BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs und Hehlerei, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 660/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs sind ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich; eine bloße Darstellung einer Täuschungshandlung genügt nicht, wenn nicht dargetan ist, dass der Täter Vorsatz hatte, beim Opfer einen Irrtum hervorzurufen oder zumindest damit rechnete.
Die Annahme eines Gewohnheitsverbrechertums setzt eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Taten voraus; Häufigkeit und Gleichartigkeit reichen nicht aus, vielmehr sind Entstehungsgeschichte, Lebensverhältnisse und der Schuld- und Unrechtsgehalt jeder einzelnen Tat zu prüfen.
Eine vom Angeklagten persönlich abgegebene Verzichtserklärung auf Rechtsmittel steht der Durchführung eines revisionsgerichtlichen Verfahrens nur dann entgegen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Erklärung dem Gericht tatsächlich zugegangen ist.
Zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB müssen die dafür maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen rechtlich tragfähig und hinreichend konkretiert sein; bloße Vermutungen oder unklare Indizien genügen nicht, um das erforderliche Wissen von der strafbaren Herkunft sicher zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 19. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen █ ██ ███ wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Betruges und Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Rümme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 19. Mai 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen, im Übrigen im Strafaussprach mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auch die Gesamtstrafen werden aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten Johann und Katharina ██ wird das Urteil, soweit diese verurteilt sind, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███ wird im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Für den Angeklagten ██████████ hat dessen Verteidiger mit einer vom 21. Mai 1951 datierten, am 26. Mai beim Landgericht eingegangenen Schrift Revision eingelegt. ██ hat persönlich am 25. Mai 1951 – offenbar in Unkenntnis der Revision des Verteidigers – zu Protokoll eines Verwaltungsangestellten der Haftanstalt in Hamm auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und diese Erklärung unterschrieben. Die Niederschrift ist am 26. Mai 1951 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und befindet sich jetzt bei den Gerichtsakten. Da nicht ersichtlich ist, dass die Verzichtserklärung an das Landgericht gelangt ist, steht sie der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht entgegen.
Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Das Landgericht hat sich in dieser Hinsicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Angeklagte durch seine Erklärung, die Sachen gehörten der Braut ███████, eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. Weitere Ausführungen zum inneren Tatbestand, besonders darüber, ob der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen hatte oder wenigstens damit rechnete und es billigte, bei den Eheleuten an einen Irrtum über die Herkunft der ihnen zum Kauf angebotenen Sachen zu erregen, lässt das Urteil vermissen. Da der Angeklagte den Ehemann █████████ während seiner Strafhaft im Gefängnis in Bochum kennengelernt und ihm auch von seiner Bestrafung wegen Diebstahls erzählt hat, ist es möglich, dass er davon überzeugt war, ████████ und seine Frau, die von ihrem Mann schon über seine Persönlichkeit unterrichtet sein werde, würden seine Erzählung nicht ernst nehmen, sondern als beschönigende Redensarten auffassen. Dann hätte ihm der Betrugsvorsatz gefehlt. Im Falle ████ ist der Sachverhalt, was den inneren Tatbestand des Betruges anbelangt, ebenfalls unklar; es ist insbesondere nicht festgestellt, unter welchen Umständen der Angeklagte Frau ██████ kennengelernt hat, und ob er nach der Sachlage annehmen konnte, dass diese sein Vorleben kannte. Der Umstand, dass Frau ████ bezüglich der vom Angeklagten gekauften Wäschestücke gutgläubig war, wie im Urteil angenommen wird, würde die Verurteilung wegen Betruges tragen, wenn festgestellt würde, dass der Angeklagte erkannt hat, dass Frau ████ an seine Erklärung glaubte.
Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Angeklagten um einen Gewohnheitsverbrecher handelt, hat die Strafkammer aus der Häufigkeit und Gleichartigkeit seiner Straftaten auf einen „inneren Hang zu Rechtsbrüchen“ geschlossen, der auf Gewöhnung an die bereits in früher Jugend begangenen strafbaren Handlungen zurückzuführen sei. Seine Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher hat es allein damit begründet, dass er „immer wieder kürzere Zeit nach Wiedererlangung der Freiheit in erheblichem Maße rückfällig“ geworden ist, so dass auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit neue Straftaten von ihm zu befürchten seien. Diese Ausführungen begegnen insofern rechtlichen Bedenken, als der Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen strafbaren Handlungen, die der Prüfung nach § 20a StGB zugrunde gelegt werden, nicht hinreichend berücksichtigt wird. Das Urteil begnügt sich in dieser Hinsicht mit der Feststellung, dass es sich überwiegend um Einbruchsdiebstähle handelt. Das reicht nicht aus, um jede der in Betracht kommenden Straftaten als Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hangs zu kennzeichnen. Es ist möglich, dass einzelne Handlungen auf eine besondere, einmalige, äußere Ursache zurückgehen, ohne dass sie auf dauernde Eigenschaften des Täters zurückzuführen sind und deshalb keine Wiederholungsgefahr begründen. Dafür könnte hinsichtlich der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Straftaten schon der Umstand sprechen, dass sie nach dem festgestellten Sachverhalt durch eine Verärgerung des Angeklagten über ein nach seiner Meinung unredliches Verhalten der Ehefrau ███████ ausgelöst worden sind. Um eine ausreichende tatsächliche Grundlage dafür zu gewinnen, ob der Angeklagte nach der „Gesamtwürdigung“ seiner Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, müssen die Entstehungsgeschichte jeder einzelnen Tat und auch die Lebensverhältnisse, aus denen sie herausgewachsen ist, sowie ihr Umfang und alle sonstigen für die Persönlichkeit des Täters kennzeichnenden Einzelheiten geklärt werden (RGSt 68, 149, 56; BGH Urteile vom 2. März 1951 – 4 StR 4/51 – und vom 4. April 1951 – 1 StE 54/51 –). Bei den im jugendlichen Alter, nach der Entweichung aus der Fürsorgeerziehungsanstalt begangenen Diebstählen wird vor allem festzustellen sein, ob der Angeklagte diese Straftaten allein oder unter dem Einfluss anderer Fürsorgezöglinge oder etwa unter der Führung Erwachsener verübt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, in vollem Umfange, im Übrigen im Strafaussprach aufzuheben, die weitergehende Revision aber zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ███, die auf die Verurteilung wegen versuchten Betruges beschränkt wird, ist im Wesentlichen begründet.
Durch sein gemeinschaftliches Auftreten mit █████ hat der Beschwerdeführer den Eheleuten ███████████████ zwar eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Erklärung, die zum Kauf angebotenen Sachen gehörten seiner Braut, als richtig bestätigen wolle, da er dieser Behauptung anderenfalls hätte widersprechen müssen. Das Urteil leidet aber auch an dem Mangel, dass es keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält. Es ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer wusste, dass █████ ihn von einem früheren Aufenthalt im Gefängnis her kannte und über dessen Straftaten unterrichtet war, und ob er das Bewusstsein gehabt oder damit gerechnet hat, dass die Eheleute ███████ die Angaben ██████████ über die Herkunft der Sachen ernst nehmen konnten. Der Sachverhalt gibt auch zu Zweifeln Anlass, ob ██ ████ mutwillig gehandelt hat. Der Diebstahl bei ███ war auf einen ███ zurückzuführen, der sich für den Verlust des Kanisters Motoröl schadlos halten wollte. An der Verwertung der Beute war dieser daher in erster Linie interessiert; er war ersichtlich auch der Wortführer bei den Verhandlungen mit ███ und begab sich schließlich allein zu Frau ██████, um ihr die gestohlenen Gegenstände zum Kauf anzubieten. Ob ███ an dem Irrtum des Diebesgutes beteiligt worden ist, ist nicht festgestellt. Nach den Strafzumessungsgründen war ██ die treibende Kraft, während █████ von ihm nur zu den Straftaten verleitet worden ist. Hiernach fehlen eindeutige Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer den Betrug gegenüber den Eheleuten ███████ als eigene Tat begehen oder nur die Handlung ███████ unterstützen wollte. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfang.
III.
Die Rechtsmittel der Angeklagten ███████ werden ebenfalls im Ergebnis Erfolg haben.
Der äußere Tatbestand der Hehlerei ist bei beiden Beschwerdeführern zutreffend festgestellt. Der Ehemann ██████████ war als Haushaltsvorstand verpflichtet, dem Erwerb der gestohlenen Sachen, die ersichtlich zum gemeinsamen Gebrauch im Haushalt bestimmt waren, zu widersprechen. Da er duldete, dass seine Frau sie in den Haushalt einbrachte, hat er sie selbst an sich gebracht. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auf sein Einverständnis mit diesem Erwerb daraus geschlossen, dass er auf Bitten der Frau den Kaufpreis bezahlte. Wem das Geld gehörte, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Unwesentlich ist auch, ob der Kaufvertrag schon abgeschlossen war, als der Ehemann ██████████, der die Wohnung vorübergehend verlassen hatte, wieder zurückkehrte; denn es genügt, dass er die von seiner Frau gekauften Sachen weiter in der Wohnung duldete und dadurch den Gewahrsam an ihnen erwarb (RG GA 35, 353).
Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu tragen; denn die Ausführungen, mit denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB bejaht werden, sind zum Teil rechtlich zu beanstanden (RG JW 1938, 2270 Nr. 4).
Ob die Beschwerdeführer wussten, dass █████ nicht mit dem Verkauf von Wäsche- und Kleidungsstücken befasst war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt unerheblich, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich um einen Notverkauf infolge einer augenblicklichen Geldverlegenheit handle. Diese Erklärung macht auch den Absatz der Sachen unter dem gewöhnlichen Verkaufspreis einleuchtend. Die an einigen Wäschestücken befindlichen Preisschilder brauchten keinen Verdacht zu erregen, weil es sich nach der Darstellung ██████████s um neue Aussteuergegenstände der Braut ███████ handeln konnte. Dass sich die Angabe über die Herkunft der Sachen nicht auf die Männerkleidung, sondern nur auf die Wäsche beziehen sollte, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorausgesetzt werden. Die Abgabe eines gebrauchten Herrenmantels und eines Anzugs brauchte bei einem Notverkauf noch nicht verdächtig zu erscheinen, sofern nicht schon der Augenschein bewies, dass es sich nicht um Kleidungsstücke des Verkäufers handeln konnte, was indes im Urteil nicht festgestellt ist. Ob der nach den Urteilsgründen hiernach noch übrig bleibende Umstand, dass der Ehemann ██████████ von der Bestrafung ██████ wegen Diebstahls wusste, ob er über seine früheren Straftaten genau unterrichtet war, und ob auch die Ehefrau hiervon Kenntnis hatte, allein ausreichte, um den Beschwerdeführern die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufzudrängen, muss der Würdigung des Tatrichters überlassen bleiben.
Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht war insbesondere nicht verpflichtet, im Urteil zu rechtfertigen, dass es der Zeugin ███████ trotz ihrer Vereidigung keinen Glauben schenkte.
Wegen der erörterten Gesetzesverletzung muss die Verurteilung der Beschwerdeführer ███████ aufgehoben werden.
Im Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Große | Engels | Dr. Augustin | |||
| Rümme | Dr. Hille |