Fahrlässiger Falscheid: Erforderlich ist objektiv unwahre Eidesleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheids setzt wie der Meineid die objektive Unwahrheit der beschworenen Aussage voraus.
Fahrlässiger Falscheid knüpft nicht an die bloße Verletzung der zeugenschaftlichen Pflicht zur Gedächtniserforschung an, sondern an die dadurch verursachte objektiv falsche Eidesleistung.
Wer ein unsicheres Erinnerungsbild unter Kennzeichnung der Unsicherheit („ich weiß es nicht mehr“) wiedergibt und damit seinen tatsächlichen Wissensstand korrekt beschreibt, leistet keinen falschen Eid.
Dass eine wahrheitsgemäß bekundete Erinnerungslücke auf schuldhafter mangelnder Vorbereitung oder Überlegung beruht, begründet für sich genommen keine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheids.
Eine eidesstattliche Versicherung ist gegenüber einer „Behörde“ i.S.d. § 156 StGB abgegeben, wenn sie einem Prozessgericht in einem Zivilverfahren eingereicht wird, um Einfluss auf die Verfahrensleitung (etwa Umfang der Beweisaufnahme) oder Ermessensentscheidungen zu nehmen; eine tatsächliche Einflussnahme ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Ehefrau Elisabeth █, geboren am ██ in ███, 2. den Buck ████, geboren am █████ in ██████, 3. die Ehefrau Maria ███████, geboren am ████████ in █████████, wegen fahrlässigen Falscheids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. April 1952, soweit die Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt sind, aufgehoben.
Die Angeklagten werden von der Anklage des fahrlässigen Falscheids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten L. und K. sind wegen fahrlässigen Falscheids, ██████ außerdem wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, und die Angeklagte M. wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Verurteilung der Angeklagten L. und ██████ wegen fahrlässigen Falscheids kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte ██████ ist am Abend des 3. März 1950 persönlich in der Wohnung seines Vermieters ██ ███ erschienen und hat dessen Ehefrau 250 DM übergeben, worauf sie im „Mietbuch“ quittierte: „3.3. 250 erhalten Rest 50 wm“.
Der Beschwerdeführer K. hat nur beeidet, „er wisse es nicht mehr; es sei vielleicht doch möglich, dass er selbst auch im März die Miete gebracht habe“. Die Angeklagte L. hat nach Vorhalt der Darstellung ihres Schwiegersohnes ebenfalls nur beschworen, „sie wisse es nicht mehr genau; sie meine aber, das Mädchen habe auch im März die Miete weggebracht, zumal sie zu der Mietsumme etwas von ihrem Haushaltsgelde beigesteuert habe, wie sie es auch im April getan habe“.
Der Tatrichter hat es nicht für sicher nachgewiesen erachtet, dass die Angeklagten wirklich wussten, dass K. selbst, und nicht die Angeklagte ███, am 3. März 1950 die Miete überbracht hatte; er hat deshalb zu ihren Gunsten angenommen, dass sie nicht wussten, mit ihrer Angabe etwas verschwiegen zu haben. Danach haben die Angeklagten also unter ihrem Eide nichts Falsches bekundet; ihre Erklärung mit Nichtwissen gab nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters den Stand ihres Wissens zu der Beweisfrage im Augenblick ihrer Vernehmung richtig und vollständig wieder. Die Revision vermisst daher mit Recht die Feststellung einer falschen Aussage; denn die Bestrafung nach § 163 StGB setzt – ebenso wie die Verurteilung wegen Meineides – die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (RGSt 37, 395, 398 ff.; JW 1936, 2607 Nr. 17).
Das Landgericht hat den Vorwurf des fahrlässigen Falscheids damit begründet, dass die beiden Beschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen haben, vor und in der Hauptverhandlung vom 24. September 1951 über die ihnen früher bekannten Tatsachen nachzudenken. Dabei hat es verkannt, dass nicht die Verletzung der durch die bevorstehende Eidesleistung ausgelösten Pflicht des Zeugen zur Erforschung seines Gedächtnisses Gegenstand der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist, sondern die dadurch herbeigeführte falsche Eidesleistung. Der Inhalt der Eidespflicht des Zeugen besteht darin, ein nach seiner Vorstellung sicheres Erinnerungsbild richtig wiederzugeben, ein unsicheres aber unter Kennzeichnung der Unsicherheit. Die strafrechtliche Schuld liegt daher beim fahrlässigen Falscheid darin, dass der Schwörende eine objektiv unwahre Tatsache als sicheres Erinnerungsbild beeidet, obwohl er sich sagen kann und muss, dass er sie wegen mangelnder Vorbereitung und Überlegung nicht als sicheres Wissen beschwören darf (RGSt 37, 395, 398 ff.; 57, 234; 62, 126, 129; 63, 370, 372; JW 1936, 2607 Nr. 17; DR 1941, 1019). Da die Angeklagten, wie der Tatrichter angenommen hat, bei ihrer Vernehmung tatsächlich kein sicheres Wissen über die an sie gestellte Frage hatten, so machten sie sich also keiner fahrlässigen Eidesverletzung schuldig, wenn sie ihre Vorstellung von dem den Gegenstand ihrer Vernehmung bildenden Vorgang mit der Beschränkung wiedergaben, sie wüssten nicht mehr, wie er sich wirklich zugetragen hat. Dass die wahrheitsgemäß bekundete Unsicherheit ihres Erinnerungsbildes auf einer schuldhaften Vernachlässigung ihrer Pflicht zur Gedächtniserforschung beruht, ändert hieran nichts. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, müssen die Angeklagten L. und ██ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit von der Anklage des fahrlässigen Falscheids freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO).
II.
Der Schuldspruch wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung gegenüber dem Angeklagten ██████████████ begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte vor Erstattung der Meineidsanzeige vom 12. Januar 1951 gegen die Ehefrau ████████████ verpflichtet war, sich alle Umstände bei der damals erst neun Monate zurückliegenden Mietzahlung vom März 1950 sorgfältig zu überlegen; denn es handelte sich um einen Vorgang, bei dem er selbst mitgewirkt hatte, und zu dessen Klärung es im Wesentlichen auf die Erforschung seines Gedächtnisses ankam. Die Strafkammer hat zur Begründung der Leichtfertigkeit weiter erwogen: „Der Angeklagte habe als intelligenter, junger Mann und selbständiger Leiter eines Bäckereibetriebes schon aus Übung ein gutes Gedächtnis für Geldsachen. Er habe damals über seine schlechte Geschäftslage geklagt, also ein großes Interesse an der von ihm begehrten Mietherabsetzung ███████. Der Vorgang vom 3. März 1950, bei dem die Ehefrau ███████ ██████ Mietnachlass ablehnte und dies in seinem Mietbuch vermerkte, sei daher für ihn von großer Wichtigkeit gewesen und habe auf ihn einen nachhaltigen Eindruck gemacht, umso mehr, als er diesen Misserfolg sogleich am nächsten Morgen seiner künftigen Schwiegermutter ██ mitgeteilt habe. Der Angeklagte könne die Begebenheit des 3. März 1950 nicht █████████ vergessen haben, weil er sich keine Mühe gegeben habe, darüber nachzudenken und die ███████████ der Ehefrau ██ ███ ███████████████ auf ihren ███████████████ zu überprüfen. Hätte er dies getan, so hätte er bei seinem Pflichtgefühl auf dem wahren Sachverhalt kommen müssen.“
Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht seiner Überzeugung deutlichen Ausdruck verliehen, dass der Angeklagte ██ im Januar 1951, als er die ███████ ████████████ noch kein falsches Erinnerungsbild von dem Vorgang am 3. März 1950 gehabt hat, so dass es außer der erwähnten Eintragung im Mietbuch keiner weiteren ███████████ bedurfte, um ihm diesen Vorgang im ██████ ins Gedächtnis zurückzurufen oder ██████████ so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung zu wecken, dass sie ihn von der ███████████ der Anzeige hätten zurückhalten müssen (vgl. RGSt 71, 174; 74, 257).
Demgegenüber rügt die ████████ zu Unrecht, das Landgericht habe nicht █████████ ████, der Angeklagte sich bei der ██████ früheren ████████████████ entschuldigt habe, ob ███ die Miete im März 1950 weggebracht habe, was durch seine ███████████ Antwort in ██████ Augen bestärkt worden sei. Ob eine Entschuldigung genügt, kann nur nach den besonderen █████████ des ███████████ Falles beurteilt werden. Das Landgericht hat den ██████████████████ Zeugenvernehmungen auch die Pflicht des Angeklagten, das Gewicht der durch die Eintragung im Mietbuch █████████████ eidlichen Bekundung der eigenen Lebensgefährtin der Ehefrau ██ █████████████ gegenüber der Aussage der jugendlichen Zeugin ███████ sorgfältig ███████████ wie die Hervorhebung der Notwendigkeit, die ███████████ ███████ vorher ██████ vorzunehmen, zeigt (vgl. RGSt 63, 370, 373). Die Annahme ███████ der ███ ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Würdigung dieser Zeugenaussagen █████████ auch ██ █████ begegnet keinen Bedenken. Ebenso wenig kann ein ██████████ ███████████ darin gefunden werden, dass das Landgericht den Beschwerdeführer bei der ██████████████ ███ sorgsamen Geschäfsmann bezeichnet hat, während es im Rahmen der ████████████████████ angenommen hat, er habe nicht alle █████████ Möglichkeiten genutzt, um seinen ██████████ ██ zu erforschen. Der Vorwurf der „Heuchelei“ ist damit ersichtlich nicht gegen ihn erhoben worden. Vielmehr hat der Tatrichter mit der Begründung der Bestrafung des █████████████████ nur die nachgewiesene leichtfertige Schuldform grob █████████████ also die leichtfertige falsche Anschuldigung zugrunde gelegt, ███████ ███ er mangels eines sicheren Nachweises der ██████████ Schuld wissentlicher oder leichtfertiger falscher Anschuldigung bestraft und rechtlich richtig (RGSt 51, 389; 59, 83; JW 1939, 223 Nr. 6).
Auch die Verurteilung der Angeklagten ██ wegen █████ Abgabe einer ████████ ████████████ eidesstattlichen Versicherung lässt keine die Beschwerdeführerin benachteiligende █████████ Rechtsverletzung erkennen.
Die Revision rügt zu █████████, dass die ███████████████ Versicherung nicht gegenüber einer ███████████ Behörde im Sinne des § 156 StGB abgegeben worden sei. Die ███ dem ████████████ aufgenommene Erklärung ist ███ ihm mit Bindung an das Amtsgericht als Prozessgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit eingereicht, also diesem Gericht gegenüber abgegeben worden, um die ██████████████████ und den Wiedereintritt in die mündliche ███████████ ████ doch die Vermeidung eines Beweisbeschlusses zu erreichen, durch den die Vernehmung der Angeklagten ███████████ ██ wurde.
Sie ist eine allgemein zuständige Behörde (§ 294 ZPO, § 15 Abs. 2 FGG; RGSt 2, 218, 220). Die Anwendung des § 156 StGB setzt █████████ ███████ ████ die ███████████████ ████ Versicherung auch über den Gegenstand, auf dem sie sich ███ zieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und rechtlich möglich war. Nur rechtlich bedingte ██████ unbeachtliche ████ ██████████ unwahre ███████████████ ████ Versicherungen fallen nicht unter diese ██████████ (RGSt 70, 266, 268; 73, 144, 349; 74, 125; 75, ████; RGSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; 3, 248, 250; BGH 4 StR ██████ vom 22. Januar 1953).
Wenn auch eidesstattliche Versicherungen im ordentlichen Zivilprozessverfahren allgemein nur zur Klärung des Streitstoffs zugelassen sind (§ 272b, § 495 ZPO), während sich das förmliche Beweisverfahren auf die in der Zivilprozessordnung als solche genannten Beweismittel beschränkt, so ist die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen doch jedenfalls dann begründet, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, irgend einen Einfluss auf die Leitung des Verfahrens, z. B. auf den Umfang der Beweisaufnahme, auszuüben oder in irgend einer Ermessensfrage als Unterlage zu dienen. Ob sie im Einzelfall tatsächlich eine solche Wirkung ausgeübt haben, ist für die Zuständigkeit der Behörde bedeutungslos (z. B. RGSt 73, 144; 75, 399). Ein solcher Einfluss war im vorliegenden Fall gewollt und auch möglich, weil das Prozessgericht auf Grund der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung wieder in die mündliche Verhandlung eintreten oder die Vernehmung der Zeugin M. beschließen konnte.
Die eidesstattliche Versicherung war nach den Urteilsfeststellungen falsch, weil in Wirklichkeit der Angeklagte ████ nicht die █████████████████████ L., die Miete im März 1950 an ██ ████████ hatte. Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin war vorher über die Strafbarkeit sowie über die Bedeutung und die beabsichtigte Verwertung ihrer eidesstattlichen Versicherung im Zivilrechtsstreit des █████ aufgeklärt worden. Gleichwohl hat sie sich nach ihrer eigenen Einlassung über das, was sie unterschrieb, keine Gedanken gemacht.
Wenn sie das aber getan hätte, würde sie den Monat März nicht so bestimmt angegeben und schon vor ihrer Unterschrift gewusst haben, dass sie bestimmt im Februar und April, also nicht auch bestimmt im März ████, Miete weggebracht habe. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aus dem Bekenntnis der ██████████████████ auf ihr wahres Verhalten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschlossen. Da die Mietzahlungen von Januar bis März 1950 den einzigen ██████████ dieser Versicherung bilden, kann sich die Angeklagte nicht darauf berufen, sie habe nicht erkannt, dass es hierauf ankomme. Ihre Einlassung, sie habe nicht gedacht, es sei doch egal, wer die Miete weggebracht habe, █████████ daher nur ihre █████ ███████████ zeigt, dass sie sich der Bedeutung ihrer Erklärung nicht bewusst war.
Die ██████████████████████ ██████ keinen zum Nachteil der Angeklagten ██ ██████ ███████████████ Rechtsirrtum erkennen. Zulässigerweise hat das Landgericht auch den ██████████████████ der Sache berücksichtigt, indem es auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, das Vertrauen der Allgemeinheit zur Rechtsprechung zu schützen.
Das Rechtsmittel der Angeklagten ist daher ebenso wie die Revision der Angeklagten ██ gegen seine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu verwerfen. Zugleich wird die gegen den Beschwerdeführer ██ ███ ausgesprochene Gesamtstrafe hinfällig und die zur leichtfertigen falschen ███ Anschuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis rechtskräftig (BGH 4 StR 4/51 vom 7. Juni 1951).
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| Krumme | Dr. Augustin |