Treffer
BGH Urteil

Revision: Parteiverrat (§356 StGB) bei anwaltlicher Vertretung von Ehefrau nach Strafverteidigung des Ehemanns

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 762/53
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt wurde wegen Parteiverrats verurteilt, weil er nach Verteidigung des Ehemanns die Ehefrau in einem Armenrechts-/Scheidungsverfahren vertreten wollte. Streitpunkt war, ob es sich um „dieselbe Rechtssache“ und um pflichtwidriges Handeln im entgegengesetzten Interesse handelt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Nachaufklärung der tatsächlichen Verhältnisse und erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff "derselben Rechtssache" umfasst die Gesamtheit der Tatsachen und Interessen eines rechtlichen Sachverhalts und kann sich auch über mehrere Verfahren erstrecken.

2

Parteiverrat nach § 356 Abs. 1 StGB setzt pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts voraus; maßgeblich ist die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit auch nach standesrechtlichen Vorschriften und das Tätigwerden im entgegengesetzten Interesse.

3

Die anwaltliche Treuepflicht kann über die Beendigung des ursprünglichen Auftrags hinaus fortdauern; ob und wann sie erlischt, ist im Einzelfall zu prüfen.

4

Irrtümer über die rechtliche Einordnung des Verhaltens können als Verbots- oder Tatbestandsirrtum zu qualifizieren sein; ein Subsumtionsirrtum über den Umfang des Verbots kann die Vorwerfbarkeit mindern oder ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 29. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Maximilian █████ aus ███, geboren ████ ██ ████,

wegen Parteiverrats

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In einem Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht hatte der Angeklagte den Ehemann █████ in den beiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und vor der Strafkammer verteidigt. Das Landgericht befand ████ für schuldig und verurteilte ihn zu Gefängnis.

Nachdem der Angeklagte ermittelt hatte, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen war, suchte er für die Ehefrau ███ in deren Auftrag um die Bewilligung des Armenrechts für die Scheidungsklage nach, weil die Tat, deretwegen der gleichgeschlechtlich veranlagte Ehemann verurteilt sei, eine schwere Eheverfehlung darstelle. Auf den Einwand ███, der Angeklagte solle seine Ehefrau nicht vertreten, erwiderte dieser, seine Strafverteidigung habe mit der Berufungsverhandlung ihren Abschluss gefunden; er habe auch seine Kenntnisse als Strafverteidiger für die Scheidungssache nicht verwertet. Hieran hielt er gegenüber dem nochmaligen Hinweis ███ auch in einem weiteren Schriftsatz fest. Das Landgericht bewilligte Frau ███ das Armenrecht, lehnte jedoch die Beiordnung des Angeklagten als Armenanwalt mit der Begründung ab, er habe seine Berufstätigkeit zu versagen, weil er schon in derselben Rechtssache den Antragsgegner vertreten hatte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich der Beschwerdeführer in „derselben“ Rechtssache betätigt habe; denn dieser Begriff umfasst die Gesamtheit der Tatsachen und Interessen, die bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommen, mögen sie auch in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (vgl. BGHSt 5, 301 = JZ 1954, 295).

Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Ehemann wie des beabsichtigten bürgerlichen Rechtsstreits durch die Ehefrau waren die gleichgeschlechtlichen Verfehlungen des Ehemannes; derselbe Vorwurf wurde einmal strafrechtlich, das andere Mal eherechtlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat auch beiden Parteien gedient, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die ihm anvertrauten Interessen seiner Auftraggeber sowohl im Straf- wie im Armenrechtsverfahren tatkräftig gefördert hat.

Das Merkmal der „Pflichtwidrigkeit“ erfährt seine inhaltliche Bestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80), so dass § 356 Abs. 1 StGB nur eine solche Tätigkeit für mehrere Beteiligte unter Strafdrohung stellt, die „im entgegengesetzten Interesse“ entfaltet wird (vgl. BGHSt 5, 284 = JZ 1954 S. 293). Während der Ehemann auch noch nach seiner Verurteilung durch eine Meineidsanzeige gegen den Belastungszeugen und durch Wiederaufnahmeanträge alles versuchte, um seine Bestrafung rückgängig zu machen, weil er sich unschuldig fühlte, nahm Frau █████ die durch die Verurteilung erwiesene Tat zum Anlass, daraus einen Scheidungsgrund herzuleiten. Die Ziele, die beide Parteien durch den Beschwerdeführer verfolgt wissen wollten, lagen demnach genau entgegengesetzt (vgl. BGHSt 5, 301): dem Ehemann war an dem Nachweis seiner Unschuld, der Ehefrau an dem der Schuld gelegen, da sie von der gleichgeschlechtlichen Veranlagung und Verfehlung ihres Mannes überzeugt war und sie sich von ihm trennen wollte.

Der strafrechtliche Schutz der anvertrauten Angelegenheiten wirkt allerdings nicht länger als die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber; denn deren Verletzung ist der Grund für die im § 356 StGB enthaltene Strafdrohung (vgl. BGHSt 5, 301). Die Gebundenheit des Anwalts dauert über die Beendigung des Auftrages, d. h. hier die eigentliche Verteidigung, hinaus fort (BGHSt 4, 83); wann sie erlischt, kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Hier ist nicht zu bezweifeln, dass die vertretene Rechtssache zu bestehen noch nicht aufgehört hatte (vgl. RGSt 66, 104, 105); denn ██ beteuerte nach wie vor seine Unschuld und war bemüht, das verurteilende Erkenntnis wieder aus der Welt zu schaffen, wenn er auch die weitere Verfolgung seines Zieles bis zur Entlassung aus der Strafhaft zurückstellte.

Zur inneren Tatseite ist das Landgericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe irrtümlich angenommen, es handle sich weder „um dieselbe Rechtssache“ noch handle er „pflichtwidrig“. Beide Annahmen hat das Landgericht als einen unverzeihlichen Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) gewürdigt; dagegen bestehen teilweise rechtliche Bedenken.

Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1952 (NJW 1953, 430) erklärt, ein Irrtum über den Begriff „derselben Rechtssache“ sei als Verbotsirrtum anzusehen (ebenso BGHSt 5, 284). Ob dem uneingeschränkt beizustimmen ist, mag dahinstehen. Hier jedenfalls war sich der Beschwerdeführer der materiellen Einheit der Rechtsangelegenheit bewusst. Er erkannte den alten Gegenstand – den Vorwurf der gleichgeschlechtlichen Unzucht – im neuen, gegensätzlichen Auftrag wieder (RGSt 60, 300), er legte nur den Begriff „derselben Rechtssache“ zu eng aus, indem er ihn formal verstand. Er irrte also über den Umfang des strafrechtlichen Verbots. Dieser Subsumtionsirrtum stellt sich als ein Verbotsirrtum dar, der je nach dem Maße seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit mildert oder ausschließt (Welzel, Strafrecht 3. Aufl. S. 129 und 402). Das Landgericht hält den Irrtum des Angeklagten für nicht entschuldbar, weil er es unterlassen habe, sich mit äußerster Sorgfalt über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu vergewissern; insoweit bewegen sich die Urteilsausführungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 5).

Dagegen hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 5, 301 schon dargelegt, dass das „entgegengesetzte Interesse“ ein echter Tatumstand im Sinne des § 59 StGB und deshalb die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ein Tatbestandsirrtum sei (ebenso BGHSt 5, 284). Dieser schuldausschließende Irrtum des Angeklagten, nämlich die Vorstellung, das Interesse seines früheren Mandanten am Strafverfahren sei nach der Verwerfung der Revision erloschen, wurde zwar durch den Schriftsatz des Ehemannes vom 9. Juni 1952 behoben; denn darin begründete dieser seinen erneuten Widerspruch gegen die Übernahme im Armenrechtsverfahren gerade mit dem Hinweis, dass seine Strafsache für ihn noch nicht erledigt sei, weil er eine Strafanzeige gegen den Hauptbelastungszeugen erstattet habe. Ob der Beschwerdeführer aber auch fernerhin der Ehefrau im Armenrechtsverfahren bis zu dessen Abschluss gedient hat oder dienen wollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, für die strafrechtliche Beurteilung aber bedeutsam. Der Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung. Wenn der Angeklagte trotz Kenntnis der Sachlage seine anwaltliche Tätigkeit für Frau ███ weiter entfaltet und sein Tun auch für erlaubt gehalten haben sollte, so irrte er nunmehr über die Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung (BGHSt 3, 400; 4, 80; 5, 284).

Sollte das Landgericht erneut zu einer Verurteilung gelangen, so wird es bei der Bemessung der Strafe zu bedenken haben, dass sich das strafbare Tun des Beschwerdeführers bei Annahme eines Tatbestandsirrtums auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum erstreckt hat, als das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung eines Verbotsirrtums annahm. Vielleicht hat der Beschwerdeführer, falls er auch noch nach Kenntnis der Eingabe vom 9. Juni 1952 schriftlich tätig geworden ist, Erklärungen nunmehr lediglich auf Erfordern des Gerichts abgegeben; das könnte strafmildernd wirken. Verstöße anderer Anwälte gegen ihre Berufspflichten vermögen nur dann den Gedanken der Abschreckung zu rechtfertigen, wenn sie sich als Parteiverrat darstellen; möglicherweise hat das Landgericht bei seinem Hinweis an die Strafsache ███████ gedacht, in der der Senat jedoch das Urteil aufgehoben hat (vgl. BGHSt 5, 301). Schließlich werden die Voraussetzungen des § 27 StGB sorgfältig zu prüfen sein.

Der Senat glaubte ferner, sich dem Hilfsantrag des Beschwerdeführers, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen, nicht verschließen zu sollen; es ist verständlich, dass der Angeklagte sich vor Richtern verantworten möchte, die sich zur Sache noch nicht geäußert haben.

HilleGroßSeibert
KrummeDr. Augustin

Zitiert von (2)