Revision verworfen: Anwalt wegen Parteiverrats und Gebrauchs falschen Gesundheitszeugnisses verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/76
- Datum
- 09.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilvereidigung eines Zeugen setzt voraus, dass seine Aussage sachlich teilbar ist; bei einem nicht oder nur schwer trennbaren Gesamtgeschehen ist eine Teilvereidigung ausgeschlossen.
Die Strafkammer muss in einem protokollierten Beschluss nicht im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen ein Zeuge als teilnahmeverdächtig anzusehen ist, wenn aus dem Verhandlungsstoff der enge Zusammenhang und die Untrennbarkeit der Aussage ersichtlich sind.
Die Verlesung eines rechtskräftigen Urteils gegen einen Dritten ist nach § 249 Satz 2 StPO als Beweismittel zulässig und macht die Verlesung nicht per se unzulässig.
Eine Vernehmungsführung, die wiederholt Urkunden verliest oder Vorhalte macht, verletzt das rechtliche Gehör nicht von vornherein, sofern dem Angeklagten Gelegenheit verbleibt, sich zusammenhängend zu äußern.
§ 356 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter mit dem Willen handelt, seiner ursprünglichen Partei zu schaden; fehlt diese Schädigungsabsicht, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt und Notar Heinz aus ███, geboren am ███ 1904 in AC (Pommern), wegen Parteiverrats u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Graf aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. April 1975 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses und wegen Parteiverrats verurteilt, von dem Vorwurf der Untreue u. a. freigesprochen worden.
Der Angeklagte ficht die Schuldsprüche in vollem Umfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanwendung des § 356 Abs. 2 StGB beschränkt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
Verfahrensbeschwerden
1. a) Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung, den Zeugen W[REDACTED] zu vereidigen, mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei der Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilde, jedenfalls entfernt verdächtig. Die Revision ist der Auffassung, der Zeuge hätte nicht in vollem Umfang unbeeidigt bleiben dürfen. Eine Beteiligung des Zeugen an den Taten, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hatten, scheide aus, weil insoweit jeder Zusammenhang fehle.
Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die – an sich zulässige – Teilbeeidigung eines Zeugen setzt die sachliche Teilbarkeit seiner Aussage voraus. Sie entfällt, wenn Gegenstand der Aussage „ein bezüglich der Vereidigungsfrage – nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen“ ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1959 – 4 StR 66/59 –, vom 20. Dezember 1966 – 1 StR 477/66 –, vom 22. Juni 1976 – 5 StR 296/76 –). So lag es hier.
Dem Angeklagten und dem Zeugen W[REDACTED] war zur Last gelegt, sie hätten an einer Untreue mitgewirkt, die die Altenheiminhaberin Frau █████ an der 84jährigen Heiminsassin Frau M[REDACTED] begangen habe. Die Untreuehandlung wurde in Teilakten verwirklicht. Sie zog sich lange hin, bis Frau M[REDACTED] um ihr gesamtes Vermögen gebracht war. Während dieser Zeit wirkten der Angeklagte, Frau T[REDACTED] und der Zeuge █████ – oft eng – zusammen. Dabei ging es für alle Beteiligten um das Heranschaffen der Erbschaft, die Frau M[REDACTED] zugefallen war, um die Regelung der Vermögensangelegenheiten und um die Heimunterbringung der Frau M[REDACTED] bei der Zeugin T[REDACTED], später um das Entmündigungsverfahren, in dem die vorläufige Vormundschaft für Frau ██████ angeordnet war.
Als das falsche Gesundheitszeugnis bei dem Angeklagten einging, war auch der Zeuge W[REDACTED] anwesend. Beide äußerten sogleich den Verdacht, „dass Frau T[REDACTED] dem Arzt eine andere Frau unter dem Namen von Frau M[REDACTED] zur Untersuchung untergeschoben hatte“ (UA S. 29). Gleichwohl wurde das Attest beim Amtsgericht eingereicht, um die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft abzuwenden und so Frau M[REDACTED] die Verfügungsbefugnisse zu erhalten, die diese unter Mitwirkung des Angeklagten weitgehend auf Frau T[REDACTED] und zum Teil auch auf den Zeugen W[REDACTED] übertragen hatte, und die zumindest von Frau T[REDACTED] missbraucht wurden.
Frau M[REDACTED] war nicht nur die Geschädigte einer Untreue, deren auch der Angeklagte und der Zeuge W[REDACTED] verdächtig waren. Sie war zugleich Mandantin des Angeklagten, der sie in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in der Nachlassache, in sonstigen Vermögensangelegenheiten und im Entmündigungsverfahren beraten und vertreten hatte.
Den Parteiverrat hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte die Zeugen T[REDACTED] und █████ in einem Zivilprozess beriet, den der Vormund der Frau M[REDACTED] gegen beide angestrengt hatte. Die Klage des Vormundes zielte im Wesentlichen auf Auskunft und Abrechnung über das Vermögen der Frau M[REDACTED] ab, das kurz zuvor veruntreut worden war. Der enge Zusammenhang zwischen der Untreue und dem Versuch, das Auskunftsverlangen über das veruntreute Vermögen zurückzuweisen, liegt auf der Hand. Ihn konnte der Beschwerdeführer nicht verkennen, der in der Hauptverhandlung dem Vorwurf entgegentreten musste, er habe mit dem Zeugen W[REDACTED] an der Untreue mitgewirkt und versucht, sie zu verschleiern.
Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer in dem protokollierten Beschluss (§ 64 StPO) nicht im einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen der Zeuge W[REDACTED] teilnahmeverdächtig war und weshalb seine Aussage in allen Punkten jedenfalls ein schwer trennbares Gesamtgeschehen betraf, das eine Teilvereidigung ausschloss.
b) Mit der Rüge, § 243 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 136 Abs. 2 StPO sei verletzt, macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich nicht zusammenhängend zu den einzelnen Anklagepunkten äußern können. Der Vorsitzende habe immer wieder Vorhalte gemacht oder Urkunden verlesen, ohne die zusammenfassende Darstellung des Angeklagten abzuwarten.
Ein solches Verfahren lässt sich nicht schlechthin beanstanden. Es kann bisweilen zweckmäßig sein und auch den Verteidigungsinteressen des Angeklagten dienen (BGHSt 19, 94, 97 unter Hinweis auf BGHSt 13, 358, 360). Hier ging es um die frühere Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars, die weitgehend in der Abfassung von schriftlichen Verträgen und in Beurkundungen bestand, und die darüber hinaus großenteils in Vermerken festgehalten wurde. In einem solchen Fall liegt die Verlesung oder der Vorhalt von Urkunden im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten nicht fern. Dass der Vorsitzende dem Angeklagten verwehrt habe, sich im Zusammenhang zu äußern, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Weder er noch sein ebenfalls rechtskundiger Verteidiger haben gegen die beanstandete Vernehmungsweise des Vorsitzenden auf Entscheidung des Gerichts angetragen.
c) Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1974 gegen die Zeugin T[REDACTED] durfte in der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen werden (§ 249 Satz 2 StPO). Dass die Verlesung zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat, ist möglich. Dadurch wurde aber die Verlesung nicht unzulässig. Was die Revision hierzu ausführt, ist unverständlich.
d) Der Antrag auf „Beiziehung aller Akten über Strafverfahren gegen Frau T[REDACTED], soweit sie den Vorwurf der Untreue zum Gegenstand haben, zum Beweise dafür, dass Frau T[REDACTED] in äußerst raffinierter und intelligenter Form vorgegangen ist, und sie sich anders verhalten hat, als es in der Beweisaufnahme den Anschein haben sollte“, ist vom Landgericht mit Recht als Beweisermittlungsantrag behandelt worden. In ihm waren weder Beweistatsachen noch Beweismittel konkret bezeichnet.
Eine Aufklärungsrüge will die Revision in diesem Zusammenhang nicht erheben (Revisionsbegründung S. 10). Sie weist jedoch darauf hin, dass die Verteidigung bereits vor der Hauptverhandlung beantragt hatte, ihr Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll und in das Urteil gegen Frau T[REDACTED] zu gewähren. Der Verteidiger hat seinen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Ihm hat die Strafkammer entsprochen. Sie hat die Hauptverhandlung, die am 6. Februar 1975 begann, sogleich bis zum 13. Februar 1975 unterbrochen, „um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Strafakten gegen T[REDACTED] zu nehmen“. Die Akten wurden dem Verteidiger noch am selben Tage ausgehändigt (Verhandlungsniederschrift Bd. X S. 1569–1572 d. A.).
Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Es lässt keinen Rechtsmangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
hat im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.
Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, § 356 Abs. 2 StGB sei nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt zur Tatzeit in derselben Angelegenheit „noch für die Partei tätig ist oder tätig sein müsste“. Ob diese Rechtsansicht haltbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt § 356 Abs. 2 StGB voraus, „dass der Täter seinen Willen darauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu schaden“ (vgl. die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BGH in NJW 1964, 2428, 2430 – insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 21, 41 –).
Eine solche Willensrichtung konnte die Strafkammer nicht feststellen. Sie hielt für naheliegend, dass der Angeklagte Frau ███████ letztlich helfen wollte. Vor allem wollte er „für eine bessere Unterbringung kämpfen“ und seiner früheren Mandantin „eine gewisse finanzielle Bewegungsfreiheit erhalten“ (UA S. 19, 22, 58). Seine pflichtwidrige Beratung der Gegenpartei war geleitet von dem „fast fanatischen Bestreben, Frau █████ vor einer Entmündigung zu bewahren“ (UA S. 31a). Der Angeklagte wusste zwar, dass er die Zeugen T[REDACTED] und █████ nicht gegen die Klage des Vormundes unterstützen durfte. Ihm war aber zumindest nicht zu widerlegen, dass er auf diese – wenn auch pflichtwidrige – Weise „das wohlverstandene Interesse von Frau ███, wie er es sah, wahren“ wollte (UA S. 21, 36, 58).
Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist erschöpfend. Weitere Feststellungen konnten und können ersichtlich nicht getroffen werden. Die bisherigen Feststellungen schließen aus, dass der Angeklagte auch nur mit bedingtem Vorsatz (sofern ein solcher genügt) zum Nachteil der Frau ███ gehandelt hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.
| Schmidt | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Horstkotte |