Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 529/55
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht zu sechs Monaten Haft verurteilt. Er rügt u. a. Verletzungen von Verfahrensvorschriften und die mangelnde Prüfung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB). Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte keine eigenständige, umfassende Prüfung der Schuld- und Willenslage vorgenommen hat; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB umfasst nicht nur klinisch-psychiatrische Geisteskrankheiten, sondern auch Störungen geistig-seelischer Art des Verstandes, Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Hemmungen beeinträchtigen.

2

Eine stark ausgeprägte geschlechtliche Triebhaftigkeit kann als krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB anzusehen sein, wenn der Täter trotz Aufbietung aller ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte nicht in der Lage ist, der Versuchung zu widerstehen.

3

Die bloße gleichgeschlechtliche Veranlagung oder bloße Willensschwäche rechtfertigt nicht automatisch die Anwendung des § 51 StGB; es bedarf einer personen- und fallbezogenen Prüfung, ob die Persönlichkeitsveränderung so weit reicht, daß die erforderlichen Hemmungen entfallen.

4

Das Gericht hat eine eigenständige Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit zu treffen; es kann sich nicht ohne weitere Feststellungen bindend auf ein älteres Gutachten aus einem anderen Verfahren stützen, wenn aktuelle Anhaltspunkte eine erneute Prüfung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht ███████████████ – ███████ Kammer –, 22. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███, geboren █████ ██ 1919 in ████, - Sachverzeichnis BC -, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ███████████████ – ███████ Kammer – vom 22. August 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des § 244 StPO sowie der §§ 51, 26 StGB. Die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 245 StPO hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat fallen lassen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen, mit denen die Revision unter dem Gesichtspunkt der Vernachlässigung der richterlichen Aufklärungspflicht und der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet, daß der Beschwerdeführer nicht auf seinen Geisteszustand untersucht worden sei, bedarf es nicht; denn in dem Umfang, in dem diese Rügen zum Erfolg führen könnten, ist das Urteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben.

2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen in vollem Umfang zugegeben, zu seiner Verteidigung aber vorgetragen, diese Handlungen seien auf seine gleichgeschlechtliche Veranlagung zurückzuführen, für die er nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Er leide zwar an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit (im Sinne der ärztlichen Wissenschaft) und sei auch in der Lage, das Unerlaubte solcher Handlungen einzusehen; infolge seiner Veranlagung sei er jedoch außerstande, nach dieser Einsicht zu handeln, so daß ihm § 51 Abs. 1 StGB zugute kommen müsse.

Die Strafkammer hat diese Einlassung unter Hinweis auf ein in einem früheren Verfahren (Ks 80/49) gegen den Angeklagten ergangenes Urteil vom 28. Juni 1949 zurückgewiesen. Dort sei ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nach einem Gutachten des Sachverständigen ███████ auch als „anlagemäßig echter Homosexueller“ voll verantwortlich sei. Gründe, die die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigten, hätten damals nicht vorgelegen. Sie seien – so folgert das Landgericht – auch jetzt nicht gegeben, weil sich der Zustand des Angeklagten nach dessen eigener Hinlassung nicht geändert habe.

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat. Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Störungen geistig-seelischer Art, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, ihn zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl. RGSt 73, 1213; RG DR 1939, 1066 Nr. 2). Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebfhaftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl. auch BGHSt 8, 113). Freilich kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu; das hat der Gesetzgeber durch die Strafbarerklärung der Unzucht zwischen Männern unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um auch Neigungen zu überwinden, die aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsen. Zur Wahrung des Rechtsfriedens verlangt das Gesetz, daß der einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; bloße Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel sind kein ausreichender Grund für die Zubilligung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB. Für einen strafrechtlichen Schuldvorwurf ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können.

Eine solche die ganze Persönlichkeit umfassende Prüfung der Willensfähigkeit des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil vermissen, obwohl die Strafkammer Umstände festgestellt hat, die diese Prüfung erforderlich machten. Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte fühlte sich schon von Kindheit an zum männlichen Geschlecht hingezogen. Seine gleichgeschlechtliche Veranlagung führte im Jahre 1939 zu einer Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses. Er löste ein im Jahre 1948 eingegangenes Verlöbnis auf, weil er keine Empfindungen für Frauen und auch nicht für seine Braut aufzubringen vermochte. Unter diesen Umständen war eine sorgfältige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht deshalb entbehrlich, weil – wie das Landgericht ausführt – der Sachverständige ███████ in einem früheren Verfahren den Beschwerdeführer trotz seiner „echten“ gleichgeschlechtlichen Veranlagung als voll zurechnungsfähig bezeichnet hat und weil sich nach den eigenen Angaben des Angeklagten an seinem Zustand gegenüber früher nichts geändert hat. Die Strafkammer hatte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in diesem Verfahren erneut und selbständig zu prüfen und durfte ihre Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf ein vor Jahren in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten stützen, auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hatte, daß sein „Zustand“ unverändert sei; denn einem Angeklagten wird in der Regel das erforderliche Wissen fehlen, um in einer so schwierigen Frage über sich selbst ein zuverlässiges Urteil abgeben zu können. Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem nicht erkennen, ob der damalige ärztliche Sachverständige seinem Gutachten den oben erörterten rechtlichen Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ zugrunde gelegt hat. Dessen Urteil, daß der Angeklagte „auch als anlagemäßig echter Homosexueller voll verantwortlich“ sei, läßt die Möglichkeit offen, daß der Sachverständige der gleichgeschlechtlichen Veranlagung ausnahmslos einen Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten absprechen wollte. Das wäre mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.

Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Strafausspruchs, damit das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte zur Zeit der Ausführung der Unzuchtshandlungen schlichtweg zurechnungsunfähig war. Daß ein im ärztlichen Sinne nicht geistesgestörter Täter wegen seiner abartigen geschlechtlichen Triebfhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in ganz besonders gearteten Fällen angenommen werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956).

Umstände, die für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles sprechen könnten, sind in der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde könnte auch ein Erfolg mit einer der in der Revisionsbegründung vorgetragenen Verfahrensrügen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Tat nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird es sich schlußendlich zu machen haben, ob es von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den Vorschriften über den Versuch Gebrauch machen will.

Die Bedenken der Revision gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen offensichtlich unbegründet.

Zu der vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht besteht kein hinreichender Anlaß.

Dr. PeetzDr. HörchnerMartin
MantelDr. Hengsberger
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