Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch von Mord in Totschlag geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/69
Datum
07.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionsweise gegen eine Mordverurteilung vorgehend, hatte teilweisen Erfolg: Der BGH änderte den Schuldspruch in Totschlag, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen; maßgeblich war, dass die Merkmale des § 211 StGB (niedrige Beweggründe etc.) nicht festgestellt werden konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung des Schwurgerichts ist nicht bereits wegen Urlaubes eines Richters fehlerhaft, soweit ein Vertreter rechtmäßig herangezogen wurde.

2

Eine besondere Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer Mordverurteilung entfällt, wenn der Tatbestand in der Anklage enthalten und dort verlesen ist.

3

Die Zugehörigkeit eines Sachverständigen zu einer kriminalwissenschaftlichen Abteilung des BKA begründet allein keinen Ablehnungsgrund.

4

Bei der Prüfung niedriger Beweggründe (§ 211 StGB) sind die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen; niedrige Beweggründe liegen nur bei besonders verwerflicher Gesinnung vor.

5

Fehlen die gesetzlich vorausgesetzten Merkmale des Mordes, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in Totschlag (§ 212 StGB) ändern und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg, 6. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 632/69 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Arbeiter Aloysius Alfons Sch—, geboren am ███ ██ 1941 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heidelberg vom 6. Juni 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Das Schwurgericht war entgegen dem Vortrag der Revision richtig besetzt.

a) Landgerichtsrat ███████ war u. a. an zweien der vorgesehenen Terminstage (nicht nur am 6. Juni, wie die Revision angibt, sondern auch am 2. Juni 1969) beurlaubt. Es lag also eine Verhinderung vor, die die Heranziehung seines Vertreters, Landgerichtsrat BC, notwendig machte. Die Meinung der Revision, der Urlaub hätte angesichts des anstehenden Schwurgerichtstermins nicht bewilligt werden dürfen, geht offensichtlich fehl.

b) Auch die Einberufung der Hilfsgeschworenen Frau ██████ ist nicht zu beanstanden. Dass die Hauptgeschworene Frau ██████ ihre 86-jährige kranke Mutter pflegen musste, hat der Vorsitzende rechtsfehlerfrei ohne weitere Einzelprüfung als Hinderungsgrund (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG) angesehen. Er brauchte Frau ██████ nicht zuzumuten, die Sorge für ihre hochbetagte Mutter während einer nicht genau übersehbaren Zahl von Tagen jemand anders anzuvertrauen.

2. Ein Hinweis des Angeklagten darauf, dass er wegen Mordes verurteilt werden könnte, war nicht erforderlich, weil die Anklage darauf lautete und der Staatsanwalt den Anklagesatz am 2. Juni 1969 verlas.

3. Die Vernehmung der Sachverständigen Dr. █████ und Dr. DC ist nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst vorträgt, sind die Sachverständigen nicht abgelehnt worden. Der Umstand, dass sie einer kriminalwissenschaftlichen Abteilung des Bundeskriminalamts angehörten, hätte übrigens auch nicht zur Ablehnung berechtigt, wie der von der Revision selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 214, 216) zu entnehmen ist.

4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Entgegen den Feststellungen (UA S. 9, 10, 30) behauptet die Revision, der Angeklagte habe am Tatabend 13 Viertel Rotwein der Marke ███████ zu sich genommen und Heidi ███ habe ihn in volltrunkenem Zustand angetroffen; hierüber hätte der Untersuchungsrichter auf Grund seiner Ermittlungen Auskunft geben können.

Die Rüge greift nicht durch. Eine Vernehmung des Untersuchungsrichters wäre ungeeignet gewesen; die vom Beschwerdeführer erstrebten Feststellungen hätte das Schwurgericht allenfalls auf Grund der in der Voruntersuchung zutage getretenen Beweismittel treffen können. Solche Beweismittel gibt die Revision aber nicht an. Im Übrigen hat Heidi ██████ gegenteilige Bekundungen gemacht (UA S. 30); weitere Ermittlungen drängten sich dem Schwurgericht nicht auf, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung hierauf bezügliche Anträge oder Anregungen haben verlauten lassen.

5. Die Rüge einer Verletzung der §§ 30, 338 Nr. 1 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

1. Was die Revision hierzu anführt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Mit der Behauptung, die Blutspuren an den Kleidungsstücken des Angeklagten könnten von Frau ███ stammen, greift der Beschwerdeführer nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

b) Eine Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor. Sie missversteht die Ausführungen des Urteils in der Beweiswürdigung, die sich mit dem Zeitpunkt der Tat befassen.

Der Satz „da der Angeklagte spätestens gegen 23.50 Uhr in der Gaststätte (Me—————>) wieder eintraf, kann die Tatzeit auf 22.20 bis 23.00 Uhr eingegrenzt werden“ (UA S. 20) bedeutet nicht, dass sich während dieser ganzen Zeit die Vorgänge abgespielt haben, die das Urteil auf S. 11 schildert. Für die Tötung (einschließlich des vorausgehenden Handgemenges) waren ersichtlich nur wenige Minuten erforderlich. Das Urteil ist dahin zu verstehen, dass dieses Geschehen frühestens um 22.20 Uhr und spätestens um 23.00 Uhr stattgefunden hat. Eine genauere zeitliche Festlegung war dem Schwurgericht nicht möglich und zum Nachweis der Tat, von der das Gericht auch aus anderen Gründen überzeugt war, nicht erforderlich.

Der von der Revision behauptete Widerspruch zu anderen Feststellungen liegt nicht vor. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte von der elterlichen Wohnung der Heidi ██ bis zum Tatort weniger als 15 Minuten, von dort zu den ████████ etwa 30 Minuten zu gehen hatte (UA S. 21). Sein ██████████ in dieser Gaststätte ließ sich zeitlich nur ungenau zwischen 23.00 und 23.30 Uhr feststellen (UA S. 12, 20). Da das Schwurgericht ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte sich in den CC-Barracks nur zur Tatausführung aufgehalten und sie danach verstandlicherweise sogleich verlassen hat, musste offen bleiben, was er abgesehen von der Zurücklegung des Hin- und Rückweges sonst von 22.00 bis 23.30 Uhr getan hat. Aus diesem Grunde stellt der Tatrichter nur fest, der Angeklagte sei entweder alsbald nach der Verabschiedung von Heidi ███ oder erst im Verlaufe der folgenden Dreiviertelstunde zu der Kaserne aufgebrochen (UA S. 10).

2. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen indessen nicht die Annahme eines Mordes. Mit Recht hat das Schwurgericht von den Merkmalen des § 211 StGB allein das Vorliegen niedriger Beweggründe in Betracht gezogen. Es geht ferner zutreffend davon aus, dass ein Beweggrund auch dann niedrig ist, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 4, 132). Ein Verhalten, das eine solche Beurteilung rechtfertigt, stellt der Tatrichter jedoch nicht fest.

Das Schwurgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte habe mit der Tötung die Absicht verfolgt, das intime Verhältnis mit Frau ███ ungestört fortzusetzen (UA S. 27). Als Beweggrund der Tat sieht das Gericht Verärgerung, Wut und Hass auf das Opfer an (UA S. 26). Das können niedrige Beweggründe sein. Das Schwurgericht übersieht jedoch, dass hierbei die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen sind (BGH in StGB § 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22; BGH Urteil vom 29. März 1960 1 StR 69/60); insbesondere ist zu prüfen, ob Verärgerung, Wut und Hass ihrerseits auf niedriger Gesinnung des Angeklagten beruhen (vgl. BGH Urteile vom 7. Mai 1957 5 StR 109/57 und vom 3. September 1957 5 StR 194/57). Das war hier nicht der Fall: Die vom Angeklagten als ausweglos empfundene Konfliktslage verschärfte sich gerade durch die zunehmenden schweren Misshandlungen, die Frau ███ wegen ihres ehebrecherischen Verhältnisses von ihrem Mann zu erdulden hatte. Das im Urteil festgestellte Mitleid des Angeklagten und sein Bedürfnis, ihr beizustehen (UA S. 14, 26), sind menschlich verständlich und stehen jedenfalls nicht auf niedrigster Stufe, auch wenn der Angeklagte an dem Anlass der Misshandlungen mitschuldig war.

Das Missverhältnis zwischen Tatanlass und Taterfolg (nicht zwischen Beweggrund und Anlass, wie das Urteil an einer Stelle irrtümlich sagt, UA S. 26) kann freilich auch auf niedrige Beweggründe hindeuten. Es muss aber ein grobes, krasses Missverhältnis vorliegen, wenn die Anwendung des § 211 StGB begründet sein soll (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1966 1 StR 477/66 und vom 8. August 1967 1 StR 313/67). Ein solches ist aber bei dieser besonderen Situation nicht gegeben.

Weitere Ermittlungen zur Frage, ob niedrige Beweggründe gegeben sind, versprechen keinen Erfolg. Da auch kein anderes Merkmal des § 211 StGB gegeben ist, kann der Senat von sich aus den Schuldspruch ändern. Zur Neufestsetzung einer Strafe aus § 212 StGB ist die Sache an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen, das auch zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben sind.

Més

LoesdauDr. Woesner
PfeifferPikart
Revision: Schuldspruch von Mord in Totschlag geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis