BGH: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Bewertung eines Geständnisses – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/66
- Datum
- 20.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet, bei entscheidungserheblicher Bewertung eines Geständnisses die naheliegenden Vernehmungspersonen zu den Vernehmungsumständen und zur Verfassung des Beschuldigten zu hören, sofern deren Wahrnehmungen Aufschluss versprechen.
Das (auch auszugsweise) Abspielen einer Tonbandaufnahme ersetzt die Vernehmung von Vernehmungspersonen nicht, wenn für die Beweiswürdigung zusätzliche Umstände wie optischer Eindruck, Verhalten und Gesamthaltung des Beschuldigten erheblich sein können.
Teilbeeidigung eines Zeugen kommt nur in Betracht, wenn mehrere prozessuale „strafbare Handlungen“ vorliegen und die Aussage trennbar ist; bei einem nicht trennbaren Gesamtgeschehen ist eine teilweise Vereidigung unstatthaft.
Mord nach § 211 StGB kann auch bei bedingtem Tötungsvorsatz verwirklicht werden; die Prüfung darf sich nicht auf unmittelbaren Vorsatz beschränken.
Bei der Prüfung „sonstiger niedriger Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 StGB) sind auch Motive wie Ärger, Groll oder Wut einzubeziehen; sie können bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Taterfolg als niedrig bewertet werden, insbesondere wenn der Täter die auslösende Situation schuldhaft herbeigeführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 8. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus HC, Gemeinde den Kraftfahrer Manfred geboren am █████ in ███ █ Kreis ████ wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ████████████████████████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger, ██████████████████ ████
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Juni 1966 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang,
b) auf die Revisionen der Nebenkläger, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des Mordes an Maria ████ in Tateinheit mit besonders schwerem Raub freigesprochen worden ist.
Gründe
Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten vor, am 16. Juli 1947 die 23-jährige Maria ████ und ihr uneheliches Kind, den 1 3/4 Jahre alten Arthur ermordet und tateinheitlich mit dem Mord an Maria diese beraubt zu haben. Die Jugendkammer hat den – zur Tatzeit fast 20-jährigen – Angeklagten freigesprochen. Sie sieht nicht als erwiesen an, dass er das Kind getötet und etwas weggenommen oder wegzunehmen versucht habe; seiner Einlassung folgend stellt sie fest, dass er Maria getötet hat, hält aber insoweit die Voraussetzungen des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht für gegeben und die Strafverfolgung wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge für verjährt.
Die Revisionen der Nebenkläger, der Eltern der Maria ████████, erheben die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Revision der Staatsanwaltschaft
A.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht allerdings beanstandet die vom Generalbundesanwalt insoweit nicht vertretene Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Das Landgericht hat den Zeugen ██████ wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt. Ob die Annahme der Staatsanwaltschaft zutrifft, die Jugendkammer habe diesen Verdacht nur hinsichtlich des Mordes an Arthur █████ gehabt, kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht es dem Gesetz, wenn das Landgericht von der Vereidigung auch insoweit absah, als die Aussage sich auf die nach sachlichem Recht selbständige Straftat gegen Maria ██ bezog.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Reichsgericht anerkannt, dass die Teilbeeidigung eines Zeugen zulässig sein kann, wenn mehrere strafbare Handlungen in Betracht kommen (RG HRR 1937, 359; BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; Urteile vom 30. Oktober 1952 – 5 StR 338/52 und 5 StR 398/52; vom 22. Mai 1958 – 4 StR 110/58). Dabei ist aber der Begriff der strafbaren Handlung nicht sachlich-rechtlich, sondern verfahrensrechtlich zu verstehen. Eine teilweise Vereidigung ist demgemäß auch bei mehreren Handlungen im sachlich-rechtlichen Sinn dann nicht statthaft, wenn ein nicht trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand der Untersuchung bildet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59).
So liegt es hier. Geht man von der Aussage des Zeugen aus, so hingen die in wenigen Minuten sich abspielenden Vorgänge in der Wohnküche des Hauses ███ auch dem Anlass nach als ein einziges Ereignis so eng zusammen, dass eine Aussage darüber nicht teilbar und deshalb die Vereidigung auf einen Teil der Aussage ohne Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nicht möglich gewesen wäre. Zutreffend hat daher die Jugendkammer für die von ██████ bekundeten Vorgänge die Frage der Vereidigung einheitlich beantwortet und von der bisherigen Annahme eines Beteiligungsverdachts aus gesehen mit Recht den Zeugen insgesamt unvereidigt gelassen.
2. Zur Aufhebung des gesamten Urteils führt dagegen die Aufklärungsrüge, die sich auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren bezieht.
a) Das Landgericht folgt der Aussage des Tatzeugen ██████ insoweit nicht, als sie den Angeklagten über seine Einlassung in der Hauptverhandlung hinaus belastet; abgesehen von anderen Erwägungen (UA S. 17 bis 20) begründet es seine Auffassung auch damit, dass das „Geständnis“ des Angeklagten im Vorverfahren die Darstellung ██████s nicht entscheidend stütze (UA S. 20 bis 23). Die Jugendkammer hält zwar für möglich, dass diese erste Einlassung des Angeklagten, in der er insbesondere auch die Tötung des Kindes Arthur zugab, der Wahrheit entspricht und dass er sich die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Sachverhaltsschilderung erst einige Tage später zum Zweck der Verteidigung zurechtlegte (UA S. 23). Dennoch misst das Landgericht der auf Tonband genommenen ersten Vernehmung, der anschließend gefertigten polizeilichen Niederschrift vom 21. April 1965 und der tags darauf durchgeführten richterlichen Vernehmung keine durchschlagende Beweiskraft zu. Es hält die Erklärung des Angeklagten nicht für völlig abwegig, dass ihm unter dem erschütternden Eindruck des Schuldvorwurfs und der plötzlichen Festnahme nach so langer Zeit – „eine Welt zusammengebrochen“ sei, dass er im Gefühl seiner Verantwortung für den Tod Marias zum Selbstmord entschlossen gewesen sei, deshalb falschlich alles zugegeben und auch die Schuld an der Tötung des Kindes auf sich genommen habe, um nicht noch ███████ ins Unglück zu stürzen (UA S. 14, 23). Hierfür spricht nach Auffassung der Jugendkammer, dass der Angeklagte damals keine eigene Sachdarstellung gegeben, sondern im Wesentlichen nur auf Vorhalte bejahende Antworten gestammelt habe; die von ihm behauptete seelische Verfassung werde bestätigt durch den Eindruck, den das Abspielen der Tonbandaufnahme hervorrufe (UA S. 21).
Für die Beurteilung des Geständnisses war es, wie das Landgericht nicht verkennt, von entscheidender Bedeutung, unter welchen Umständen es zustande kam, insbesondere in welcher Art und Weise der Angeklagte vernommen worden war und in welcher körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung er sich dabei befand. Mit Recht rügt die Revision, dass der Tatrichter gerade die Auskunftspersonen nicht gehört hat, die hierüber am besten hätten Aufschluss geben können, nämlich den Ersten Staatsanwalt ███, der die auf Tonband genommene Vernehmung vom 21. April 1965 leitete und größtenteils die Fragen an den Angeklagten stellte, und Amtsgerichtsrat ██████████, der die Vernehmung vom 22. April 1965 – im Beisein des Staatsanwalts – führte. Richter und Staatsanwalt hätten möglicherweise aufgrund ihrer Berufserfahrung, vornehmlich in der Beurteilung von Aussagen, wertvolle Anhaltspunkte dafür geben können, ob nur die von dem Angeklagten jetzt vorgeschützten Gründe oder vielmehr Schuldbewusstsein und Schuldeinsicht ihn zu seinen Aussagen bestimmt hatten. Gerade weil das Landgericht die Wahrheit dieser Angaben für „sehr wohl möglich“ hielt (UA S. 23), gebot es die Aufklärungspflicht, alle erreichbaren Beweismittel zur Erforschung des wirklichen Sachverhalts heranzuziehen. Das gilt umso mehr, als das Abspielen des Tonbandes nur auszugsweise stattfand und abgesehen von Ungenauigkeiten der akustischen Wiedergabe schon deshalb nur einen unvollständigen, insbesondere aber keinen optischen Eindruck zu vermitteln vermochte. Erst mit dem Gesichtssinn ließen sich das Mienenspiel des Angeklagten, seine Gebärden, etwaige Verlegenheitsgesten, überhaupt seine Gesamthaltung bei der Vernehmung erfassen – Umstände, die für seine damalige seelische Verfassung aufschlussreich und demgemäß für die Bewertung des Geständnisses als Beweisgrundlage bedeutsam sein konnten. Das Urteil lässt aber nicht einmal erkennen und ebensowenig die Sitzungsniederschrift, ob der Tatrichter hierüber auch nur die nachgeordneten Beamten der Kriminalpolizei befragt hat, die er als Zeugen vernahm.
Wie die zur Prüfung der Verfahrensrüge zulässige Einsicht in die Niederschrift der Bandaufnahme zeigt, nimmt die Jugendkammer obendrein zu Unrecht an, der Angeklagte habe, zum Selbstmord entschlossen, in den ersten drei Vernehmungen alles zugegeben. Der Inhalt der Niederschriften ergibt das Gegenteil: Er rechtfertigt vor allem nicht die abwertende Bezeichnung „mithsames Gestammel“, mit der das Landgericht die erste Vernehmung abtut (UA S. 21). Der Angeklagte gab bei dieser seine Beteiligung überhaupt erst zu, nachdem er sie eine Stunde lang gänzlich in Abrede gestellt hatte. Wie die Jugendkammer selbst hervorhebt, leugnete er dann von Anfang an sowohl einen Raubversuch als auch eine überraschende Tötung Marias. In der polizeilichen Vernehmung bestritt er den Tötungsvorsatz in beiden Fällen (Bd. I Bl. 48 d. A.) und hob vor dem Richter die bereits in der ersten Vernehmung angedeutete Alkoholbeeinflussung hervor (Bd. I Bl. 36 d. A.). Diese differenzierten und auf eine wirksame Verteidigung zielenden Angaben zum Kerngeschehen sind geeignet, die Behauptung des Angeklagten zu widerlegen, er habe teilnahmslos nur auf Vorhalte bejahend geantwortet (UA S. 14). Alle diese Umstände drängten erst recht dazu, die vollständige Aufklärung durch die naheliegende Vernehmung aller Verhörspersonen zu versuchen. Die Unterlassung verstieß gegen § 244 Abs. 2 StPO.
b) Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Das Geständnis des Angeklagten ging zwar hauptsächlich insoweit über seine Einlassung in der Hauptverhandlung hinaus, als er darin auch die Tötung Arthurs zugab; aber nicht nur der Freispruch von der Anschuldigung des Mordes an dem Kind beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Der Verfahrensfehler kann auch zum Freispruch von der Anklage der Ermordung und Beraubung Marias geführt haben. Denn das Geständnis des Angeklagten bestätigte in wesentlichem Umfang die belastende Darstellung des Zeugen ██████. Es ist darum nicht auszuschließen, dass dessen Aussage insgesamt an Gewicht gewonnen hätte, wenn der Tatrichter die Geständnisse des Angeklagten zur Grundlage seiner Feststellungen genommen hätte. Nach ██████s Bekundung aber durchsuchte der Angeklagte das Büfett (UA S. 15) und äußerte nach dem Verlassen des Hauses, er habe etwas gesehen, was er gerne gehabt hätte (UA S. 16); damit hatte rechtlich sowohl die Annahme eines zumindest versuchten Raubes als auch eines zum Tatbestand des Mordes gehörenden Beweggrundes (Ermöglichung einer Straftat) für die Tötung Marias nahegelegen. Hiernach kann der Verfahrensverstoß den Freispruch insgesamt beeinflusst haben.
3. Auf die weiteren auch vom Generalbundesanwalt nicht verfolgten Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, erforderlichenfalls in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Anträge die von ihr noch in anderer Hinsicht vermisste Aufklärung des Sachverhalts zu verfolgen. Ihr bleibt auch der Hinweis überlassen, dass die Geständnisse des Angeklagten und die Aussage ██████ trotz inhaltlicher Verknüpfung als Beweisgrundlage an sich selbständige Bedeutung haben.
II. Sachbeschwerde
Der Freispruch vom Vorwurf des Mordes an Maria ███ ist auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Aus dem Urteil geht nicht klar hervor, dass die Jugendkammer die Möglichkeit ausgeschlossen hat, der Angeklagte habe die Frau mit bedingtem Vorsatz aus niedrigen Beweggründen getötet.
1. Nach Auffassung des Landgerichts konnte „nicht eindeutig festgestellt werden“, dass der Angeklagte Maria mit dem Beilschlag töten wollte (UA S. 26); andererseits lässt die Jugendkammer diese Frage offen, wie daraus ersichtlich ist, dass nach ihrer Ansicht der Tatbestand entweder des § 212 StGB oder des § 226 StGB verwirklicht worden sein kann (UA S. 27, 28). Ungeklärt bleibt jedenfalls, ob etwa der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat; die Ausführungen des Urteils deuten darauf hin, dass das Landgericht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Denn es gebraucht in diesem Zusammenhang die Wendung, der Angeklagte habe eine Tötungsabsicht bestritten, und aus der nicht besonders großen Wucht des Beilschlags müsse nicht unbedingt auf eine solche Einstellung geschlossen werden (UA S. 26). Diese Erwägungen stehen nur der Feststellung unmittelbaren Vorsatzes entgegen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, selbst wenn nur seine eigene Einlassung zugrunde gelegt wird, eine tödliche Wirkung des Schlages gegen den Kopf als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat. Diese Annahme liegt sogar besonders nahe, weil jedermann weiß, dass die Wirkung eines Beilhiebs auf die menschliche Schädeldecke lebensgefährlich ist.
2. Die ungeprüfte Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, könnte auf sich beruhen, wenn das Landgericht unabhängig davon die Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsirrtumsfrei verneint hätte. Indessen ist es schon nicht auszuschließen, dass die unvollständige Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte, die Beurteilung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes beeinflusst hat. Denn die Erwägungen zu beiden Fragen werden mit der Wendung verbunden, „so gesehen“ sei dem Angeklagten ein Handeln als Mörder nicht nachzuweisen (UA S. 27); es wäre rechtsirrig, wenn die Jugendkammer davon ausgegangen wäre, Mord könne nur mit unmittelbarem Vorsatz begangen werden (vgl. BGHSt 15, 291, 294).
Jedoch halten auch die Erwägungen über die Verneinung der Mordmerkmale, für sich betrachtet, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat möglicherweise nicht alle denkbaren Beweggründe des Angeklagten in Betracht gezogen. Sie erörtert zwar die in § 211 Abs. 2 StGB benannten Motive (Mordlust, Habgier, Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung); das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe aber verneint sie ohne nähere Ausführungen. Selbst wenn das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zugrunde legte, war es gezwungen zu prüfen, ob er etwa aus Ärger, Enttäuschung, Groll oder Wut darüber handelte, dass Maria seinem Eindringen in die Wohnküche nachdrücklich entgegengetreten war und ihn sogar mit dem Beil angegriffen hatte. Solche Beweggründe können als besonders verwerflich und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB anzusehen sein, wenn zwischen ihrem Anlass und dem Taterfolg ein besonders krasses Missverhältnis besteht (BGH LM StGB § 211 Nr. 25). Wäre hier ein Angriff der Frau voraufgegangen, so wäre es nach der erfolgreichen Abwehr dem Angeklagten ein Leichtes gewesen, nunmehr den Rückzug anzutreten. Bei der Bewertung seiner möglichen Beweggründe darf vor allem nicht übersehen werden, dass ihm Maria vorher die Bitte nach warmem Wasser erfüllt und er selbst durch sein unbefugtes Eindringen und Verweilen sich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und dadurch anscheinend die Abwehr Marias herausgefordert hatte. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung hervorgehoben, dass ein niedriger Beweggrund gerade dann angenommen werden kann, wenn der Tatanlass sich aus einer Situation entwickelt hat, die der Täter schuldhaft herbeigeführt hat.
Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen war erforderlich, ist aber aus dem Urteil nicht ersichtlich. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, auf dem der Freispruch vom Vorwurf des Mordes an Maria █████ ████ beruht.
B. Revision der Nebenkläger
I. Aus den oben (A II) dargelegten Gründen haben diese Revisionen mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch im Fall Maria ████████ wenden. Die rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens nach § 211 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als der in Tateinheit damit stehende besonders schwere Raub in Betracht kommt.
II. Die Revisionsbegründung ist nach der Erläuterung des Anwalts der Nebenkläger in der Verhandlung vor dem Senat dahin zu verstehen, dass das Urteil im ganzen angegriffen wird, d. h. auch hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage wegen Mordes an Arthur.
Insoweit sind jedoch die Rechtsmittel unzulässig.
Bei mehreren – im sachlich-rechtlichen Sinne selbständigen – Straftaten eines Angeklagten bezieht sich die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nur auf das sog. Nebenklagedelikt; wegen der anderen Straftaten ist er zur Erhebung von Revisionsrügen nicht berechtigt (BGH NJW 1956, 1607 Nr. 16, vollständig abgedruckt LM StPO § 395 Nr. 2). Die Nebenklage der Eheleute ██ █████ – damit ihre Revisionen (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1953 – 1 StR 66/53 bei Dallinger MDR 1954, 152) – sind aber nur insoweit zulässig, als die Tötung ihrer Tochter Maria in Betracht kommt, nicht jedoch hinsichtlich der Tötung ihres Enkels Arthur. Der Wortlaut des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der übrigens insoweit mit § 393 Abs. 2 StPO und § 189 Abs. 2 StGB übereinstimmt, erwähnt als nebenklageberechtigt zwar Eltern, nicht aber Großeltern. Es spricht nichts für eine ausdehnende Auslegung dieser Ausnahmevorschrift. Auch ihre Entstehungsgeschichte ergibt keinen Anhalt dafür. Die heute geltende Fassung des § 395 Abs. 2 StPO, die im Verhältnis zur früheren die Nebenklagebefugnis erweitert, wurde durch Art. 4 Nr. 42 des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I 735) eingeführt; sie war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten, wurde vielmehr vom Vertreter des Bundesjustizministeriums erst in der Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 12. März 1953 im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 195 StGB namentlich mit Rücksicht auf die zivilrechtlichen Interessen der Ehefrau eines durch strafbare Handlung Getöteten vorgeschlagen und vom Ausschuss gebilligt (Protokoll der 245. Sitzung S. 11, 12). Diese Begründung führte im Wesentlichen auch der Berichterstatter vor dem Bundestag an. Er sprach ausdrücklich von der Nebenklageberechtigung der „nahen Angehörigen“ (Protokoll der 265. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1953 S. 12 999 B). Gerade dieser Bemerkung ist zu entnehmen, dass die Befugnis zur Nebenklage auf die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ausdrücklich aufgeführten Angehörigen des Getöteten, seinen engsten Familienkreis, beschränkt bleiben sollte.
Soweit daher die Revisionen der Nebenkläger den ██████████ vom Vorwurf des Mordes an Arthur ███ ███ angreifen, müssen sie verworfen werden.
Fischer Hübner Loesdau Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer ist ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Hübner | |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 632/69 · 07.04.1970Revision: Schuldspruch von Mord in Totschlag geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 277/76 · 06.07.1976Revision: Strafausspruch wegen Änderung des § 260 StGB aF (gewerbsmäßige Hehlerei) aufgehoben
- BGH · 4 StR 129/67 · 26.05.1967BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Zeugenvereidigung und unzureichender Würdigung nach §20a StGB
- BGH · 4 StR 159/67 · 21.06.1967Revision wegen Meineids verworfen – Verfahrensrügen und Vereidigung beurteilt
- BGH · 5 StR 60/76 · 09.11.1976Revision verworfen: Anwalt wegen Parteiverrats und Gebrauchs falschen Gesundheitszeugnisses verurteilt