Revision wegen Unzucht: Verwerfung trotz Sachverständigengutachten zur verminderten Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/61
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB setzt klare psychiatrische Feststellungen voraus; bloße Willensschwäche oder reine Charaktermängel genügen nicht.
Wenn ein Sachverständigengutachten die für verminderte Zurechnungsfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen konkretisiert, kann das Gericht diese Voraussetzungen selbständig prüfen und ggf. ohne einen weiteren Sachverständigen rechtlich verneinen.
Das Gericht überschreitet seine Befugnisse nicht, wenn es sich begründet von der Schlussfolgerung eines Sachverständigen unterscheidet, sofern es die tatsächlichen Erwägungen darlegt, die zu der abweichenden Rechtsfolge führen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht allein darin, dass kein weiterer Sachverständiger gehört wurde; maßgeblich ist, ob die zu klärenden Tatsachen nur fachärztlich feststellbar waren und ob das Gericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 13. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karlheinz ███████ aus █████████████, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter, Dr. Willms, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Hübner, Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle, folgendes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht und wegen Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Das Landgericht hatte zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen gehört, der den Angeklagten als erheblich vermindert zurechnungsfähig ansah. Es ist dem Sachverständigen nicht gefolgt. Die Revision meint, es habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen weiteren Sachverständigen gehört habe; es habe sich kraft eigener Sachkunde nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich mit dem Gutachten eingehend auseinandergesetzt und widerspruchsfrei die Gründe dargelegt, die es veranlaßten, eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu verneinen. Der Sachverständige hatte die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten als von diesem „nicht gesuchte sexuelle Praktiken“ gekennzeichnet, die „ohne Zustimmung der vollen Werthaltungen der Persönlichkeit, aber auch ohne eigenes geschlechtliches Wohlgefühl verwirklicht worden seien“; es habe sich dabei eher um „aggressive Symbolhandlungen als um von Sinneslust bewegte Handgreiflichkeiten“ gehandelt. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung decken sich nicht mit den Feststellungen. Die Strafkammer legt überzeugend dar, daß der Angeklagte wie auch schon in früheren Fällen die Gelegenheiten zur Begehung seiner Unzuchtshandlungen bewußt herbeiführte. Er ging planmäßig zu Werke und bediente sich immer wieder eines bestimmten Tricks, indem er die Opfer unter irgend einem Vorwand sein Fahrrad halten ließ, um die dann in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit behinderten Mädchen mit seinen Zudringlichkeiten zu behelligen. Damit entfielen die entscheidenden tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das Gutachten des Sachverständigen aufbaute. Das zu beurteilen war das Landgericht selbst in der Lage, ohne daß es zu diesem Zwecke einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen brauchte, weil es bereits durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen darüber unterrichtet war, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein mußten, wenn eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Betracht kommen sollte. Diese tatsächlichen Voraussetzungen waren nicht von der Art, daß sie nur vom Sachverständigen ermittelt werden konnten. Vielmehr hatte die Strafkammer selbständig und unter eigener Verantwortung zu prüfen, ob sie gegeben waren, ohne daß ihr diese Aufgabe von einem Sachverständigen abgenommen werden konnte und durfte. Indem sie die vom Sachverständigen für unerläßlich erachteten tatsächlichen Voraussetzungen rechtlich einwandfrei verneinte und auf dieser Grundlage die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahte, setzte sie sich nicht über das Gutachten des Sachverständigen hinweg, sondern folgte ihm gerade in dem entscheidenden Punkte, wenn sie auch dabei zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 14, 30 vor, es habe den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verkannt. Mit der Bemerkung, der Sachverständige habe selbst ausdrücklich eine organische Ursache der angeblichen Störung verneint, wollte das Urteil, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nicht sagen, daß der Krankheitsbegriff des § 51 StGB nur solche Fälle umfassen könne.
Auf der anderen Seite hat jedoch das Landgericht zutreffend betont, daß klare psychiatrische Feststellungen als Erkenntnisgrund für das strafrechtliche Schuldmaß zu fordern sind und daß es nicht ausreichen kann, wenn aus unvorteilhaften äußeren Einwirkungen auf die Lebensführung gewisse psychische Reaktionen abgeleitet werden, deren Berücksichtigung bei der Mehrzahl aller Rechtsbrecher zur teilweisen oder gänzlichen Entschuldigung ihrer Tat führen müßte. Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (BGH a.a.O. und 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 in NJW 1955 zu § 51 Abs. 1 StGB).
Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen sachlichen Mangel ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |