begründung nicht die Möglichkeit ausschließen, dass der aufgehobene Schuld- und Strafausspruch im Fall Nr. II 6 a die Höhe der übrigen Geldstrafen beeinflusst hatte. Außerdem ergaben diese zusammen gerade noch 20.000 DM. Dieser Betrag überschritt nicht mehr die in § 5 StFG 1954 festgesetzte Grenze. Wie es in dem Urteil des Senats vom 14. September 1954 heißt, „können die Strafaussprüche, die nicht auf dem Fall Nr. II 6 a beruhen, nicht bestehen bleiben“.

Weil der Senat der Auffassung war, das Verfahren müsse nach § 5 StFG 1954 eingestellt werden, wenn die Summe der neu festzusetzenden Geldstrafen 20.000 DM nicht übersteigen sollte, hob er schließlich auch die Schuldaussprüche auf, die nicht den Fall Nr. II 6 a betrafen, und ließ in diesem Umfang nur die tatsächlichen Feststellungen bestehen.

3.) Infolge der Bindung an die genannte Aufhebungsansicht des früheren Revisionsurteils, die § 358 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt, muss nunmehr § 5 StFG 1954 auf den vorliegenden Fall angewendet werden.

Die Revisionsbegründung rügt nur, dass dies unterblieben ist, und enthält nicht den Antrag, die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie lässt also erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht nach § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens verlangen will. Der Senat stellt dieses daher ein, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Denn die Geldstrafen betragen zusammen nur 4.000 DM, bleiben also innerhalb des Rahmens, den § 5 StFG 1954 vorsieht. Dieser könnte auch dann nicht überschritten werden, wenn das Verfahren insoweit fortgesetzt würde, als das Landgericht es nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat. Denn wegen dieses Falles war im Urteil vom 12. Juni 1953 eine Geldstrafe von 500 DM verhängt worden. Die neue Strafe dürfte nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht höher sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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