Revision wegen Meineids verworfen – Verfahrensrügen und Vereidigung beurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 159/67
- Datum
- 21.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des §169a und §169b StPO verpflichten die Staatsanwaltschaft zur Mitteilung des Abschlusses der Ermittlungen und zur Setzung einer Erklärungsfrist; die Gewährung des Schlussgehörs dient dem Zweck der Einflussnahme auf die Erhebungsentscheidung, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage.
Die gesetzwidrige Versagung des Schlussgehörs stellt zwar eine Gesetzesverletzung i.S.d. §337 StPO dar, kann jedoch dann nicht zu einer Aufhebung des Urteils durch die Revision führen, wenn das Urteil ausschließlich auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht und die Verteidigungsmöglichkeiten nicht entscheidend beeinträchtigt sind.
Zeugen, gegen die ein Begünstigungsverdacht besteht, dürfen für die in Rede stehenden Tatkomplexe nicht vereidigt werden; eine teilweise Vereidigung ist nur zulässig, wenn sich die verschiedenen Teile der Aussage sachlich trennen lassen.
Bei der Auslegung einer Zeugenaussage ist auf den Gesamtzusammenhang und die im Urteil festgestellten Umstände abzustellen; eine einengende Wortinterpretation ist unbehelflich, wenn der Gesamtbefund eine andere Verständigung der Aussage ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 159/67
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi W. aus ██, geboren am █████ 1925 in ██, Kreis ███, wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihm und seinem Verteidiger den Abschluss der Ermittlungen nicht mitgeteilt und keine Erklärungsfrist gemäß §§ 169a Abs. 2, 169b Abs. 1, 3 StPO gesetzt. Dem Angeklagten sei ferner kein Schlussgehör gewährt worden, obwohl der Verteidiger es beantragt habe.
a) §§ 169a, 169b Abs. 3 StPO sind nicht verletzt. Laut Aktenvermerk vom 13. Januar 1966 (Bl. 33 R) hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten und seinem Verteidiger den Abschluss der Ermittlungen mitgeteilt und ihnen eine Erklärungsfrist bis zum 30. Januar 1966 gesetzt. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 19. Januar 1966 (Bl. 34) geht hervor, dass jedenfalls der Angeklagte diese Mitteilung erhalten und an seinen Verteidiger weitergegeben hat.
b) Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 19. Januar 1966 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ihn der Angeklagte beauftragt habe, für ihn, gegebenenfalls im Beisein des Angeklagten, das Schlussgehör durchzuführen. Hierin lag ein Antrag auf Gewährung des Schlussgehörs. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft übergangen und am 15. Februar 1966 ohne weitere Ankündigung die Anklageschrift beim Landgericht eingereicht. Hierdurch hat sie zwar gegen § 169b StPO verstoßen, dieser Fehler kann jedoch mit der Revision nicht geltend gemacht werden.
Die Gewährung des Schlussgehörs ist auch in den Fällen des § 169b StPO keine Verfahrensvoraussetzung. Wird es gesetzwidrig verweigert, so ist das nachfolgende Verfahren nicht deswegen unwirksam, unbeschadet der Pflicht der Staatsanwaltschaft, im Falle eines Versehens die Anklage zurückzunehmen und das Schlussgehör zu gewähren. Ist jedoch das Hauptverfahren eröffnet, so kann die Anklage nicht mehr zurückgenommen werden (§ 156 StPO). § 169b StPO begründet zwar eine Rechtspflicht der Staatsanwaltschaft, die Durchführung des Schlussgehörs ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens. Das folgt aus dem Zweck dieser Einrichtung. Ihre Bedeutung für den Angeklagten liegt darin, dass er seine Verteidigung zusammenfassend darstellen, bisher übersehene Verteidigungsmöglichkeiten vorbringen, dadurch auf die Entschließung des Staatsanwalts einwirken und gegebenenfalls die Erhebung einer Anklage verhindern kann. Weiter reicht ihr Zweck nicht. Ist die Anklage erhoben und kann sie nicht mehr zurückgenommen werden, so kann der Verstoß gegen § 169b StPO nicht mehr geheilt werden. Im Übrigen sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten durch die Erhebung der Anklage ohne Schlussgehör in keiner Weise beeinträchtigt worden.
Die gesetzwidrige Versagung des Schlussgehörs ist zwar eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO. Auf ihr kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Grundlage des Urteils ist ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Landgericht die Zeugen ███ und █████ wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt vernommen hat. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.
Der Beschwerdeführer war angeklagt:
a) sich dadurch der Zuhälterei schuldig gemacht zu haben, dass er wiederholt aus Eigennutz den entgeltlichen Geschlechtsverkehr zwischen Frau █████ und italienischen Gastarbeitern in ihrer Wohnung und anderweit vermittelt habe,
b) in der Hauptverhandlung gegen die Eheleute ████ wegen schwerer Kuppelei und Hausfriedensbruchs vor dem Schöffengericht Iserlohn am 6. Mai 1965 als Zeuge einen Meineid geleistet zu haben, indem er der Wahrheit zuwider beschwor, er habe Frau ██████████ Italiener zum Geschlechtsverkehr zugeführt und auch selbst mit ihr nie verkehrt.
Vom Anklagevorwurf der Zuhälterei ist der Angeklagte freigesprochen worden. Wegen Meineids ist er nicht auf Grund der in der Anklageschrift angeführten Bekundungen verurteilt worden, sondern weil er bei derselben Zeugenaussage wahrheitswidrig bekundet hatte, er kenne keine Italiener persönlich.
Im Ermittlungsverfahren hatten die beiden italienischen Gastarbeiter ███ und ████ vor der Polizei wahrheitswidrig bestritten, jemals mit Frau ████ geschlechtlich verkehrt zu haben. Bei ihrer kommissarischen Vernehmung durch das Amtsgericht Iserlohn am 5. September 1966 haben sie diese Aussage unter Eid aufrechterhalten. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres der Verdacht, dass sie den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei begünstigen wollten. Insoweit jedenfalls durften sie in der Hauptverhandlung nicht vereidigt werden. Was allerdings den der Verurteilung wegen Meineides zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft, so ist ein Anhalt für einen Begünstigungsverdacht gegen die Zeugen nicht ersichtlich; denn sie haben von Anfang an nicht bestritten, dass sie den Angeklagten schon länger kennen. Trotzdem durften sie auch insoweit nicht vereidigt werden, als sich ihre Aussagen auf den weiterreichenden Anklagevorwurf des Meineides bezogen.
Zwar ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn mehrere strafbare Handlungen i.S. des § 164 StPO Gegenstand des Verfahrens sind und der Zeuge nur der Teilnahme an einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage sich aber auf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle muss die Frage, ob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner Aussage gesondert beurteilt werden. Eine teilweise Vereidigung ist jedoch unzulässig, wenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand der Aussage bildet (BGH NJW 1954, 1655; Urt. v. 22. Mai 1958 – 4 StR 110/58; vom 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59 und vom 20. Dezember 1966 – 1 StR 477/66; vgl. auch BGHSt 6, 382).
Das Gesamtgeschehen, auf das sich die Aussagen der Zeugen bezogen, ihre Bekanntschaft mit dem Angeklagten, ihr gemeinsamer nächtlicher Besuch in der Wohnung der Eheleute ████, das Zusammenbringen der Italiener mit Frau ████, ist so ineinander verwoben, dass eine Trennung des Aussageinhalts nach den Anklagegegenständen unmöglich ist. Daher mussten die Zeugen ganz unvereidigt bleiben.
II. Sachrüge
Die Ausführungen der Revision zur Auslegung der Aussage des Angeklagten, er kenne keine Italiener persönlich, gehen fehl. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte mit persönlicher Bekanntschaft nur das Bestehen einer näheren und engeren Bekanntschaft gemeint hat; denn dass eine solche zwischen ihm und den Italienern bestand, ist im Urteil klar festgestellt. Hiernach kennt der Angeklagte die beiden Italiener, die in derselben Abteilung der Firma ███ & Co. wie er beschäftigt waren, seit 1964. Sie redeten sich gegenseitig mit Vornamen an, duzten sich, der Angeklagte hat die Italiener in ihrer Unterkunft besucht und wiederholt mit ihnen gezecht. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eingeräumt, dass er sie zur Zeit seiner Zeugenaussage bereits gut gekannt habe. Für ihn hätte es auch keinen Sinn gehabt, bei seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht Iserlohn lediglich eine nähere Bekanntschaft mit den Italienern zu bestreiten; denn sein Bestreben ging damals dahin, jeden Kontakt mit italienischen Gastarbeitern überhaupt abzuleugnen.
Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße gegen sachliches Recht.
| Mayr | Sanders | Mai | |||
| Bortzler | Hürxthal |