Treffer
BGH Urteil

Nebenklägerrevision gegen Freispruch; Ablehnungsgesuch als unzulässig nicht beschwerdefähig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage bzw. des Meineids ein und rügte u.a. die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Vorsitzenden. Der BGH bejahte die Zulässigkeit der Nebenklage nach § 395 Abs. 2 StPO a.F., weil die behauptete Falschaussage Vermögensrechte des Nebenklägers im Scheidungsverfahren beeinträchtigen konnte. Das Ablehnungsgesuch sei nach § 25 StPO verspätet und als unzulässig verworfen worden; gegen diesen Beschluss sei nach § 28 Abs. 2 StPO keine (sofortige) Beschwerde statthaft, sodass § 29 StPO nicht verletzt sei. Die Sachrüge blieb ohne Erfolg, da die tatrichterliche Beweiswürdigung zur fehlenden Unrichtigkeit der Aussagen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einlegung; eine spätere Gesetzesänderung kann ein zunächst unzulässiges Rechtsmittel nicht nachträglich wirksam machen.

2

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es entgegen § 25 StPO erst nach vollständiger Sachvernehmung des Angeklagten und nach Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme angebracht wird.

3

Der Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter als unzulässig verworfen wird, ist ebenso wie die Verwerfung als unbegründet nach § 28 Abs. 2 StPO nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar, sondern nur zusammen mit dem Urteil.

4

Ist ein Ablehnungsgesuch durch einen nicht selbständig anfechtbaren Beschluss erledigt, liegt eine Erledigung i.S.d. § 29 StPO vor; der abgelehnte Richter darf an der Fortsetzung der Hauptverhandlung mitwirken, ohne ein (nicht statthaftes) Beschwerdeverfahren abzuwarten.

5

Der Zeuge ist unbefragt nur zur Mitteilung solcher Tatsachen verpflichtet, deren Erheblichkeit er nach Verfahrensgegenstand und (soweit bekannt) Beweisfrage erkennt; eine Pflicht zur lückenlosen Darstellung sämtlicher Einzelkontakte besteht ohne entsprechende Fragestellung regelmäßig nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Erhard S., geboren am 2. ███ in ████████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Oktober 1953 in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███████████████████, Justizangestellter C. in der Verhandlung, Justizobersekretär █████████ bei der Verkündung

Leitsatz

Auch der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter für unzulässig erklärt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers, Rechtsanwalt Dr. ███ ██, gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 1952 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Nebenkläger, Rechtsanwalt Dr. ███ ██, klagte gegen seine Ehefrau auf Scheidung. In dem Rechtsstreit wurde der Angeklagte vor dem Landgericht uneidlich und vor dem Oberlandesgericht eidlich als Zeuge vernommen. Die Anklage legt ihm zur Last, in beiden Fällen vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.

I. Die Revision ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Das hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (RGSt 69, 244; 77, 324). Insoweit bestehen jedoch entgegen der Annahme des Angeklagten keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat die Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO herbeigeführt. Nach § 395 Abs. 2 StPO a. F. hatte er in diesem Falle die Befugnis, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, wenn die strafbare Handlung gegen seine Person, seine Freiheit, gegen sein Leben, seine Gesundheit, seinen Ehre oder seine Vermögensrechte gerichtet war. Diese Vorschrift ist zwar nach Erlass des angefochtenen Urteils und nach Einlegung der Revision durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) geändert worden; das Recht zur Nebenklage steht nunmehr unter Wegfall aller weiteren Beschränkungen jedem Verletzten zu, auf dessen Antrag gemäß § 172 StPO die öffentliche Klage erhoben worden ist.

Die Zulässigkeit der Revision ist aber nach dem früheren Rechtszustand zu beurteilen; denn wenn das Rechtsmittel zur Zeit der Einlegung unzulässig war, dann konnte es nicht durch eine spätere Änderung der gesetzlichen Vorschriften nachträglich wirksam werden. Somit ist von der früheren Fassung des § 395 Abs. 2 StPO auszugehen.

Die Frage, ob dem Antrag des Nebenklägers auf Erhebung der öffentlichen Klage zu Recht stattgegeben worden ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (RGSt 44, 6). Dagegen unterliegt es der Entscheidung des Senats, ob die strafbare Handlung gegen eines der in § 395 Abs. 2 StPO a. F. aufgeführten Rechtsgüter des Nebenklägers gerichtet war. Das ist zu bejahen; denn der Angeklagte hatte durch eine falsche Aussage die Vermögensrechte des Nebenklägers beeinträchtigt.

Der Nebenkläger erstrebte die Scheidung seiner Ehe und verlangte ersichtlich, dass seine Ehefrau für allein- oder überwiegend schuldig erklärt werde. Er stützte die Klage u. a. auf die Behauptung, dass die Ehe durch ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau zerrüttet worden sei. Der Angeklagte bestritt dies. Seine Aussage war somit dazu geeignet, eine dem Nebenkläger ungünstige Entscheidung im Eherechtsstreit herbeizuführen und hat nach dessen Behauptung auch die Abweisung der Klage zur Folge gehabt. Dadurch blieb der Nebenkläger für seine Ehefrau, mit der er sich bisher, wie sein Vortrag in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennen ließ, nicht auseinandergesetzt hat, unterhaltspflichtig, während sich seine wirtschaftliche Lage im Falle der Scheidung aus gleichem Verschulden beider Teile oder überwiegendem oder alleinigem Verschulden der Beklagten gemäß §§ 58, 60 EheG günstiger gestaltet hätte. Außerdem hätte er nicht für die gesamten Prozesskosten einzustehen gehabt.

Es mag sein, dass auch eine Aussage des Angeklagten, mit der er ehewidrige Beziehungen zugegeben hätte, nicht „zwangsläufig“ zu einem anderen Urteil in dem Ehescheidungsverfahren zu führen brauchte. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Prozesslage des Nebenklägers wäre in jedem Falle durch die nach seiner Behauptung wahrheitswidrigen Bekundungen des Angeklagten verschlechtert und damit sein Vermögen gefährdet worden. Die hierin liegende wirtschaftliche Beeinträchtigung gelangte bereits durch die angeblich falsche Aussage zur Entstehung und war deren unmittelbare Folge.

Danach begegnet die Annahme, dass sich die etwaige strafbare Handlung des Angeklagten auch gegen Vermögensrechte des Nebenklägers richtete, keinem Bedenken (vgl. auch RG Rspr. 10, 419; RGSt 62, 209).

II. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Hauptverhandlung begann am 6. August 1952. Nachdem der Angeklagte zur Sache gehört worden war, wurden zehn Zeugen vernommen. Im Anschluss hieran wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Weiterverhandlung auf den 12. August 1952 angesetzt. Mit einem Schriftsatz vom 8. August 1952, der am 9. August 1952 bei dem Landgericht einging, lehnte der Nebenkläger den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. St., wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss vom 11. August 1952 als unzulässig verworfen. An demselben Tage legte der Nebenkläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Über das Rechtsmittel ist nicht entschieden worden. Bei der am 12. August 1952 fortgesetzten Hauptverhandlung und der Urteilsfindung wirkte der von dem Nebenkläger abgelehnte Vorsitzende mit.

Die Revision ist der Ansicht, dass dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen. Sie rügt ferner, dass der Vorsitzende weiter als Richter tätig gewesen sei, obgleich das Beschwerdeverfahren noch schwebt habe. Den Rügen ist der Erfolg zu versagen.

1. Das im Übrigen auch unbegründete Ablehnungsgesuch war unzulässig, da es nach der vollständigen Sachvernehmung des Angeklagten und Durchführung des größten Teils der Beweisaufnahme angebracht worden ist. Die Ansicht des Nebenklägers, dass der Zeitpunkt seiner Vernehmung und nicht der des Angeklagten maßgebend sei, steht mit der Vorschrift des § 25 StPO in Widerspruch.

Nach § 29 StPO ist entgegen der Annahme des Nebenklägers nicht verletzt.

Nach dieser Vorschrift darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Das Ablehnungsgesuch war jedoch bereits durch den Beschluss der Strafkammer vom 11. August 1952 erledigt, als die Hauptverhandlung am 12. August 1952 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. St. fortgesetzt wurde.

Die Frage, ob unter der Erledigung im Sinne des § 29 StPO die erste Entscheidung oder die rechtskräftige Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verstehen ist, ist zwar von dem Reichsgericht nicht einheitlich beantwortet worden. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Beschluss vom 11. August 1952 war nicht mit der Beschwerde anfechtbar und daher für das landgerichtliche Verfahren sofort rechtskräftig.

Die Ablehnung richtete sich gegen einen erkennenden Richter. In einem derartigen Falle kann der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegündet erklärt wird, gemäß § 28 Abs. 2 StPO nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angegriffen werden. Diese Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut nur auf ein unbegründetes Gesuch. Ihrem Zweck und Sinn muss aber entnommen werden, dass dieselben Folgen eintreten, wenn die Ablehnung für unzulässig erklärt worden ist.

Mit der Bestimmung des § 28 Abs. 2 StPO soll verhindert werden, dass die kurz bevorstehende oder bereits begonnene Hauptverhandlung verzögert oder ihre Durchführung in Frage gestellt wird. Deshalb wird dem Betroffenen, ähnlich wie im Falle des § 305 StPO, das Beschwerderecht versagt. Seine Belange sind ausreichend dadurch gewahrt, dass er die beanstandete Entscheidung zusammen mit dem Urteil angreifen kann.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Auch in diesem Falle würde die Zulassung der Beschwerde dazu führen, dass der Fortgang des Verfahrens zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt wird, in dem es grundsätzlich ohne Verzögerung zu Ende geführt werden soll. Da somit keine sachlichen Gründe zu erkennen sind, die den Gesetzgeber veranlasst haben könnten, die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig anders zu behandeln als die als unbegründet, muss angenommen werden, dass § 28 Abs. 2 StPO auch dann Anwendung findet, wenn das Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt worden ist.

Diese Ansicht findet zudem ihre Bestätigung in der Bestimmung des § 338 Nr. 3 StPO, die dem Betroffenen einen unbedingten Revisionsgrund gewährt, wenn sein Ablehnungsgesuch „mit Unrecht“ verworfen worden ist. Diese Ausdrucksweise umfasst sowohl die Verwerfung als unbegründet als auch die als unzulässig. Daraus ist zu schließen, dass § 28 Abs. 2 StPO, mit dem § 338 Nr. 3 StPO in engem Zusammenhang steht, in demselben Sinne auszulegen ist.

Der Beschluss der Strafkammer vom 11. August 1952 unterlag somit keinem selbständigen Rechtsmittel. Das Ablehnungsgesuch hatte daher bereits für diesen Verfahrensabschnitt seine endgültige Erledigung im Sinne des § 29 StPO gefunden, als die Hauptverhandlung am 12. August 1952 fortgesetzt wurde. Landgerichtsdirektor Dr. St. brauchte unter diesen Umständen nicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten, sondern konnte seine Amtstätigkeit alsbald wieder ausüben (RG GoltdArch 59, 351).

III. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits der äußere Tatbestand der §§ 153, 154 StGB nicht gegeben ist. Das Urteil lässt allerdings nicht sicher erkennen, ob es insoweit von dem tatsächlichen Geschehen ausgeht oder ob es die Falschheit der Aussagen deswegen nicht für dargetan erachtet, weil der Angeklagte von deren Richtigkeit nach bestem Wissen überzeugt war (vgl. BGH Urteil vom 16. April 1953, 4 StR 433/52 – MDR 1953, 596; Urteil vom 6. März 1953, 5 StR 26/52). Es bedarf jedoch eines Eingehens hierauf nicht, weil die Urteilsfeststellungen unzweifelhaft ergeben, dass die Unrichtigkeit der Bekundungen nach der Überzeugung des Tatrichters auch nicht im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen zu erweisen ist.

Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth darüber vernommen, ob er ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen zu der Ehefrau des Nebenklägers unterhalten habe. Er sagte hierzu am 27. Februar 1950 uneidlich u. a. folgendes aus:

„Die Beklagte (Ehefrau ███) unterhielt und unterhält zu mir █████ ███████████ Beziehungen. Es handelt sich lediglich um ein freundschaftliches Verhältnis. Es trifft nicht zu, dass ich mich mit der Beklagten am Stadtausgang getroffen habe und mit ihr sehr oft nach Nürnberg und Fürth gefahren bin. Ich bin nie mit ihr ausgegangen.“

Auf Vorhalt des Vertreters der Beklagten erklärte er ferner, dass er Frau ███, wenn sie von Besuchen ihres im Internierungslager befindlichen Ehemannes nachts zurückgekommen sei, von der Bahn abgeholt habe.

Vor dem Oberlandesgericht in Nürnberg wurde der Angeklagte am 12. Januar 1951 erneut, und zwar eidlich als Zeuge gehört, ohne dass ihm ein bestimmter Beweissatz mitgeteilt worden war. Er bestritt wieder geschlechtliche Beziehungen und Zärtlichkeiten und ergänzte seine Aussage dahin, ████, dass er einige Male mit Frau ███ zu einer Frau Dr. ████ gegangen sei, von der sie eingeladen worden seien, dass er für Frau ███ Besorgungen gemacht und ihr die schwere Einkaufstasche getragen habe.

Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte ehewidrige Beziehungen zu Frau ██ unterhalten hat. Sie geht davon aus, dass er darunter ein „erotisches Verhältnis“ verstanden habe; diese Auslegung entspreche auch der allgemeinen Meinung des Volkes.

Die Beweiswürdigung, auf Grund deren das Landgericht zu dem Schluss gelangt, dass ██████████████████ Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau ██ nicht vorhanden waren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich im Wesentlichen nur dagegen, dass das Landgericht den Begriff der ehewidrigen Beziehungen zu eng aufgefasst habe; sie macht geltend, dass darunter auch ein naher persönlicher und freundschaftlicher Verkehr falle, insbesondere dann, wenn er trotz Widerspruchs des anderen Ehegatten fortgesetzt werde.

Dem ist an sich zuzustimmen. Das Landgericht hat dies aber nicht verkannt. Es behandelt ausdrücklich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nahe persönliche Verkehr eines Ehegatten mit einer anderen Person als ehewidrig anzusehen ist, selbst wenn geschlechtsbetonte Beziehungen dabei keine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang führt es aus, dem Angeklagten sei der Grundsatz bekannt gewesen, dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, alles zu vermeiden, was ihn in den Verdacht bringen könne, untreu zu sein; hieran habe sich der Angeklagte aber gehalten; denn er habe gemeinsame Gänge sofort eingestellt, als er erfahren habe, dass der Nebenkläger dies missbilligte; die zwei- bis dreimaligen Unterhaltungen in der Nähe des gemeinsamen Wohnhauses könnten nicht als geplante Zusammenkünfte gewertet werden, sondern hätten sich aus der Wohngemeinschaft ergeben; für die Zeit vor dem Verbot habe der Angeklagte dagegen mit guten Gründen annehmen können, dass sein Zusammentreffen mit Frau ██ nicht als ehewidrig zu bezeichnen sei.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass die Aussage des Angeklagten, er habe zu Frau ██ keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten, nicht falsch war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet und stützen sich in weitem Umfange auf neues Vorbringen, das in den Urteilsgründen keine Grundlage hat. Dem Revisionsgericht ist gemäß § 337 StPO ein Eingehen hierauf versagt.

2. Der Angeklagte bekundete bei seiner Vernehmung am 27. Februar 1950 ferner, dass er mit Frau ██████ „nie ausgegangen“ sei. Rein wörtlich genommen traf dies nicht zu; denn er hat mit ihr gemeinsame Gänge unternommen. Das Landgericht führt aber zutreffend aus, dass sich der wirkliche Inhalt der Aussage nur aus ihrer Gesamtwürdigung ermittele. Danach stehe außer Zweifel, dass der Angeklagte Zusammenkünfte und gemeinsame Gänge ausdrücklich zugegeben habe; unter dem Wort „ausgehen“ müsse also etwas anderes verstanden werden, nämlich nur der gemeinschaftliche Besuch von Vergnügungsstätten; in dieser Richtung habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der um die Jahreswende 1947/48 erfolgte Besuch eines Lichtspielhauses sei nicht als „Ausgehen“ in diesem Sinne zu verstehen; denn der Angeklagte habe die Vorstellung gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester, einer anderen Bekannten und Frau ██ besucht; danach sei █████ erwiesen, dass er, wenn er ein Ausgehen mit Frau ██ in Abrede stelle, nichts Falsches bekundet habe.

Auch diese Würdigung ist rechtlich nicht fehlerhaft und widerspricht in keinem Punkte den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.

3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die verschiedenen Fälle des gemeinsamen Zusammentreffens mit Frau ██████ von sich aus anzugeben. Dadurch, dass er das nicht getan habe, habe er die Pflicht, nichts zu verschweigen, verletzt.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Sie stützt sich überwiegend auf neues tatsächliches Vorbringen, das in dem Urteil nicht enthalten und damit für das Revisionsgericht unbeachtlich ist.

Richtig ist, dass der Zeuge lückenlos alles mitzuteilen hat, was mit den Beweisfragen im Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Auch unbefragt muss er solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Maßgebend für den Umfang der Aussageverpflichtung sind insoweit vor allem der Gegenstand des Verfahrens und der Inhalt des Beweisbeschlusses, soweit er dem Zeugen mitgeteilt worden ist (BGHSt 1, 225, 3; BGH NJW 1952, S. 353 Nr. 16).

Die Beweisfrage, über die der Angeklagte gehört werden sollte, bezog sich in beiden Rechtszügen nur auf das Bestehen ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen. Bei den Vernehmungen wurde von den Richtern keine vollständige und umfassende ███████████ des gesamten persönlichen Verkehrs des Angeklagten mit Frau ██ █████████. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass er unter diesen Umständen nicht gehalten war, auf jedes einzelne Zusammentreffen einzugehen. Aus dem Wortlaut seiner Aussage ergab sich bereits, dass er verschiedentlich mit Frau ██ zusammen gewesen war und einen gewissen persönlichen Verkehr mit ihr unterhalten hatte. Das war bei verständiger Würdigung seiner Bekundungen allen Prozessbeteiligten ohne weiteres erkennbar. Wenn trotzdem keine lückenlose Aufzählung verlangt wurde, brauchte er sie nicht von sich aus zu geben. Eine andere Beurteilung hätte nur Platz zu greifen, wenn es sich um Vorfälle gehandelt hätte, die in einer für ihn erkennbaren Weise als ehewidrig hätten gewertet werden können. Diese Möglichkeit schließt die Strafkammer aber mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung aus.

4. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass dem Angeklagten auch kein fahrlässiger Falscheid zur Last falle, erübrigten sich allerdings. Entsprachen seine Bekundungen, wie die Strafkammer sachlich der Wahrheit annimmt, so schied ein im Sinne des § 163 StGB fahrlässiges Verhalten von vornherein aus. Die rechtlichen Erörterungen der Strafkammer zu diesem Punkt sind danach wohl nur im Sinne von Hilfserwägungen zu verstehen, die für den Fall Geltung haben sollen, dass doch eine sachliche Falschaussage in diesem oder jenem Punkte vorliegen würde. So verstanden, begegnen sie keinem rechtlichen Bedenken.

Die Revision des Nebenklägers ist daher mit der sich aus §§ 473, 472, 471 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

JaguschDr. HörchnerHeimann-Trosien
MantelDr. Schalscha

Zitiert (2)

Zitiert von (2)