Revision wegen fehlerhafter Vereidigung: Begriff des "Verletzten" nach § 61 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/53
- Datum
- 10.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine im gerichtlichen Verfahren geleistete unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet.
Die Entscheidung, einen Zeugen zu vereidigen oder nicht, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine unterbliebene oder fehlerhafte Prüfung dieser Frage kann das Urteil beeinträchtigen.
Wird die Vereidigung unterlassen oder rechtsfehlerhaft verfügt, kann dies die Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils entziehen und Aufhebung sowie Zurückverweisung rechtfertigen.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und die Würdigung des Beweismaterials obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in der Verfahrensführung ein.
Bei unklaren Feststellungen über Vorsatz oder Fahrlässigkeit einer Falschaussage ist im erneuten Verfahren auf eine eindeutige und nachvollziehbare Darlegung der Erwägungen zu achten.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Hilfsarbeiter Jaroslaus B., aus ████ (Bayern), geboren am ██ in ——,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████████ Dr. ███ bei der Verkündung,
als Vertreter der ██████████, Rechtspfleger ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. Februar 1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Am 2. November 1951 kam es in einer Gaststätte zwischen Josef ██ und dem Neffen des █████████████, ███, zu einer ████████████. ████ beschimpfte den Josef ██, der darauf seinen Gegner angriff und durch ███████ mit einem Stuhl verletzte. Gegen Josef ██ wurde ein Verfahren wegen gefährlicher ████████████████ durchgeführt. Er verteidigte sich damit, dass er in Notwehr gehandelt habe, da er mit einem Bierglas bedroht worden sei.
Im zweiten Rechtszug dieses Strafverfahrens wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er bekundete unter Eid, dass auf dem Tisch, als Josef ██ den ███ zu Boden schlug, sich drei Biergläser befanden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt.
Der Angeklagte war in dem gegen Josef ██ geführten Strafverfahren als Zeuge vernommen worden. Das Landgericht beschloss trotz Widerspruchs der Verteidigung, ihn zu vereidigen, weil kein gesetzlicher Grund für die Beeidigung vorliege. Der Zeuge beschwor die Richtigkeit seiner Aussage.
2. Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO. Sie macht geltend, dass durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten dem Josef ██ ein Schaden entstanden wäre; dieser sei also Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO; das Gericht hätte von der Vereidigung Abstand nehmen sollen. Die Begründung des Gerichtsbeschlusses sei zudem unzutreffend.
Die Rüge ist begründet.
Darüber, ob der Verletzte oder einer seiner Angehörigen als Zeuge zu vereidigen ist, hat gemäß § 61 Nr. 2 StPO das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Die Strafkammer hat sich zur Ausübung eines derartigen Ermessens nicht für befugt gehalten, denn die Worte des Gerichtsbeschlusses sind dahin zu verstehen, dass es die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO nicht für gegeben und demgemäß die Beeidigung nach § 59 StPO für zwingend vorgeschrieben erachtet hat. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Frage, ob derjenige, der durch einen im gerichtlichen Streit oder im Strafverfahren geleisteten falschen Eid Nachteile erleidet, Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist, wird von der Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht ging davon aus, dass der Begriff des „Verletzten“ in § 61 Nr. 2 StPO sich mit dem deckt, den § 22 Nr. 1, 2 und 3 StPO ins Auge fasst (u. a. RGSt 69, 127). Es sah insoweit als „Verletzten“ nur den an, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden war (so auch noch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1953 – 1 StR 87/53).
Für den hier in Betracht kommenden Fall, dass der Angeklagte des Meineids beschuldigt wird, hat es den durch die falsche Aussage Benachteiligten grundsätzlich nicht als Verletzten im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO gelten lassen, weil maßgebend sei, zu wessen Schutz die Strafvorschrift diene, und die Überführung des Angeklagten zur Last gelegt werde; nicht zu dessen Schutz sei die Strafvorschrift des Abschnitts des Strafgesetzbuchs erlassen, die sich gegen die falsche uneidliche Aussage richte (RGSt 75, 175).
Demgegenüber hat die neuere Rechtsprechung eine weitere Auslegung für geboten erachtet. Sie verlangt nicht mehr die unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten (BGHSt 4, 202) und sieht insbesondere auch den als „Verletzten“ an, der durch eine unrichtige Zeugenaussage im gerichtlichen Streitverfahren in Mitleidenschaft gezogen wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 1953 – 1 StR 649/52 und für den ähnlich liegenden Tatbestand des § 395 Abs. 2 StPO a.F. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1953 – 1 StR 66/53; vgl. auch OLG Hamm, HESt 1, 165; OLG Hamburg, HESt 3, 125; OLG Bremen, NJW 1950, 960).
Für den vorliegenden Fall ist danach der Begriff des „Verletzten“ im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO zu bejahen.
Der Senat des Bundesgerichtshofs hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Verletzten nicht stets einheitlich angewendet, sondern ihn nach dem Zweck der jeweiligen Vorschrift ausgelegt. Es ist danach zu entscheiden, ob derjenige, der durch die falsche Aussage Nachteile erleidet, als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob es die Vereidigung für angebracht erachtet oder davon absieht.
Die Aussage des Angeklagten in dem gegen Josef ██ geführten Strafverfahren war geeignet, diesem nachteilig zu werden. Josef ██ verteidigte sich damit, dass er in Notwehr gehandelt habe, da er mit einem Bierglas bedroht worden sei. Standen, wie der Angeklagte bekundete, keine Gläser auf dem Tisch, so war damit das Vorbringen des Josef ██ entkräftet, so dass er die Verurteilung wegen Körperverletzung zu gewärtigen hatte; hinzu kam, dass er sich, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Schadensersatzansprüchen des ███ ausgesetzt sah. Die Aussage des ███████████ war also geeignet, sich nachteilig für Josef auszuwirken, so dass er durch einen etwaigen Meineid „verletzt“ (im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO) wurde.
Das Landgericht musste daher prüfen, ob es den Vater des Josef ██ vereidigen wollte (§§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Diese Prüfung hat es rechtsirrtümlicher Beurteilung unterlassen. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.
3. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Urteil zum wesentlichen Teil auf der Aussage des Benedikt ███ beruht. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei richtiger Würdigung der erforderlichen Prüfung der Nichtvereidigung und auch zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, ist nicht auszuschließen. Das Urteil muss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Es bedarf danach nicht mehr der Prüfung der weiteren Verfahrensrügen.
4. Es ist nicht unbedenklich, dass das Landgericht die Aussagen der in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen Josef ██ vernommenen Zeugen ██ und Erhard verwertet hat, ohne sie selbst zu hören (§ 250 StPO). Einen dahingehenden Verstoß hat die Revision aber nicht gerügt. Sie macht lediglich geltend, dass die Niederschriften über die Aussagen dieser Zeugen aus dem Vorverfahren nicht verlesen worden seien. Damit will der Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 StPO behaupten. Er übersieht, dass der Inhalt jener Aussagen auch auf andere Weise, z. B. durch die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen Benedikt ███, Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Wie sich aus dem Sitzungsniederschrift ergibt, ist dies tatsächlich auch geschehen.
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Kammer sind unzulässig (§ 337 StPO).
Auch über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benedikt ███ hatte der Tatrichter zu befinden. Dem Revisionsgericht ist ein Eingreifen versagt.
5. Die Anwendung des § 457 StPO scheidet von vornherein aus, da der Neffe des Angeklagten nicht sein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO ist.
6. Die Ausführungen des Landgerichts zu den gewissen Bedenken können allerdings Anlass geben. Das Landgericht führt dort aus, dass dem Angeklagten im Hinblick auf die ihm seitens des Vorsitzenden gemachten Vorhalte „zum mindesten Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hätten kommen müssen“; das habe umso mehr zu gelten, als er unter starker Alkoholeinwirkung gestanden und vor der Rauferei zeitweise geschlafen habe; trotzdem sei er bei seiner unrichtigen Aussage geblieben, ohne erkennen zu lassen oder Bedenken zu äußern, obwohl eine solche Haltung nahegelegen hätte und verständlich, ja sogar geboten gewesen wäre.
Diese Ausführungen deuten eher auf eine fahrlässige Falschaussage hin oder lassen es zumindest als möglich erscheinen. Offenbart die Strafkammer damit nur die Beweisanzeichen, auf Grund deren sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich der Angeklagte über den tatsächlichen Hergang nicht geirrt, sondern bewusst und gewollt die Unwahrheit gesagt habe, so ergibt sich dies aus der diese Erörterung abschließenden Bemerkung, der Angeklagte habe eine Behauptung als wahr darstellen wollen, von deren objektiver Unwahrheit er selbst überzeugt gewesen sei, sowie aus den Ausführungen über den Beweggrund, der ihn bei seiner unrichtigen Bekundung geleitet habe. In jedem Falle wird in dem neuen Urteil auf eine eindeutige Ausdrucksweise zu achten sein.
Die Strafkammer wird schließlich, falls sie erneut zur Verurteilung gelangen sollte, zu prüfen haben, ob dem bisher unbescholtenen Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist.
[Unterschriften]
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien | ||
| Mantel | Dr. Schalscha |