BGH: Untreue durch Verpfändung anvertrauter Uhren; Vermögensnachteil trotz Aufrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 284/55
- Datum
- 28.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsangriff gegen die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist unzulässig, soweit er sich lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO richtet.
Wer als Vertreter eine ihm zu treuen Händen überlassene Musterkollektion verwertet (z.B. durch Verpfändung), verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und kann sich wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung strafbar machen.
Ein wirtschaftlicher Nachteil i.S.d. § 266 StGB tritt bereits mit dem Vermögensentzug ein; die bloße Möglichkeit, den Schaden durch Aufrechnung mit Gegenforderungen auszugleichen, macht den eingetretenen Nachteil nicht ungeschehen.
Aufrechnung setzt eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) und Gleichartigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) voraus; fehlt es hieran, kann der Täter sich nicht darauf berufen, der Geschädigte könne den Schaden durch Aufrechnung neutralisieren.
Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kann auch bei wiederholten Vermögensdelikten geringeren Umfangs gerechtfertigt sein, wenn sich aus Tatserie und Täterpersönlichkeit ein fortbestehender Hang zu einschlägigen Straftaten ergibt und Sicherungsverwahrung zur Abwehr erheblicher Rechtsfriedensstörungen erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Vertreter Willi S. aus B., dort geboren am 18. September 1899, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass im Umfang der Freisprechung die ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 24. März 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der alleinstehende Angeklagte, der gern trinkt, ist gelernter Buchdrucker. Er war seit 1920 in verschiedenen Berufen, darunter auch als Vertreter in mehreren Geschäftsbereichen, tätig. Er ist 24 Mal vorbestraft. Unter anderem wurde er im Mai 1949 wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, unter Einbeziehung einer im November 1948 gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Strafe hat er bis zum 29. November 1950 verbüßt. Im April 1952 wurde er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen und Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Der Angeklagte hatte unter anderem als Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere Uhren aus einer ihm zu treuen Händen überlassenen Musterkollektion zur Begleichung von Bar- und Mietdroschken-Schulden verpfändet. Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1952 (4 StR 470/52) mit einer hier unwesentlichen Maßgabe verworfen. Im Januar 1953 wurde er vorläufig auf freien Fuß gesetzt. Es gelang ihm, wieder als Provisionsvertreter von dem Generalvertreter der Uhrenfirma █████ angestellt zu werden. Während dieser Zeit verpfändete er in der Gastwirtschaft ██████ zur Sicherung von Zechschulden eine Uhr der █████. Die Wirtin veräußerte später die Uhr. Ferner verkaufte der Beschwerdeführer eine Uhr im Namen der Firma an einen Kunden namens ███████ und nahm den Kaufpreis (55,– DM) entgegen. Dieses Geschäft leitete er nicht an den Generalvertreter weiter und verbrauchte das Geld für sich. Als er die Fahrt mit einer Mietdroschke nicht bezahlen konnte, beließ er dem Fahrer auf dessen Verlangen seine Uhrenkollektion. Diese löste er am folgenden Tage dadurch wieder ein, dass er dem Taxifahrer eine ihm von der Untervertreterin Frau ████████ aus deren Bestand zur Verfügung gestellte Uhr der Firma aushändigte.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Juli 1954 wegen Untreue in zwei Fällen und ████ und zwar im Fall █████████ in Tateinheit mit ███████████████, sowie wegen einer weiteren Unterschlagung (Fall des Droschkenfahrers) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Auf die ████████ des ███████████ hob das Urteil vom 8. Juli 1954 im Fall ██████ und im gesamten Strafausspruch mit den ██████████████ hierzu auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen (Urteil des 4. Strafsenats vom 18. November 1954 – 4 StR 514/54).
Das Urteil des Landgerichts wurde im Fall ███ aufgehoben, weil der Angeklagte nach den ██████████████ des ████████████ die verpfändete Uhr den Beständen der ███████ entnommen hatte und insoweit eine Treupflicht des ██████████████████ nicht ersichtlich war. Die tateinheitlich wegen Unterschlagung ausgesprochene Verurteilung hatte das Revisionsgericht für unbedenklich gehalten. Wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs wurde jedoch das angefochtene Urteil in diesem Punkt insgesamt aufgehoben, ferner im ganzen Strafausspruch. Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Rechtsfehler im Fall ███████████████████ den Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hatte. Zugleich wurde dem Tatrichter Gelegenheit gegeben, die Straffrage (insbesondere zu §§ 20a, 42e und 42f StGB) einer erneuten Nachprüfung zu unterziehen.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer zum Fall ████████████████████ festgestellt, dass die verpfändete Uhr vom Angeklagten seiner ihm von der Firma anvertrauten Musterkollektion entnommen war, nicht derjenigen seiner damaligen Freundin ██████, der jetzigen Frau █████████████████████. Der Angeklagte wurde unter █████████████ im Übrigen ebenso verurteilt wie zuvor. Auch wurde wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1) Einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StPO (unterlassene Belehrung der ████████████ über ihr etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht) kann der ███████████ nicht rügen (BGHSt 1, 59).
2) Soweit die Verteidigung die Richtigkeit der jetzigen Aussage der Frau ██████████████████████ angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, ████).
Die Würdigung der Verpfändung der Uhr als Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ihm Provisionsforderungen gegen die Firma █████ zustanden. Sie legt indes dar, dass er deshalb nicht das Recht gehabt habe, Uhren seiner ihm von der Firma anvertrauten Kollektion für sich zu verwerten. Er habe die Eigentumsverhältnisse, seinen Besitz und die rechtliche Bedeutung der Verpfändung gekannt. Auch habe er die Uhr nicht verpfändet, weil er glaubte, sich für etwaige Forderungen gegen die Firma schadlos halten zu können, sondern weil er Geld benötigte. Er habe genau gewusst, dass sein Verhalten unrechtmäßig war.
Diese Schlussfolgerungen der Strafkammer waren gesetzlich möglich. Der Tatrichter hat dabei ersichtlich berücksichtigt, dass der Angeklagte schon mehrfach als Vertreter tätig gewesen und noch vor verhältnismäßig kurzer Zeit durch Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1952 gerade auch wegen unrechtmäßiger Verfügung über anvertraute Uhren verurteilt worden war. Die Ausführungen der Revision über die Geschäftsungewandtheit und rechtliche Unerfahrenheit des Angeklagten und einen „außerstrafrechtlichen Irrtum“ – gemeint ist wohl ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) – können nicht durchgreifen (vgl. auch das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 514/54 vom 18. November 1954). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer bei seinem Tun an seine etwaigen Gegenforderungen und eine Aufrechnung mit diesen gar nicht gedacht hat.
Die Strafkammer führt weiter dar, der Angeklagte habe durch seine Treupflichtverletzung der Firma vorsätzlich einen Nachteil zugefügt. Das Landgericht führt insbesondere aus: Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die Firma noch Provisionsforderungen gehabt hätte, wäre ihr doch ein Nachteil erwachsen. Sie hätte zwar ihren Schaden gegen die Forderungen aufrechnen, durch Aufrechnung beheben können. Es wäre aber für sie zumindest ein prozessualer Nachteil entstanden, weil sie nun erst ihre Ansprüche hätte geltend machen und beweisen müssen, was sonst Sache des Angeklagten gewesen wäre.
Dem ist im Ergebnis beizutreten. Der nach § 266 StGB vorausgesetzte wirtschaftliche Nachteil war für die Firma schon dadurch eingetreten, dass die Uhr deren Vermögen entzogen wurde und dass die Firma, um den ihr zugefügten Schaden zu beheben, zur Aufrechnung hätte greifen müssen, was sie sonst nicht nötig gehabt hätte. Durch diese Aufrechnungsmöglichkeit wurde der einmal eingetretene Schaden nicht ungeschehen gemacht (vgl. auch BGH 3 StR 616/53 vom 2. Dezember 1954 = JR 1955, 229 zu 2). Der Beschwerdeführer hat seinerseits, wie der Urteilszusammenhang ergibt, gegenüber der Firma keine Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB) und war mangels Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes (§ 387 BGB) auch gar nicht dazu berechtigt.
Der Angeklagte war sich, wie das Landgericht darlegt, der Benachteiligung der Firma als Folge seines Handelns bewusst. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese rechtlich mögliche Annahme.
3) Dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Taten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Gutachten der beiden ärztlichen Sachverständigen rechtlich bedenkenfrei dargelegt.
4) Auch die Strafzumessung gegenüber dem Beschwerdeführer, insbesondere seine Kennzeichnung und Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer führt auf Grund der Gesamtwürdigung früher abgeurteilter und der jetzt geahndeten, im Wesentlichen gleichartigen Straftaten und ihrer kennzeichnenden Beziehung zu der Persönlichkeit des Angeklagten aus, dass er jede sich ihm bietende Gelegenheit ergreife, Straftaten gegen das Vermögen zu begehen. Dieser Hang werde durch seine Neigung zum Alkoholgenuss noch verstärkt. Der Tatrichter legt weiter dar, dass die Kette der Straftaten des Beschwerdeführers eigentlich nur während seiner Militärzeit und Kriegsgefangenschaft 1916 bis 1920 unterbrochen gewesen sei. Die verhängten Strafen und deren Verbüßung hätten nichts gefruchtet. Die jetzt abgeurteilten Straftaten habe der Angeklagte während weniger Monate begangen, nachdem er kurze Zeit wegen strafbarer Handlungen gleicher Art verurteilt und eben erst auf freien Fuß gesetzt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass er auch nach künftiger Strafverbüßung auf Grund verbrecherischen Hanges sein gesetzwidriges Treiben fortsetzen werde.
Dass es sich bei den Straftaten des Angeklagten in den meisten Fällen nur um Vermögensvergehen geringeren Umfangs handelt, hat die Strafkammer nicht verkannt. Die Annahme, dass auch der Hang zu derartigen, für sich betrachtet geringfügigeren Verfehlungen die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, ist rechtlich nicht angreifbar. Diese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof gerade in den beiden früheren, den Angeklagten betreffenden Entscheidungen vom 1. Dezember 1952 (4 StR 470/52) und 18. November 1954 (4 StR 514/54) zum Ausdruck gebracht.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit der jetzt abgeurteilten Straftaten Ausgleichsforderungen gegen die Firma █████ zustanden, änderte an der Bewertung dieser Taten im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB im Ergebnis nichts. Die Schwere der von dem Täter zu befürchtenden weiteren Verfehlungen richtet sich nicht allein nach der Größe des angerichteten Schadens (BGHSt 3, 339). Der Angeklagte befand sich zwar angesichts seiner Vorstrafen und der ihm aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. April 1952 bevorstehenden weiteren Strafverbüßung zunächst vermutlich in schwieriger Lage. Er fand jedoch, wie schon erwähnt, alsbald Beschäftigung als Untervertreter. Wenn er die jetzigen Straftaten beging, weil er Geld nötig hatte, so waren diese Verbindlichkeiten im Wesentlichen auf Zechereien und unnütze Fahrten mit Mietdroschken zurückzuführen. Dies ergeben der festgestellte Sachverhalt und der Urteilszusammenhang. Das Vorbringen der Revision, dass die jetzt abgeurteilten drei strafbaren Handlungen keine für einen verbrecherischen Hang kennzeichnenden Taten, sondern aus Not begangen seien, scheitert daher an den gegenteiligen, rechtlich einwandfreien Darlegungen des Landgerichts.
5) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer legt unter anderem dar, dass die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr weiterer, wegen ihrer zu befürchtenden Häufigkeit erheblicher Störungen des Rechtsfriedens sich nicht dadurch mindere, dass er nach Strafverbüßung fast sein 60. Lebensjahr erreicht haben werde. Zu der Art der dem Beschwerdeführer wesenseigenen Straftaten sei ein großer Aufwand körperlicher Tatkraft nicht erforderlich. Seine geistige Frische habe er sich bewahrt. Die Strafkammer hat damit, ersichtlich zugleich sagen wollen, dass sich der Angeklagte diese geistige Regsamkeit auch trotz weiterer Strafverbüßung erhalten werde. Danach ist mit einem Abklingen des verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beendigung der Strafhaft nicht zu rechnen.
Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit den beiden ärztlichen Sachverständigen ferner ausführt, würde die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung durch die Vollziehung einer Maßregel nach § 42f StGB, wie sie im Urteil vom 22. April 1952 zunächst angeordnet war, nicht entfallen. Der Beschwerdeführer ist, wenn er auch zum Alkoholgenuss neigt, kein gewohnheitsmäßiger Trinker im Sinne dieser Vorschrift. Eine Entziehungskur könnte ihn nicht bessern, d. h. an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben gewöhnen. Wenn daher der Tatrichter der Auffassung ist, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. BGHSt 3, 339 f.).
Die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt hinderte die jetzt erkennende Strafkammer nicht, die Sicherungsverwahrung anzuordnen (vgl. auch § 42n StGB und den sich daraus ergebenden Grundgedanken).
Bei der Kostenentscheidung hat die Strafkammer allerdings unterlassen, im Umfang der Freisprechung die ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO). Diese geringfügige Unstimmigkeit kann von hier aus beseitigt werden.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.
| Dr. Augustin | Dr. Härchner | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 470/52 · 11.12.1952Revision verworfen; Schuldfähigkeit und Unterbringung in Trinkerheil-/Entziehungsanstalt bestätigt
- BGH · 4 StR 514/54 · 18.11.1954Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 3 StR 616/53 · 02.12.1954Eier-Kontrollmarken als Urkunden: Täuschung über Einfuhrwoche, Betrug und Bewährung