Revision verworfen; Schuldfähigkeit und Unterbringung in Trinkerheil-/Entziehungsanstalt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 470/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) bedarf es einer substanziellen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Steuerungsvermögens; bloße Persönlichkeitsabweichungen oder Hang zum Alkohol genügen nur, soweit sie diese erhebliche Beeinträchtigung tatsächlich hervorrufen.
Ob eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich nach dem Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt und ist in erster Linie tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist gerechtfertigt, wenn wiederholte einschlägige Verurteilungen und erfolglose Verwarnungen eine innere Neigung zu weiteren erheblichen Straftaten und damit eine erhöhte Rückfallgefahr erkennen lassen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB muss die Wahlmöglichkeit zwischen Trinkerheilanstalt und Entziehungsanstalt vorsehen; das Revisionsgericht kann den Tenor nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigen.
Ein rein revisorischer Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit er eine erneute Tatsachenwürdigung verlangt und keine Rechtsfehler im Bewertungsmaßstab darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchdrucker Willi S. ████ aus ███, dort geboren ██████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. April 1952 wird verworfen mit der Maßgabe, dass seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird auf die erkannte Strafe die seit dem 23. April 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der zum Trunk neigende Angeklagte hat 21 Vorstrafen, darunter allein 13 wegen Betruges, den er vorwiegend in der Form der Zechprellerei beging. Der Beschwerdeführer hat wiederum einen Gastwirt veranlasst, ihn zu bewirten, und einen Taxifahrer, ihn eine größere Strecke zu fahren, ohne beiden zu sagen, dass er mittellos sei. Außerdem verpfändete der Angeklagte, um Zechschulden zu begleichen, als Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere Uhren einer Mustersammlung, die ihm die Fabrikantin zu treuen Händen überlassen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu Zuchthaus und Geldstrafen sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen ihn seinem eigenen Antrage folgend die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. In einem weiteren Betrugsfall hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des geständigen Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie wendet sich lediglich dagegen, dass die Strafkammer entgegen der Einlassung des Angeklagten die Volltrunkenheit verneint und dass sie ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen habe.
Das Landgericht ist auf Grund des fachärztlichen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu folgenden Feststellungen gelangt: Der Alkoholmissbrauch hat beim Angeklagten bislang zu keinen feststellbaren körperlichen oder seelischen Veränderungen geführt. Sein Willensvermögen ist jedoch geschwächt in doppelter Hinsicht: Einmal ist er eine abartige Persönlichkeit, die nicht die nötige Willensstärke aufbringt, einer günstigen Gelegenheit, eine strafbare Handlung zu begehen, zu widerstehen; das muss im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Vorstrafen (Betrug, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Untreue, Hausfriedensbruch, Beleidigung) als eine allgemeine Haltlosigkeit verstanden werden. Zum anderen wirkt sich diese Eigenschaft aber auch in einer besonderen Richtung, nämlich dem Alkohol gegenüber, aus. Er ist zwar noch nicht vollkommen süchtig, jedoch eignet ihm trotz Alkoholempfindlichkeit ein starker Hang zum Trunke.
Diesen psychopathologischen Sachverhalt hatte der Tatrichter in seiner Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit und das Willensvermögen des Angeklagten zu beurteilen. Er ist zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in nüchternem Zustand trotz seines abartigen Charakters schuldfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ist, und untersucht dann, ob die festgestellte Haltlosigkeit in ihren beiden Wirkrichtungen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt (§ 51 Abs. 2 StGB). Die nun folgenden Gedankengänge des Urteils stellen zwar ihrem Wortlaut nach auf die Einsichtsfähigkeit und das Willensvermögen schlechthin ab, statt eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit zu untersuchen; der Schluss, zu dem der Tatrichter gelangt, lässt aber zweifelsfrei erkennen, dass seine Ausführungen in dem letzteren Sinne verstanden werden sollen: Er hält nämlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nur dann für gegeben, wenn der Angeklagte merklich unter Alkoholeinwirkung stehe. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer den Abs. 2 des § 51 StGB für den Beschwerdeführer in nüchternem Zustand ausschließen wollte.
Die Revision meint, es liege ein Widerspruch darin, dass der Vorderrichter trotz des Umfanges der festgestellten Haltlosigkeit dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB abspreche. Dieses Ergebnis wäre rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, dass unter den krankhaften seelischen Erscheinungen nur die Psychosen, nicht aber die Psychopathien verstanden werden dürften; denn das Gesetz gewährt die Rechtswohltaten auch bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die nicht nachweisbar durch eine körperliche Ursache, vornehmlich Veränderungen im Gehirn bedingt sind, aber die gesamte Person und ihren Aufbau berühren. Für die Annahme eines solchen fehlerhaften Ausgangspunktes bieten die Gründe jedoch keinen Anhalt. Vielmehr hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die Abartigkeit des Angeklagten nicht so schwer ist, dass sie als „erheblich“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewertet werden könne; diese Schlussfolgerung kann denkgesetzlich nicht beanstandet werden. Auch die Feststellung eines verbrecherischen Hanges im Sinne von § 20a StGB nötigte nicht zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit. Ob der Angeklagte erheblich von einem normalen Persönlichkeitsbilde abweicht, vermag aber nur der Tatrichter zu beurteilen. Er hat anscheinend einen strengen Maßstab angelegt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden; denn das Gesetz verlangt zum Nutzen des Rechtsfriedens, dass ein Mensch in der Regel auch solche Neigungen unterdrückt, die in einem Willens-, Gefühls- oder Triebsdefekt ihren Ursprung haben.
Der Tatrichter ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei seiner Zechprellerei in der Gastwirtschaft █ nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe, und dass er in den anderen Fällen nur angetrunken, aber nicht volltrunken gewesen sei. Das bekämpft zwar die Revision, die die Voraussetzungen des § 330a StGB bejaht sehen möchte; ihr Vorbringen kann jedoch nicht beachtet werden, weil es sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung handelt. Ob die Strafkammer bei den beiden anderen Straftaten die Rechtswohltat einer an sich möglichen Strafmilderung dem Angeklagten zuteilwerden lassen wollte, stand in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; sie hat das bei diesem Angeklagten aus Gründen abgelehnt, die einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Das gilt auch von den Ausführungen, die den mit Zuchthaus vorbestraften Beschwerdeführer als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB kennzeichnen. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass drei gerichtliche Verwarnungen, die die Strafkammer in Essen 1941, 1948 und 1949 dem Angeklagten hat zuteilwerden lassen, ihn nicht vermocht haben, ihn auf den Weg des Rechtes zurückzuführen; jedesmal ist ihm in jenen Strafverfahren nachdrücklich vor Augen geführt worden, er werde bei der nächsten Strafe gleicher oder ähnlicher Art als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden; stets von neuem ist er straffällig geworden. Der Angeklagte hat nicht aus Not gehandelt. Aus diesen Tatsachen hat die Strafkammer gegenwärtig abschließend geschlossen, dass die frühere wie die künftige strafbare Betätigung einem dem Beschwerdeführer innewohnenden verbrecherischen Hang entspringt, und dass dieser weitere Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit erwarten lässt, da selbst Zuchthausstrafen ihn nicht haben beseitigen können. Die Schwere der befürchteten Verfehlungen richtet sich nicht allein nach der Größe des angerichteten Schadens, der bei den Betrügereien nur gering (5 und 10 DM), bei der Untreue aber erheblich war; es können dafür auch andere Tatumstände entscheidend sein (BGHSt 1, 94), z. B. dass der Täter einen besonders lebhaften verbrecherischen Willen in sich trägt, wie ihn die Strafkammer hier festgestellt hat (RGSt 68, 98). Die verminderte Zurechnungsfähigkeit in zwei Fällen steht, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können, der gleichzeitigen Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen (RGSt 72, 259). Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang sagt, der Angeklagte vermöge auf Grund seiner Willensschwäche gelegentlichen Versuchungen nicht zu widerstehen, so sollten damit nur seine kriminelle Anfälligkeit dargetan, nicht aber sein Hemmungsvermögen verneint werden, wie die Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB erkennen lassen.
Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei abgesehen, weil es zunächst abwarten will, ob eine Kur in einer Trinkerheilanstalt den Beschwerdeführer an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen vermag. Rechtlich fehlerhaft ist es nur, dass die Strafkammer die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, nicht aber, wie in § 42b StGB vorgeschrieben, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Da jedoch auf diese Maßnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42b StGB vorliegen, erkannt werden muss, kann der Senat den Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Auch im Übrigen lässt die Entscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten. Die Kennzeichnung des Vertretervertrages als eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB findet zwar keine ausreichende Stütze in der dem Angeklagten obliegenden Pflicht, die Uhren sicher aufzubewahren, wie das Landgericht annimmt. Die Gesamtheit des mitgeteilten Vertragsinhalts, namentlich die Pflicht des Beschwerdeführers, Anzahlungen, die seinen Provisionssatz übersteigen, an die Lieferfirma abzuführen, lässt jedoch erkennen, dass die Tätigkeit, die der Angeklagte ausüben sollte, auch auf die Wahrung fremder Vermögensbelange gerichtet war und einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bildete. In den Kreis dieser Aufgaben fiel auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der ihm als Muster überlassenen Uhren.
Die Anrechnung weiter erlittener Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Groß | Hörchner | Hille | |||
| Krumme | Engels |
Zitiert von (10)
- BGH · 5 StR 564/53 · 08.12.1953Fehlende Feststellungen zu §51 Abs.2 StGB: Aufhebung von Strafausspruch und Unterbringung
- BGH · 1 StR 546/55 · 10.01.1956Revision: Strafausspruch wegen unklarer Prüfung § 51 StGB teilweise aufgehoben
- BGH · 1 StR 482/55 · 29.11.1955§ 51 Abs. 2 StGB: Verminderte Zurechnungsfähigkeit bei starker gleichgeschlechtlicher Triebhaftigkeit
- BGH · 1 StR 475/54 · 08.02.1955BGH: Naturwidrige Triebhaftigkeit als mögliche krankhafte Störung i.S.v. §51 StGB, Rückverweisung
- BGH · 1 StR 69/55 · 27.06.1955§ 51 StGB: Charaktermängel begründen keine Schuldunfähigkeit; Revision verworfen
- BGH · 4 StR 514/54 · 18.11.1954Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 77/65 · 12.03.1965Revision wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aufgehoben
- BGH · 4 StR 846/53 · 01.04.1954Revision zulässig: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gefährlichkeitsprüfung (§20a StGB)
- BGH · 5 StR 147/66 · 03.05.1966Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen möglicher Anwendung von §§ 20a, 42e StGB
- BGH · 4 StR 284/55 · 28.07.1955BGH: Untreue durch Verpfändung anvertrauter Uhren; Vermögensnachteil trotz Aufrechnung