BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Zeugenvereidigung und unzureichender Würdigung nach §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/67
- Datum
- 26.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der wegen Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist, darf im betreffenden Umfang nicht vereidigt werden; eine vorläufige Einstellung nach §154 StPO beseitigt den Beteiligungsverdacht nicht.
Bei mehreren selbständigen Taten im Sinne des §264 StPO ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn die Aussagen sachlich trennbar sind; bei untrennbarem Gesamtgeschehen ist sie unzulässig.
Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§20a StGB) erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der früheren Taten und der seitherigen Lebensumstände; die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen genügt nicht.
Die Aufhebung eines Teils der Verurteilung kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das aufgehobene Tatbild die Strafhöhe beeinflusst hat.
Die Anrechnung bereits verbüßter Teile einer aufgelösten Gesamtstrafe auf eine neue Gesamtstrafe obliegt der Vollstreckungsbehörde und nicht dem Strafgericht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 2. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm ████ aus ██, geboren am █████████ 1923 in ██, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, 2. den Brunnenbauer Friedrich Ernst ██ aus ██, geboren am ██████████ 1896 in ██, b. ███, z. Zt. in Sicherungsverwahrung,
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ für beide Angeklagte als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten █████
a) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall ██████████) zu lebenslangem Zuchthaus, b) wegen Raubes (Fall ███████████) unter Einbeziehung der in den Urteilen des Landgerichts Bochum vom 10. September 1957, des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1958, des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960 ausgesprochenen Einzelstrafen und Auflösung der aus diesen gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt; die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 1957 angeordnete Sicherungsverwahrung sowie die weiteren Nebenentscheidungen des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960 hat das Schwurgericht aufrechterhalten; auf die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus hat es die im Urteil des Landgerichts Osnabrück angerechnete Untersuchungshaft sowie die bereits verbüßte Strafzeit angerechnet.
Den Angeklagten ██ hat das Schwurgericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben zum Teil Erfolg.
I. Revision des Angeklagten █████
Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Schwurgerichts ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine Verletzung sachlichen Rechts würde in einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht liegen.
Die weitere Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall ████████████). Das Schwurgericht hat den Zeugen █████ vereidigt, obwohl dieser nach den Urteilsfeststellungen an der Planung und Vorbereitung des Verbrechens mitgewirkt und sich somit wegen Beihilfe oder nach § 49a Abs. 2 StGB strafbar gemacht hatte. Nach § 60 Nr. 3 StPO durfte er daher, wenigstens soweit sich seine Aussagen auf den Fall ████████████ bezogen, nicht vereidigt werden, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Verfahren gegen █████ insoweit nach § 154 StPO vorläufig eingestellt ist. Durch die Einstellung ist der Beteiligungsverdacht nicht beseitigt. Da die Feststellungen des Schwurgerichts zum Fall ████████████ ersichtlich auch auf der beeideten Aussage des Zeugen █████ beruhen, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes im Fall ███████████ wird von dem Verfahrensverstoß nicht berührt. Der Angeklagte behauptet zwar, dass █████ auch an dieser Tat beteiligt gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass dies nicht zutrifft. Es hält die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht nur für unglaubwürdig, sondern ist überzeugt, dass █████ an dem Raubüberfall auf ███████████ in keiner Weise mitgewirkt hat. Damit hat es einen Beteiligungsverdacht des Zeugen verneint. Die dieser Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich unangreifbar. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn mehrere strafbare Handlungen im Sinne des § 264 StPO und kein einheitliches untrennbares Gesamtgeschehen Gegenstand des Verfahrens ist und der Zeuge nur der Teilnahme an einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage sich aber auf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle muss die Frage, ob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner Aussage gesondert beurteilt werden. Eine teilweise Vereidigung ist dagegen unzulässig, wenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand der Aussage bildet (RG HRR 37, 359; BGH NJW 1954, 1655; BGH, Urt. v. 22. Mai 1958 – 4 StR 110/58 –, v. 26. Juni 1959 – 4 StR 66/59 –, v. 20. Dezember 1966 – 1 StR 477/66 –, vgl. auch BGHSt 6, 382).
Der Raubüberfall auf den Nachtwächter Jesper im Kaufhaus ██████ in █████████████ am 24. Dezember 1953 und die Beraubung des Kioskinhabers ███████████ vom 28. November 1963 sind zwei selbständige Taten nicht nur im sachlich-rechtlichen, sondern auch im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO). Wie die Urteilsgründe zuverlässig ergeben, sind die den Feststellungen zum Fall ███████████ zugrundeliegenden Bekundungen des Zeugen █████ von seinen Aussagen zum Fall ████████████ sachlich ohne weiteres trennbar. Daher war die Vereidigung des Zeugen zulässig, soweit seine Aussagen den Fall ███████████ betrafen.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wegen Raubes im Fall ███████████ wendet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Aufhebung des Urteils im Fall ████████████ hat jedoch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die in diesem Fall verhängte lebenslange Zuchthausstrafe auf die Höhe der zeitigen Zuchthausstrafe im Fall ███████████ ausgewirkt hat.
II. Revision des Angeklagten ██
1. Die Rücknahme der Verfahrensrüge durch den Verteidiger ist unwirksam, weil keine Ermächtigung nachgewiesen ist (§ 302 Abs. 2 StPO). Da die Rüge jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist, ist sie unzulässig.
2. Die Begründung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes im Fall ██████████████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Die Zeugin ███████ hat zwar, wie das Urteil hervorhebt, über die Teilnahme des Mittäters █████████ an der Fahrt zum Tatort im Laufe des Verfahrens wechselnde Aussagen gemacht. Es liegt jedoch kein Widerspruch darin, dass das Schwurgericht auf Grund anderer Beweisergebnisse trotzdem von einer Mitwirkung des █████████ am Raubüberfall ausgeht, was sich im Übrigen auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugin hinderten das Schwurgericht nicht daran, ihr insoweit zu glauben, als sie den Angeklagten █████████ von Anfang an als Teilnehmer an dieser Tat bezeichnet hat. Die Angaben des Mitangeklagten █████ hat das Schwurgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zur Überführung des Angeklagten verwertet. Die Erklärung, die █████ angeblich nach der Hauptverhandlung abgegeben hat, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen ███████████████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, warum es diesen Zeugen für glaubwürdig hielt.
Die Tatsache, dass die Haare, die sich in den am Tatort zurückgebliebenen Socken befanden, weder auf ██ noch auf ████ noch auf Malcherek als Täter hinwiesen, hat das Schwurgericht nicht übersehen. Hieraus brauchte es jedoch weder zu schließen, dass noch ein weiterer bisher unbekannter Täter beteiligt war, noch spricht dieser Umstand zwingend gegen eine Beteiligung ██s.
3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte trotz seines Alters noch gefährlich sei, weil er in Anbetracht seiner geistigen und körperlichen Rüstigkeit nicht gehindert sei, neue Straftaten zu begehen. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte befindet sich nach Verbüßung von acht Jahren Zuchthaus seit dem 29. Juni 1965 in Sicherungsverwahrung. Er hat also mindestens die letzten zehn Jahre seines Lebens in Straf- und Verwahrungsanstalten zugebracht. Die jetzt abgeurteilte Tat hatte er im Dezember 1953, vor seiner letzten Verurteilung zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung, begangen. Obwohl sich hiernach die Frage aufdrängen musste, ob der Angeklagte unter den geschilderten Umständen heute noch ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, geht das Schwurgericht in den Urteilsgründen auf sie nicht ein. Daher ist nicht auszuschließen, dass es die Bedeutung des langen Freiheitsentzugs für die Beurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB entweder nicht gesehen oder verkannt hat.
III. Für die neue Hauptverhandlung sind folgende Hinweise veranlasst:
1. Bei beiden Angeklagten fehlt es bisher an der nach § 20a StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der für den verbrecherischen Hang kennzeichnenden früheren Taten. In den Urteilsgründen werden nur die Verurteilungen aufgezählt; über Anlass, Begehungsweise und etwaige Besonderheiten der früheren Straftaten ist ihnen nichts zu entnehmen. Die allzu knappen Ausführungen des Schwurgerichts lassen auch nicht erkennen, welche der früheren Straftaten der Angeklagten es als sog. Symptomtaten bewertet und seiner Beurteilung zugrundegelegt hat. Ferner fehlen Ausführungen darüber, welche Bedeutung der Tatsache, dass █████ seit 1955 ständig in Untersuchungshaft und Strafhaft ist, in diesem Zusammenhang zukommt.
2. In den Urteilsgründen fehlen Angaben über die Höhe der früheren Einzelstrafen, die in die gegen █████ verhängte Gesamtstrafe einbezogen sind. Zur Höhe der neuen Gesamtstrafe ist nur ausgeführt, dass lediglich eine solche von 15 Jahren Zuchthaus in Frage komme. Diese Begründung entspricht nicht dem § 267 Abs. 3 StPO, wonach die für die Strafhöhe bestimmenden Umstände anzugeben sind.
3. Mit der Auflösung der früheren Gesamtstrafe des Angeklagten █████ ist auch über die damit verbundenen Maßnahmen der Sicherung und Besserung und sonstige Nebenentscheidungen neu zu befinden; die getroffenen Entscheidungen sind zu begründen (RGSt 75, 213). Außerdem muss der Inhalt der Nebenentscheidungen aus dem Urteilssatz ersichtlich sein. Es genügt daher nicht, „weitere Nebenentscheidungen“ eines früheren Urteils aufrechtzuerhalten. Das Urteil lässt nicht erkennen, welche Nebenentscheidungen damit gemeint sind.
4. Der bereits verbüßte Teil der aufgelösten Gesamtstrafe ist nicht auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen. Die Anrechnung ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der für die Strafzeitberechnung zuständigen Vollstreckungsbehörde (BGHSt 21, 186).
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |