Offenbarungseid (§ 807 ZPO): Angabe auch zweifelhafter Forderungen; § 157 StGB nicht analog
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/52
- Datum
- 09.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO sind auch bestrittene oder aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zweifelhafte Forderungen in der behaupteten Höhe anzugeben.
Die mögliche Nichtigkeit eines zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (z.B. nach §§ 134, 138 BGB) entbindet im Offenbarungseidverfahren nicht von der Pflicht, die betreffende Forderung als möglichen Vollstreckungsgegenstand offenzulegen.
§ 157 StGB ist nach seinem Wortlaut und Zweck nicht (auch nicht entsprechend) zugunsten einer Partei anwendbar, die im Offenbarungseid nach § 807 ZPO falsch schwört.
Eine Verurteilung wegen (fahrlässigen) Falscheids im Offenbarungseid setzt voraus, dass sich die beanstandete Angabe auf das gegenwärtige Vermögen und damit auf einen zur Zeit der Eidesleistung noch bestehenden Anspruch bezieht.
Die Vollstreckung im Sinne des § 288 StGB dauert nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedenfalls bis zur Einziehung der gepfändeten und überwiesenen Forderung fort.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 10. Juni 1952
Rubrum
Aktenzeichen: 1 StR 494/52
Urteil des BGH vom 9. Dezember 1952
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Pensionswirt Peter K███████ ██, 2.) die Hausfrau Marianne K[REDACTED], geborene Ri[REDACTED], geboren am [REDACTED], Landkreis [REDACTED], wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Nantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 154, ZPO § 807.
Beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO müssen auch Forderungen angegeben werden, deren Bestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (etwa §§ 134, 138 BGB) zweifelhaft ist.
StGB § 157.
2. Gesetz: § 157 lässt sich nicht entsprechend zugunsten der Partei anwenden, die den Offenbarungseid (§ 807 ZPO) falsch geschworen hat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Peter K[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 10. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist, sowie hinsichtlich seiner Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten Marianne K[REDACTED] wird verworfen. Die Angeklagte Marianne K[REDACTED] hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids beruht auf folgenden Feststellungen:
Die Angeklagten beherbergten in ihrem Fremdenheim längere Zeit drei Frauen, die der Gewerbsunzucht nachgingen und diese vornehmlich in dem Fremdenheim ausübten. Zwischen den Angeklagten und mindestens zwei der drei Frauen war vereinbart, dass diese für die Unterkunft täglich 6,-- DM zu bezahlen hätten. Der Angeklagte Peter K[REDACTED] leistete am 13. November 1950, die Angeklagte Marianne K[REDACTED] am 13. Februar 1951 vor dem Amtsgericht den Offenbarungseid nach § 807 ZPO. In den beschworenen Vermögensverzeichnissen gaben beide Angeklagten die Mietzinsforderungen gegen die drei Frauen auf nur je 60,-- DM im Monat an.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung.
Daran ändert auch die Erwägung nichts, die das Landgericht zur Zubilligung mildernder Umstände geführt hat. Es führt dort aus, die Angeklagten würden sich durch Angabe der Wahrheit sicher einem Strafverfahren wegen Kuppelei, vielleicht auch wegen „Mietwuchers“ ausgesetzt haben. Der Erstrichter ist demnach der Ansicht, die Beherbergung der Frauen habe unter den festgestellten Umständen, besonders bei dem hohen Mietzins, wohl gegen § 180 StGB verstoßen. Hiernach muss mit der vom Landgericht nicht erörterten Möglichkeit gerechnet werden, dass die Vereinbarung der Angeklagten mit den Frauen, nach der die Tagesmiete 6,-- DM betrug, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nichtig war (§§ 134, 138 BGB) und dass den Angeklagten deshalb aus der Vereinbarung auch keine Forderung gegen die Frauen zustand. Der Eid der Angeklagten wäre dann nicht etwa schon deshalb falsch, weil sie in den beschworenen Vermögensverzeichnissen in Wahrheit überhaupt nicht bestehende Forderungen aufgeführt haben. Denn der Offenbarungseid wird, wie in der Rechtsprechung feststeht, nicht dadurch verletzt, dass das beschworene Vermögensverzeichnis Gegenstände aufführt, die dem Schuldner nicht gehören, sondern nur dadurch, dass es Vermögensstücke nicht enthält, die ihm zustehen (BGHSt 2, 74 mit Nachweisen). Die Falschheit des Schwures ergibt sich vielmehr aus anderen Gründen.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht endgültig geklärt, ob die Richtigkeit oder Falschheit des Eides allein nach der Übereinstimmung der beschworenen Aussage mit der Vorstellung des Schwörenden oder aber nach ihrer Übereinstimmung mit dem wirklichen Sachverhalt zu beurteilen ist. Die Frage bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Folgt man der ersten Ansicht, etwa aus dem Gedanken, dass der Schwörende nach dem Wortlaut der gesetzlichen Eidesnorm (§ 807 ZPO) sein bestes Wissen beschwört (vgl. RGSt 68, 278), so haben die beiden Angeklagten deshalb falsch geschworen, weil sie selbst an der Rechtsbeständigkeit und Höhe ihrer Forderungen, wie sie sie mit den Frauen abgesprochen hatten, keinen Zweifel hatten. Der Offenbarungseid war aber auch falsch, wenn man der zweiten Ansicht beitritt, die das Reichsgericht in einer seiner letzten Entscheidungen zu dieser Frage (RGSt 76, 94, 96) vertreten und die sich auch schon der Bundesgerichtshof für den Fall der strafbaren uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB zu eigen gemacht hat (Urteil vom 6. März 1952 – 5 StR 26/52). Denn die Nichtigkeit der Forderungen ist und war nicht offensichtlich, weder für den Offenbarungseidsrichter noch für die betreibenden Gläubiger. Die Klärung der Frage war nicht Sache des Offenbarungseidsverfahrens. In der Rechtsprechung ist entschieden, dass der Offenbarungseid auch bestrittene Forderungen umfasst (RGSt 60, 37; Urteil des Senats vom 10. Juli 1951 – 1 StR 8/51). Dasselbe gilt für Forderungen, deren Bestand oder Höhe sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Zweck des Offenbarungseides ist, alles zu Tage zu fördern, was dem Gläubiger als möglicher Gegenstand der Vollstreckung zur Verfügung stehen könnte. Deshalb muss der Schuldner etwa auch unpfändbare Gegenstände angeben; denn auch diese Frage kann verschieden beurteilt werden und lässt sich im Offenbarungseidsverfahren vielfach nicht abschließend klären (RGSt 71, 300). Die mögliche Nichtigkeit der Vereinbarungen berührt also nicht die Pflicht der Angeklagten, die Forderungen in der vereinbarten Höhe anzugeben. Da sie das nicht getan haben, widerspricht das beschworene Vermögensverzeichnis nicht nur der Überzeugung der Angeklagten, sondern auch dem wirklichen Sachverhalt. Die Forderungen besaßen im Übrigen auch einen den Vereinbarungen entsprechenden wirtschaftlichen Wert; denn die Mieterinnen haben sie, wie aus den Feststellungen hervorgeht, vor und nach dem Eid laufend erfüllt.
2.) Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Die Angeklagten haben zwar möglicherweise deshalb falsch geschworen, weil sie bei Offenbarung der Wahrheit eine Strafe wegen Kuppelei fürchteten. Gleichwohl hat ihnen das Landgericht mit Recht eine Strafmilderung aus § 157 StGB versagt. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur zugunsten eines Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, der sich in der dort näher angegebenen Zwangslage eines Meineids, einer Falschaussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gemacht hat. Zeugen oder Sachverständige waren die Angeklagten nicht, sondern Partei. Der Bundesgerichtshof hat schon entschieden, dass § 157 auch nicht entsprechend zugunsten einer Partei anwendbar ist, die im bürgerlichrechtlichen Streitverfahren vernommen und nach § 452 ZPO beeidigt wird (Urteil vom 17. August 1951 – 1 StR 325/51). Damals (ebenso in der Entscheidung 4 StR 642/51 vom 17. April 1952) blieb noch offen, ob etwa im Falle des Offenbarungseides anders zu entscheiden sei. Diese Frage ist nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts jedenfalls für den Offenbarungseid des § 807 ZPO zu verneinen (RGSt 74, 44; JW 1934, 1785). Zwar ist die Lage der zu diesem Offenbarungseid geladenen Partei nicht die gleiche wie die der Partei, die im bürgerlichrechtlichen Erkenntnisverfahren zur eidlichen Vernehmung zugelassen wird. Diese Partei kann jederzeit den Eid nach Belieben verweigern; sie setzt damit höchstens die Aussichten ihres Prozesses aufs Spiel. Der zum Offenbarungseid geladene Schuldner hingegen kann zur Erzwingung des Eides bis zu sechs Monaten in Haft genommen werden (§§ 901, 913 ZPO). Müsste er sich also bei wahrem Eid zu einer strafbaren Handlung bekennen, so bleibt ihm nur die Wahl, entweder dies zu tun und die Sühne seiner Straftat zu gewärtigen, oder sich durch einen falschen Schwur des Meineids schuldig zu machen, oder schließlich im Falle der Eidesweigerung die Gefahr der Beugehaft auf sich zu nehmen. Insofern ähnelt die Lage dieses Schuldners derjenigen des Zeugen, der sich bei wahrer Aussage einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste; auch dieser setzt sich im Falle der Eidesweigerung der Beugehaft, darüber hinaus Ordnungsstrafen aus (§ 70 StPO, § 390 ZPO). Neben dieser Ähnlichkeit besteht aber auch ein gewichtiger Unterschied in der Lage des Offenbarungseidspflichtigen und des Zeugen: dieser gelangt wenigstens in aller Regel ohne eigenes Zutun in seine Zeugenrolle; die Zeugnis- und Eidespflicht obliegt ihm als allgemeine Bürgerpflicht. Der Offenbarungseidspflichtige dagegen ist in diese Lage geraten, weil er eine ihm obliegende Leistung schuldig geblieben und der Vollstreckungsversuch fruchtlos gewesen ist. Mag ihm das auch nicht immer zur Schuld gereichen, so ist es doch jedenfalls nicht ohne sein Zutun geschehen. Dieser erhebliche Unterschied verbietet es, die ausdrücklich nur für den Zeugen und Sachverständigen gegebene Regel des § 157 StGB im Wege der entsprechenden Anwendung auf die offenbarungseidspflichtige Partei auszudehnen, jedenfalls soweit es sich um den Offenbarungseid des § 807 ZPO handelt.
II. Die weitere Verurteilung des Angeklagten Peter K[REDACTED] wegen fahrlässigen Falscheides hat den weiteren Offenbarungseid zum Gegenstand, den dieser Angeklagte nach § 807 ZPO am 5. Oktober 1951 leistete. Nach den Feststellungen des Urteils gab er dabei irrtümlich an, eine der drei Frauen (X[REDACTED]) sei am 15. März 1951 ausgezogen; in Wahrheit hatte sie bis zum 12. oder 13. April 1951 bei den Angeklagten gewohnt. Der Irrtum des Angeklagten beruhte nach der Annahme des Urteils auf unzureichender Erkundigung.
Für den Offenbarungseid war die Angabe des Auszugstages von Bedeutung, wenn dem Angeklagten zur Zeit des Schwures noch eine Mietforderung gegen jene Frau zustand; denn die Forderung war umso höher, je länger das Mietverhältnis angedauert hatte. Hatte der Angeklagte zu dieser Zeit aber keine solche Mietforderung mehr, so war seine Angabe nicht vom Offenbarungseid umfasst. Sie bestimmte dann nur eine frühere, inzwischen erloschene Forderung des Angeklagten näher, nicht aber gab sie eine Auskunft über sein gegenwärtiges Vermögen, das nach dem Eidessatz des § 807 ZPO allein Gegenstand des Schwures war. Der Eid war in diesem Falle nicht falsch. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung noch eine Forderung auf rückständige Miete gegen die Frau zustand, die fast sechs Monate früher ausgezogen war; das lässt sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.
III. Soweit die Angeklagten wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) verurteilt sind, erheben die Revisionen außer der allgemeinen Sachrüge keine besonderen Einwendungen. Die Verurteilung weist keinen Rechtsfehler auf, der die Angeklagten beschweren konnte. Die Ansicht des Landgerichts, den Angeklagten habe auch noch nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses im Sinne des § 288 StGB die Zwangsvollstreckung gedroht, entspricht der Rechtsprechung. Die noch ausstehende Einziehung der gepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderungen war noch Teil der Vollstreckung (RGSt 35, 62). Zu diesem Teil des Urteils sind die Revisionen daher zu verwerfen.
IV. Dagegen führt die Aufhebung der Verurteilung des Peter K[REDACTED] wegen fahrlässigen Falscheides auch zur Aufhebung seiner Gesamtstrafe.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |