Revision verworfen: Rechtskraft der Einzelstrafe und Freispruch wegen Begünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/51
- Datum
- 07.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zweifel an der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Urteils sind durch die Entscheidung des Gerichts nach § 458 StPO zu klären; die Regelung des § 451 StPO betrifft den Regelfall und beseitigt nicht die Rechtskraft.
Die teilweise Aufhebung einer Gesamtstrafe führt nicht zur Beseitigung der Rechtskraft nicht angefochtener Einzelstrafen; diese bleiben vollstreckbar und verhindern eine erneute Verurteilung wegen derselben Tat (Strafklageverbrauch).
Das Fehlen der Wiederholung einer bereits in den Urteilsgründen festgestellten Einzelstrafe im Tenor hindert die Vollstreckung nicht, sofern die Rechtskraft der Einzelstrafe feststeht.
Die Wirkung einer vom Revisionsgericht festgestellten Mangelhaftigkeit darf nicht über den Umfang des Rechtsmittels hinaus zu einer rechtsrückwirkenden Aufhebung nicht angefochter Teile des Urteils ausgedehnt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Oktober 1950
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilssatz nur lautet:
„Die Angeklagte Paula ██ geb. ████ aus ███, geboren am ██ 1895 in ███, wird von der Anklage der Begünstigung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.“
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1949 war die Angeklagte rechtskräftig wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsstraftat und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Urteilsgründen war für den fortgesetzten schweren Diebstahl eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis und für die Begünstigung eine Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis verhängt.
Auf die Revision eines Mitangeklagten hatte das Oberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 1. März 1950 das landgerichtliche Urteil gemäß § 357 StPO auch insoweit, als die Angeklagte sowie hinsichtlich der gegen sie verhängten Gesamtstrafe aufgehoben und zur erneuten Hauptverhandlung zurückverwiesen.
Hat nunmehr das Landgericht die Angeklagte von der Anklage der Begünstigung freigesprochen und im Urteilssatz weiter zum Ausdruck gebracht, dass es im Übrigen bei der gegen sie wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis verbleibt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Die Revision macht geltend, die von der Strafkammer vertretene Auffassung, dass hinsichtlich des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei, erweise sich als fehlerhaft, weil die Hinzuziehung der Einzelstrafe für den schweren Diebstahl im Urteilstenor nicht enthalten sei. Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 19. Oktober 1949 sei daher nunmehr unzulässig. Die Angeklagte sei deshalb wegen des fortgesetzten schweren Diebstahls erneut zu verurteilen, wobei eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis für die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer gegen die Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 1950 wegen Hehlerei verhängten Strafe in Betracht komme.
Die Revision ist unbegründet.
Der von der Revision erhobene Einwand, dass es an einer Urteilsformel fehle und die Strafe daher nicht vollstreckt werden könne, greift nicht durch. Die Vorschrift des § 451 StPO bezieht sich nur auf den Regelfall. Ergeben sich jedoch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit Zweifel oder werden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit erhoben, so steht gemäß § 458 StPO die Entscheidung des Gerichts zu Gebote.
Auch der im Schrifttum gegen die Rechtskraftwirkung gemachte Gesichtspunkt, dass bei teilweiser Aufhebung einer Gesamtstrafe unter Umständen eine nicht angefochtene Einzelstrafe weiter geltend gemacht werden könne, etwa dann, wenn die Einzelstrafe für die schwereren Straftaten den Anlass dazu gegeben habe, eine Einzelstrafe höher zu bemessen, als es sonst geschehen wäre (vgl. RGSt 25, 310), kann nicht durchgreifen. Denn eine derartige über den Umfang des Rechtsmittels hinausgehende Wirkung würde nur auf dem rechtsrückwirkenden Rechtsgedanken des § 357 StPO beruhen können. Ein von dem Revisionsgericht festgestellter Mangel kann aber nicht dazu führen, dass eine teilweise Rechtskraft des Urteils beseitigt wird.
Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 1949, soweit es die Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt hat, rechtskräftig geworden und somit der Strafklageverbrauch eingetreten. Eine erneute Verurteilung wegen derselben Straftat ist daher nicht möglich.
Der von der Revision erhobene Einwand, dass es an einer Urteilsformel fehle und die Strafe daher nicht vollstreckt werden könne, ist nicht stichhaltig. Die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen ist zulässig.
Die Strafkammer hat sich daher zu Recht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Angeklagte wegen Begünstigung erneut zu verurteilen sei. Die Annahme der Strafkammer, dass die Prozessvoraussetzungen für eine erneute Verurteilung wegen Begünstigung nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision der Angeklagten musste daher mit der aus dem Satz ersichtlichen Maßgabe verworfen werden.
| Dr. Gross | Engels | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Jagusch |