Treffer
BGH Urteil

BGH: Falschaussage ist objektive Unwahrheit, nicht bloße Abweichung der Vorstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/52
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Anstiftung/Aufforderung zur Falschaussage sowie wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Der BGH beanstandet, dass das LG eine Falschaussage teilweise schon aus fehlender Erinnerung bzw. abweichender Vorstellung des Zeugen herleitete und die Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen 1947 widersprüchlich blieben. Zudem trügen die Erwägungen zum Vorsatz bei der Aufforderung zur Falschaussage (§§ 49a, 159 StGB) die Verurteilungen nicht. Der Schuldspruch in den Diebstahlsfällen bleibt bestehen, Strafaussprüche und Gesamtstrafe werden jedoch wegen möglicher Wechselwirkung aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussage ist nur dann „falsch“, wenn sie objektiv mit dem wirklichen Geschehensablauf nicht übereinstimmt; eine bloße Abweichung zwischen Aussage und Vorstellung des Aussagenden genügt nicht.

2

Ergibt die Beweisaufnahme nicht hinreichend klare und widerspruchsfreie Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen, kann eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage nicht aufrechterhalten werden.

3

Für eine Verurteilung wegen Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht (§§ 49a, 159 StGB) ist Vorsatz erforderlich, der sich auch darauf erstreckt, dass die angestrebte Falschaussage als Aussage vor Gericht erfolgen soll.

4

Wird nur auf eine polizeiliche Vernehmung Bezug genommen, bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter mit einer späteren gerichtlichen Zeugenvernehmung gerechnet und deren Herbeiführung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

5

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung in weiteren Taten von rechtsfehlerhaften Verurteilungen beeinflusst ist, sind auch die hierauf bezogenen Strafaussprüche sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.

Leitsatz

Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Hergang nicht übereinstimmt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen, ergangen am 28. Juli 1951 in Bad Grund (Harz),

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch,

b) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist, im Strafausspruch,

c) hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zur Falschaussage in einem Fall (I), wegen Diebstahls in vier Fällen (II 1–4) und wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen (III, 2) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, auf die ihm zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Ferner hat das Landgericht ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts, die sie in der Übergehung mehrerer Beweisanträge erblickt, sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Der Schlosser ███ hat als Zeuge vor dem Schöffengericht Osterode in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten, dem damals Betrug zum Nachteil des Zeugen ███████████ zur Last gelegt wurde, auf Veranlassung des Angeklagten am 7. Juni 1949 uneidlich folgendes ausgesagt:

*"Im Jahre 1947 war ich mal beim Angeklagten. Ich habe gehört, wie ███ in Bezug auf den PKW sagte: ‚Was soll ich mit den Wrack, was soll ich damit, ich lege keinen Wert mehr darauf.’"*

Der Angeklagte wurde daraufhin freigesprochen.

Die Strafkammer nimmt an, dass diese Aussage unwahr gewesen sei, und dass sowohl ███ als auch der Angeklagte das gewusst haben. Sie hat deshalb den Angeklagten wegen Anstiftung zur Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) verurteilt.

Allem Anschein nach hält die Strafkammer die Aussage schon deshalb für objektiv unrichtig, weil ███ sich bei der Aussage selbst nicht mehr an den Wortlaut dessen erinnerte, was ███████ 1947 geäußert hatte, sondern nur das wiedergab, was der Angeklagte ihm kurz vor der Vernehmung über den Inhalt jener Unterredung von 1947 gesagt hatte.

Das wäre rechtsirrig. Hatte ███ jene Äußerung getan, so entsprach die Bekundung ███s der Wahrheit. Sie wich auch nicht dadurch von der Wahrheit ab, dass ███ bekundete: "Ich habe gehört...". Denn ███ war, wie festgestellt ist, bei jener Unterredung zwischen ████ und dem Angeklagten zugegen gewesen. Er hatte also das, was ███ sagte, in Wahrheit gehört. ███ hat nicht bekundet, dass er sich jetzt (am 7. Juni 1949) noch daran erinnere.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schwörende den Tatbestand des Meineids auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß (2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk StS Nr. 5 zu § 154 StGB). Jene Entscheidung steht indessen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Dort hatte der Täter ausdrücklich bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, dass ein Fahrzeug nicht länger als zehn Minuten an einer bestimmten Stelle gehalten habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte erstens das Fahrzeug länger als 1 3/4 Stunden dort gehalten, und zweitens war der Angeklagte auch gar nicht der festen Überzeugung gewesen, dass der Aufenthalt nur zehn Minuten gedauert habe. Mit seiner Bekundung war also zweifellos der äußere und der innere Tatbestand des Meineids erfüllt.

Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall in zwei wesentlichen Punkten. Erstens hat ███ nicht bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, dass ████████ jene Äußerungen getan habe. Zweitens ist – wie noch zu erörtern sein wird – nicht einwandfrei festgestellt, dass ███████ diese Äußerungen nicht getan hat. Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Hergang nicht übereinstimmt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.

Das ergibt sich aus § 160 StGB, der als "falschen Eid", "falsche Versicherung an Eides Statt" und "falsche uneidliche Aussage" gerade solche Bekundungen bezeichnet, die mit der Vorstellung des Zeugen übereinstimmen, von dem wahren Hergang dagegen abweichen. Dem lässt sich auch nicht die angebliche erkenntnistheoretische Einsicht entgegenhalten, dass es eine Wirklichkeit an sich nicht gebe, sondern nur die Vorstellung eines Menschen von ihr. Denn der Richter ist zur Erfüllung seiner praktischen Aufgabe überall darauf angewiesen, das als Wirklichkeit zu behandeln, was sich für seine richterliche Überzeugung als erwiesen darstellt. Diese Überzeugung von einem äußeren Hergang zu gewinnen, bietet aber keinesfalls größere Schwierigkeiten, als die inneren Vorstellungen anderer Menschen festzustellen.

Hat ██ ███ von ██ bekundete Äußerung getan, so liegt nach dem Ausgeführten selbst dann keine Falschaussage vor, wenn ███ selbst seine Aussage für falsch hielt. Vielmehr würde es sich dann nur um den Versuch einer Falschaussage handeln. Die bisherigen Feststellungen ergeben aber nicht einmal, dass ███ seine Bekundung für falsch gehalten hatte. ███ erinnerte sich nicht mehr an den Wortlaut, obwohl der Angeklagte vor der Vernehmung mit ihm darüber gesprochen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Angeklagten zur Antwort gegeben, "dass er sich auch jetzt nicht an den Inhalt der Unterredung erinnern könne, und dass es wohl so gewesen sein müsse, wenn er, der Angeklagte, es jetzt noch so in Erinnerung habe".

Allem Anschein nach hat ██ ████ dem Angeklagten also geglaubt. Auch wenn ███ also die von █████ bekundete Äußerung in Wahrheit nicht getan hatte, könnte der Angeklagte nicht wegen Anstiftung zur Falschaussage gemäß §§ 48, 153 StGB verurteilt werden. Vielmehr würde es sich um Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) handeln, wenn der Angeklagte wollte, dass ███ gutgläubig falsch aussagte, und um erfolglose Anstiftung zur Falschaussage (§§ 49a, 159 StGB), wenn der Angeklagte den Zeugen ███ für bösgläubig hielt.

Für die Strafbarkeit des Angeklagten kommt es also zunächst darauf an, was 1947 in Wahrheit gesagt worden ist. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen undeutlich und nicht frei von innerem Widerspruch.

Die Strafkammer stellt zunächst fest, dass in Gegenwart von ███ eine Auseinandersetzung zwischen █████ und dem Angeklagten über den Wagen stattgefunden hat, bei der das Wort "Wrack" fiel. Sodann führt das Urteil fort:

"Dabei gab ██ – wie er bekundet – dem Angeklagten zu verstehen, dass er den Wagen nicht in diesem Zustand, sondern erst nach Instandsetzung zurücknehmen könne."

Die hervorgehobenen Worte lassen es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer feststellen will, dass ███████ das gesagt hat, oder nur, dass der Angeklagte die Worte des ███ nach dessen Meinung so verstehen musste. Der Zweifel wird noch vergrößert, wenn man berücksichtigt, dass ███████ nach den Abmachungen zwischen ihm und dem Angeklagten den Wagen nicht zurückzunehmen brauchte, und dass der Angeklagte dies auch nicht etwa von ihm verlangte. Wenn ██ bei dieser Sachlage nur "zu verstehen gab", dass er den Wagen in diesem Zustand nicht zurücknehmen "könne", so war das also ein sehr unvollkommener Ausdruck für das, was er nach seiner jetzigen Darstellung und nach der Annahme der Strafkammer eigentlich von dem Angeklagten wollte: Rückgabe des Wagens, den der Angeklagte vorher noch instandsetzen sollte. Dass ███████ bei dieser Gelegenheit von seinem Rückgabeverlangen gesprochen habe, stellt das Urteil nicht fest. Es sagt nur, ███ sei beim Angeklagten erschienen, um den Wagen herauszuverlangen, nicht aber, dass er dies wirklich getan habe, nachdem er den Wagen in so schlechtem Zustand vorfand.

Die Strafkammer hält, wie das Urteil sagt, "den wesentlichen Teil der (jetzigen) Aussage des Zeugen ███ für glaubhaft". ███ hat vor der Strafkammer unter anderem bekundet, der Sinn der Besprechung zwischen ██████ und dem Angeklagten sei der gewesen, "ob ████████ den Wagen haben wollte oder nicht; der Zustand des Wagens war aber so, dass ████████ den Wagen nicht haben wollte". Das aber stimmt mit dem Sinn dessen überein, was ███████ vor dem Schöffengericht Osterode ausgesagt hat. Da es hier um die Wahrheit oder Unwahrheit jener Bekundung geht, kann dieser Teil seiner jetzigen Aussage unmöglich als "nicht wesentlich" bezeichnet werden. Die Strafkammer trifft keine klaren Feststellungen darüber, ob sie den jetzigen Bekundungen ███s auch insoweit folgt oder nicht. Das Urteil führt nämlich fort, ████ habe sich weder damals noch jetzt an den Wortlaut des von ████████ Gesagten zu erinnern gewusst. Daraus schließt die Strafkammer, dass ███ "nicht etwa seine erste Bekundung in der Hauptverhandlung widerrufen wollte, sondern nur meinte, den Angeklagten bis zu einem gewissen Grade entlasten zu können".

Hiernach ist nicht zu erkennen, was die Strafkammer sich von den Bekundungen ███s zu eigen macht und was nicht. Darauf kommt es hier aber entscheidend an. Denn wenn ███████ dem Sinne nach vor der Strafkammer dasselbe gesagt hat wie vor dem Schöffengericht, und wenn dieser Sinn nicht von dem abweicht, was bei der Besprechung 1947 als Sinn der Äußerung des ███████████ verstanden werden konnte, dann könnte ███s Zeugenaussage von 1949 nur noch hinsichtlich des Wortlauts objektiv falsch gewesen sein. Dann aber müsste erstens festgestellt werden, inwieweit der bekundete Wortlaut von dem wahren Wortlaut abwich, und zweitens bedürfte es der Aufklärung, ob das Schöffengericht den Zeugen ███ überhaupt ihm und dem Angeklagten erkennbar über den Wortlaut und nicht nur über den Sinn jener Äußerungen vernehmen wollte. Dabei würde zu erwägen sein, dass die Äußerungen damals bereits zwei Jahre zurücklagen; ferner müsste die Frage erörtert werden, ob es dem Schöffengericht für das damalige Betrugsverfahren gegen den Angeklagten auf den Wortlaut oder auf den Sinn angekommen ist.

Gibt andererseits die Strafkammer dem Zeugen ███ recht, wenn er bekundet, ██████ habe 1947 den Wagen "nicht haben wollen", so wird nicht geprüft werden können, ob dann ███ auf Grund seiner Bekundungen die Verurteilung beruht, trotzdem er im Übrigen als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden kann.

Bei den Ausführungen über den Vorsatz des Angeklagten ist der Strafkammer ein Denkfehler unterlaufen. Sie schließt daraus, dass ██ sich nachher noch weiter um den Wagen bemüht hat, auf die Kenntnis des Angeklagten davon, dass die Unterredung nicht mit einem Verzicht des ███ geendet habe. Das ist ein Trugschluss. Denn der spätere Streit zwischen ███ und dem Angeklagten bestand ja gerade darin, dass der Angeklagte geltend machte, ███ habe sich zu seinem eigenen früheren Verhalten später in Widerspruch gesetzt. Anscheinend übersieht die Strafkammer aber auch, dass dergleichen erfahrungsgemäß sehr häufig vorkommt, wie denn gerade solche Meinungsverschiedenheiten den Ausgangspunkt für zahlreiche Zivilprozesse bilden, in denen vielfach jede der beiden Parteien an die Richtigkeit ihrer eigenen Sachdarstellung glaubt. Die Strafkammer scheint es irrtümlicherweise als schlechthin unmöglich anzusehen, dass ███ ██ in seiner Erregung (er "verließ anschließend grußlos den Hof") Äußerungen getan haben könnte, die sich als Verzicht auffassen ließen, und dass er das nachher nur nicht mehr wahrhaben wollte. Was das Urteil über die Bekundungen des Zeugen ███████████████████ sagt, legt diese Annahme nahe, steht ihr zum mindesten nicht entgegen. Danach hat ███████ eingeräumt, dass er "möglicherweise in außerordentlich ironischer Form ausgerufen habe: ‚Was soll ich mit dem Wrack?‘"

Was soll der Angeklagte die angebliche "Ironie" als solche erkannt haben? Weiterhin will ███████ dem Angeklagten "eindeutig klargemacht" haben, dieser müsse den Wagen erst einmal instandsetzen. Diese Äußerungen ließen sich aber in der Tat auch wohl dahin verstehen, ███████████ für den Fall, dass der Angeklagte den Wagen nicht instandsetzen würde, von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Es wird also genauerer Erörterung bedürfen, dass und warum der Angeklagte die Äußerungen nicht so verstanden haben kann. Schließlich wird die Strafkammer sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Erinnerungsbild des Angeklagten von der Unterredung sich nicht in den zweieinhalb Jahren bis zu der Besprechung mit ███ verschoben haben kann.

Die Strafkammer hat einen schweren Fall angenommen und demgemäß auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, der Angeklagte habe sich in dem Betrugsverfahren den Rücken freimachen wollen. Dieser Beweggrund würde aber nur dann als besonders erschwerend in Betracht kommen können, wenn dem Angeklagten wirklich ein Betrug zur Last fiel. Darüber fehlen bisher nähere Darlegungen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Beschädigungen des Wagens auf einer Fahrt entstanden, zu der eine Besatzungsdienststelle ihn in Anspruch genommen hatte. Sie beruhten also offensichtlich nicht auf Verschulden des Angeklagten. Das Verlangen des ████████ ███ nach Instandsetzung war nach §§ 497 ff. BGB unbegründet. Es ist also nicht zu erkennen, inwiefern der Angeklagte dem Dr. ███████ rechtswidrig Schaden zugefügt haben soll.

II.

In den Diebstahlsfällen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.

1. Gegen die Verurteilung wegen des im Juli 1948 begangenen Holzdiebstahls macht die Revision keine näheren Ausführungen. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Bei der Strafzumessung vermisst die Revision hier eine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte der bestohlenen Firma ███████ anderes Holz zur Verfügung gestellt hat. Da die Strafkammer dies feststellt, kann nichts angenommen werden, dass sie es bei der Strafzumessung übersehen hat. Sie brauchte diesen Umstand aber auch nicht mildernd zu berücksichtigen. Denn der Angeklagte hat den Schaden nur deshalb ersetzt, weil der Vorarbeiter ████████ ihm mit einer Meldung an das Forstamt drohte.

2. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im Frühjahr 1949 die Zeugen ███ und ████ beauftragt hat, ihm aus dem Distrikt 186 der Revierförsterei Schluft zwei beliebige Stämme zu holen; sie hat ihn deshalb wegen Diebstahls bestraft. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, dass er diese beiden Stämme von einem Holzvogt ██████████████ habe, der inzwischen nach Südafrika gegangen sei. Er hat eine Quittung dieses ████████████ vom 15.3.50 über "3,07 fm Fichten-Nutzholz ab Wald Försterei Schluft" vorgelegt. Die Strafkammer hatte Zweifel an der Existenz des Holzvogts ███████ und an der Echtheit der Quittung. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, den Fuhrunternehmer ████████ – zur Zeit in Strafhaft – als Zeugen über die Echtheit der Quittung zu vernehmen. Die Revision erblickt in der Übergehung dieses Beweisantrages einen Verfahrensverstoß.

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil lässt die Frage, ob der Angeklagte zwei Stämme von einem Holzvogt ███████ gekauft hat, offen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den Zeugen ███ und ████ das betreffende Waldstück, wo nicht nur zwei, sondern "eine ganze Anzahl" Stämme lagen, aus 1 km Entfernung von Distrikt 178b aus gezeigt hat. Sie schließt daraus "völlig eindeutig", dass der Angeklagte von den im Distrikt 186 eingeschlagenen Stämmen auch nicht einen einzigen gekauft hatte. Dieser Schluss ist möglich und für das Revisionsgericht bindend. Er steht auch mit dem Beweissatz des Hilfsantrages nicht in Widerspruch. Denn auch wenn die genannte Quittung echt ist, würde sich daraus keineswegs ergeben, dass der Angeklagte Stämme gerade aus dem Distrikt 186 von ███████ gekauft hatte. Die Strafkammer konnte den Beweisantrag also, wie geschehen, als unerheblich ablehnen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf diesen Fall lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.

3. In einem weiteren Fall hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er "an einem Sonnabend im Juli 1949, wahrscheinlich am 9. Juli" mit Hilfe der Zeugen ██ █████ ██████ vier Stämme aus der Forst Schluft gestohlen hat. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesem Fall beruhen u.a. auf den Bekundungen des Zeugen ███. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit durch den Nachweis zu erschüttern gesucht, dass die Zeitangaben des Zeugen nicht stimmen könnten. In diesem Zusammenhang hat der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Kraftfahrers ████ als Zeugen dafür beantragt, dass ████ am 9. Juli 1949 Holz abgefahren hat, das der Angeklagte von ███████████████ hatte, und das in der Nähe von Windhausen (weit von der Schluft entfernt) lagerte. Diesen Vorfall verlegte ████ auf den 16. Juli. Die Revision beanstandet die Übergehung dieses Beweisantrages.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer führt zunächst aus, die von ihr getroffenen Feststellungen – wonach der Angeklagte, ███████ und ███████ das Holz aus der Schluft "mit größter Wahrscheinlichkeit" am 9. Juli 1949 abgefahren haben könnten – durch die Vernehmung ████s nicht erschüttert werden. Das ist allerdings eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Denn die Strafkammer lässt die Möglichkeit offen, dass dieser Diebstahl auch am 16. statt am 9. Juli begangen sein und der Zeuge ███████████ insoweit irren könnte. Sie setzt sich weiterhin mit der Frage auseinander, ob und inwieweit durch einen solchen Irrtum dessen Möglichkeit, der Zeuge ███████ selbst eingeräumt hat, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen erschüttert wird. Da es für den Schuldspruch nicht darauf ankommt, ob der Diebstahl am 9. oder am 16. Juli begangen ist, brauchte der Zeuge ████ nicht vernommen zu werden.

Weiterhin rügt die Revision, dass zwei in einer Schutzschrift des Verteidigers benannte Leumundszeugen ████ und Frau ██████████ nicht zu der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ vernommen worden sind. Der Verteidiger hat diesen Beweisantrag, der zunächst vom Vorsitzenden schriftlich abgelehnt worden war, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Die Strafkammer brauchte, da sie nach eingehender Prüfung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ hatte, von sich aus auf den Antrag nicht zurückzukommen.

Schließlich meint die Revision, die Strafkammer habe sich bei der Beweiswürdigung in Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung gesetzt, wenn sie davon ausgehe, die Diebstahlsgefahr im Inneren des Waldes sei größer als an einer belebten Straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies ein allgemeiner Erfahrungssatz ist. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht zweifelsfrei hervor, dass die Strafkammer dies nicht als eine allgemeingültige Erfahrung verwertet hat, dass sie vielmehr nur auf Grund ihrer Kenntnis des Tatortes feststellen wollte, die Diebstahlsgefahr sei an der Bruchbergstraße nicht größer als an den 200 m davon entfernten Planweg, und dass sie aus diesen Gründen dem Angeklagten nicht glaubt, wenn er vorschiützt, er habe die vier Stämme früher wegen Motorschadens an der Bruchbergstraße abgeladen und sie dann zum Schutz gegen Diebstahl zum Planweg gebracht. Das sind tatrichterliche Feststellungen, die nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen und die deshalb das Revisionsgericht binden.

Auch im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung in diesem Fall nicht zu erkennen.

4. Der Angeklagte ist auf Grund seines Geständnisses wegen eines weiteren, am 23. Juni 1950 in der Schluft begangenen Holzdiebstahls verurteilt worden. Die Revision rügt hier, es sei bei der Strafzumessung übersehen worden, dass der Angeklagte schon zeitlich früh gerade diesen Diebstahl als einzigen zugestanden habe.

Das trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Der Angeklagte hat diesen Diebstahl nicht nur zunächst bestritten, sondern er hat auf die verschiedenste Weise versucht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht irrezuführen. Er hat allerdings, nachdem ihm der Versuch eines Alibibeweises misslungen war, am 15. Januar 1951 vor dem Staatsanwalt ein Geständnis abgelegt. Trotzdem hat er späterhin die Tat wieder bestritten und andere Alibibeweise zu erbringen gesucht. Er hat gerade im Zusammenhang mit diesem Fall die unter III zu erörternden Versuche gemacht, Zeugen zu beeinflussen. Auch in der Hauptverhandlung hat er nach langem Bestreiten die Tat nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen erst dann zugegeben, als das Gericht in Erwägung zog, die Echtheit einer von ihm zu seiner Entlastung vorgelegten Urkunde durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen. Ein derartiges Geständnis braucht der Tatrichter keinesfalls strafmildernd zu berücksichtigen.

Zu 1–4: In den vier Diebstahlsfällen musste der Strafausspruch nur deshalb aufgehoben werden, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß hier von der Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage (I) und wegen Aufforderung zur Falschaussage (III) beeinflusst ist.

III.

Der Angeklagte hat während der Ermittlungen über den zuletzt erörterten Diebstahlsfall versucht, die Zeugen █████ und █████ zu falschen Angaben zu veranlassen.

1. Der Angeklagte hatte den Diebstahl vom 23. Juni 1950 mit Hilfe seines Sohnes Wolfgang ███████ sowie des Zeugen ███ ████████████ begangen. Er wollte seinen Sohn vor einer Strafverfolgung schützen und bat deshalb den Zeugen ███, er möge, falls die Polizei fragen sollte, ob Wolfgang █████ schon mehrere Male mit beim Holzabfahren gewesen sei, aussagen, Wolfgang sei nur einmal, und zwar am 26. Juni 1950, dabei gewesen. Er solle auch dem Zeugen ███████ ausrichten, dieser möge ebenso aussagen. Er wusste nicht, wie oft Wolfgang █████ in der Schluft gewesen war.

███ sprach mit ████████████ das Ansinnen des Angeklagten. ███ teilte das der Polizei mit.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht (§§ 49a, 159 StGB). Zur Begründung führt das Urteil aus: Der Angeklagte habe zwar nur von einer Vernehmung vor der Polizei gesprochen. Er "musste" aber damit rechnen, dass ███ sich auch vor Gericht werde äußern müssen. Für den mehrfach vorbestraften Angeklagten habe keine Aussicht bestanden, dass das Ermittlungsverfahren allein auf Grund von Aussagen vor der Polizei eingestellt werden würde. Er habe auch mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn gerechnet. Denn er habe gleichzeitig zu █████████████ gesagt, man werde ihm wegen seiner Vorstrafen nicht glauben, wenn er behaupten würde, er habe aus Versehen fremdes Holz abgefahren. Wenn er aber einer Anklage wegen Diebstahls entgegengesehen habe, so "musste" er auf Grund seiner Erfahrungen damit rechnen, dass seine Entlastungszeugen auch vor dem Richter erscheinen müssten. Tatsächlich sei ███ auch in Haftprüfungsverfahren am 26. Januar 1951 vernommen worden. Wer auf den Willen eines anderen einwirke, um ihn zur Abgabe einer falschen Aussage vor der Polizei zu bestimmen, sich dabei der Möglichkeit bewusst sei, dass der andere seine Aussage auch vor Gericht machen müsse, und auch damit einverstanden sei, mache sich nach §§ 49a, 159 StGB strafbar.

Diese Ausführungen tragen die Verurteilung nicht.

Es unterliegt schon erheblichen Bedenken, ob der äußere Tatbestand einer Aufforderung zur Falschaussage vor Gericht gegeben ist. Der Angeklagte hat ausdrücklich nur von einer polizeilichen Vernehmung gesprochen. Ob es zu einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen ███ kommen würde, stand völlig dahin. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass die Falschaussage, wenn ███ sie den Wünschen des Angeklagten entsprechend gemacht hätte, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen Wolfgang █████ verhindert hätte. Es ist nicht festgestellt, ob es zu einem solchen Verfahren gekommen ist. Ob damit zu rechnen war, dass ███ über den Diebstahl des Angeklagten – von dem er anscheinend nichts wusste und über den er nach den Wünschen des Angeklagten weder im bejahenden noch im verneinenden Sinne irgend etwas aussagen sollte – vernommen werden würde, ist nicht ersichtlich.

Die Strafkammer übersieht – und das kommt vor allem auch für den inneren Tatbestand in Betracht –, dass die Erwägungen, die der Angeklagte nach ihrer Auffassung für sich selbst anstellen musste, für Wolfgang █████ nicht galten. Auch wenn der Angeklagte "einer neuen Anklage wegen Diebstahls entgegensah", so ist nicht gesagt, dass er auch einer Anklage gegen seinen Sohn entgegensah. Ob und in welchem Zusammenhang er aber damit zu rechnen hatte, dass ███ auch in dem Strafverfahren gegen ihn selbst gerichtlich vernommen werden würde, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen, die das Landgericht über "seine Entlastungszeugen" macht, treffen auf ███ also nicht zu.

Bedenklich ist auch, dass das Urteil wiederholt von Dingen spricht, mit denen der Angeklagte "rechnen musste", dieser Ausdruck lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob festgestellt werden soll, dass er damit gerechnet hat, oder ob nur gemeint ist, dass er damit hätte rechnen müssen.

Eine Verurteilung nach §§ 49a, 159 StGB setzt Vorsatz voraus, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muss.

Schließlich ergibt das Urteil nicht deutlich, ob ███ nach der Vorstellung des Angeklagten wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen sollte. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass ███ nicht wusste, ob Wolfgang ██████████ mehr als einmal in der Schluft gewesen war. Wenn der Angeklagte aber annahm, dass ███ ihm glauben würde, Wolfgang █████ sei nur einmal, am 26. Juni, dort gewesen, so käme nur der Versuch einer Verleitung zur Falschaussage (§§ 43, 160 StGB) in Betracht.

2. Ende Juni oder Anfang Juli 1950 bat der Angeklagte den Zeugen ████ ██, die Täterschaft in dem letzten Diebstahlsfall auf sich zu nehmen. ███████████ sollte "bei einer Vernehmung" angeben, er habe zusammen mit ███ das Holz aufgeladen, in dem Glauben, es sei das Holz des Angeklagten. Wenn es dann zu einer Strafe komme, werde der Angeklagte sie dem Zeugen bezahlen. Beide rechneten mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 bis 60 DM. ███████████████ erklärte sich einverstanden. Später gewann ███ durch einen Zufall Einblick in die Ermittlungsakte. Daraufhin machte er bei seiner Vernehmung dem Polizeibeamten Mitteilung von der erwähnten Abrede.

Die Strafkammer sieht auch hier das Verhalten des Angeklagten als Aufforderung zur Falschaussage (§§ 49a, 159 StGB) an. Der Angeklagte habe – so führt das Urteil aus – damit gerechnet, dass ████████ auch vor Gericht als Zeuge vernommen werden würde, wenn er zunächst die ihm angesonnene Aussage vor der Polizei mache. Er habe dem Zeugen ███████ die Rolle des Zeugen, nicht des Beschuldigten zugedacht. Denn zunächst sei schon ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet gewesen, und weder er noch ███ ██ hätten Einfluss darauf gehabt, wie dieses Verfahren weiterlief. Der Angeklagte sei sich klar darüber gewesen, dass die Ermittlungsbehörden seinen Angaben keinen Glauben schenken und sich deshalb lediglich durch eine Aussage ███████ vor der Polizei nicht von der Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn, den Angeklagten, abhalten lassen würden. Die Rolle des Angeklagten hätte ███████████ erst dann übernehmen können, wenn er als Entlastungszeuge für den Angeklagten ████████ vor dem Richter ausgesagt haben würde.

Diese Ausführungen sind nicht durchweg frei von Denkfehlern.

Allerdings lag, wie der Angeklagte wusste, bereits ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn vor. Ob es zutrifft, dass weder er noch ███████ Einfluss auf den weiteren Verlauf dieses Verfahrens hatten, kann schon zweifelhaft sein. Aber nicht darauf kommt es an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte sich und dem Zeugen ███████████ solchen Einfluss zugeschrieben hat, und ob er versucht hat, diesen Einfluss auszuüben. Diese Annahme liegt sehr nahe; und die Strafkammer hat nicht schlüssig widerlegt, dass der Angeklagte hoffen konnte und gehofft hat, es werde ihm gelingen, die Sache zu Ende zu bringen, ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn und damit zu einer Zeugenvernehmung ████████ vor dem Richter komme. Wenn der Angeklagte sich auch darüber klar war, dass die Ermittlungsbehörden seinen Angaben wenig Glauben schenken würden, so ist es doch ein Trugschluss, daraus zu folgern, dass sie sich "infolgedessen" durch eine Aussage ███████ nicht von der Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn, den Angeklagten, abbringen lassen würden.

Es ist – was die Strafkammer zu verkennen scheint – erfahrungsgemäß sehr ungewöhnlich, dass die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie einen bestreitenden Verdächtigen und einen Geständigen vor sich haben, zunächst das Verfahren gegen den Bestreitenden bis zur richterlichen Entscheidung treiben und erst dann den Geständigen verfolgen. Die Annahme, dass der Angeklagte mit einem so ungewöhnlichen Verfahren gerechnet haben sollte, entspricht der allgemeinen Erfahrung so wenig, dass sie einer zum mindesten von Widersprüchen völlig freien Begründung bedurft hätte. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Richter den Zeugen ███████ gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte hinweisen müssen, und dass ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten ohne richterliche Vernehmung ████████ zur Sache hätte zu Ende gehen können. Hätte ███████ polizeilichem Protokoll ein Geständnis abgelegt, und verweigerte er bei einer Vernehmung vor dem Richter die Aussage, so wäre eine Verurteilung des Angeklagten ohne Aufdeckung der Abrede kaum möglich gewesen.

Die Strafkammer wird unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals zu prüfen haben, ob zum inneren Tatbestand – der Angeklagte mit einer richterlichen Vernehmung ███████ als Zeuge gerechnet hat, und ob – zum äußeren Tatbestand ███████ in den Äußerungen des Angeklagten überhaupt eine Aufforderung erblicken konnte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

Zitiert (1)

Zitiert von (2)