Treffer
BGH Urteil

Eier-Kontrollmarken als Urkunden: Täuschung über Einfuhrwoche, Betrug und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 616/53
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überklebte auf Eikartons echte Kontrollmarken mit Marken jüngerer Wochenkennziffern und verkaufte ältere Ware als Frischeier zu Tagespreisen. Der BGH bestätigt Schuldspruch wegen Irreführung nach dem Lebensmittelgesetz, Betruges und Urkundenfälschung, weil die Wochenkennziffer für Händler wertbestimmend ist und die Marken in Verbindung mit der Verpackung eine Urkunde darstellen. Die Revision wird im Übrigen verworfen; zurückverwiesen wird nur zur nachträglichen Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach neuer Gesetzeslage (§ 23 StGB n.F.). Eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 scheidet mangels notlagenbedingter Tatmotivation aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Irreführung nach § 4 Nr. 3 LebmG setzt nicht voraus, dass die Angaben unmittelbar zur Täuschung von Endverbrauchern geeignet sind; es genügt die Irreführung von Zwischenhändlern mit möglicher Folgewirkung für Verbraucher.

2

Für die Irreführung über wertbestimmende Umstände kommt es auf die Verkehrsauffassung der relevanten Abnehmerkreise an; der Umstand ist auch dann wesentlich, wenn er nur mittels in diesen Kreisen verständlicher Kennziffern vermittelt wird.

3

Ein Vermögensschaden beim Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung einen Preis zahlt, der den nach der Verkehrsauffassung maßgeblichen wirtschaftlichen Wert der Ware übersteigt; spätere Möglichkeiten des Ausgleichs beim Weiterverkauf sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

4

Kontrollmarken können in Verbindung mit der Warenverpackung Urkunden i.S.d. § 267 StGB sein, wenn sie nach Übereinkommen oder Vorschrift eine dem Aussteller zurechenbare Gedankenerklärung über beweiserhebliche Tatsachen verkörpern und der Aussteller bestimmbar ist.

5

Wird nachträglich eine mildere Regelung über Strafaussetzung zur Bewährung eingeführt, ist diese im Revisionsverfahren zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; die Sache ist zur Prüfung der Bewährungsfrage zurückzuverweisen, wenn Ausschlussgründe nicht festgestellt sind.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ██ aus ███████, dort geboren am ███, wegen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maß Bundesrichter

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom ███ 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in ███, die Butter, Käse und Bier aus Holland einführt. Die holländischen Exporteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen das Bier versandt wird, mit Kontrollmarken, die von der „Nederlandsche Eiercontrole“, einer staatlich autorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben werden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird auf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift „Nederlandsche Eiercontrole Holland“ bedruckt; sie tragen in einer Ecke in Maschinendruck die Kennziffer des Exporteurs, dem sie zugeteilt sind. Dieser versieht sie, wenn er sie verwendet, mittels Stempelaufdrucks mit einer vom Kontrollbüro ausgegebenen Wochenkennziffer. Die Beteiligten können so jeweils den Exporteur und die Woche feststellen, in der die betreffende Sendung ausgeführt worden ist. Nach den Wochenkennziffern werden im deutschen Handel die Eier bewertet und nach ihnen richten sich auch die Preise. Die höchsten Tagespreise werden jeweils nur für solche Eier gezahlt, die die Kennziffer der laufenden Woche haben. Für ältere Eier müssen die deutschen Importeure ihren Abnehmern Preisabschläge bewilligen.

Im August 1952 hatte die Gesellschaft des Angeklagten bei fallenden Eierpreisen 1 500 Kartons zu je 360 Eiern auf Lager, die bereits 4 bis 6 Wochen früher aus Holland gekommen waren. Sie konnten nicht ohne erheblichen Verlust abgesetzt werden aus Gründen, die das Landgericht im einzelnen darlegt. Um den drohenden Schaden abzuwenden, besorgte sich der Angeklagte in Holland 1 500 Paare Kontrollmarken mit den Kennziffern für die drei Wochen vom 28. Juli bis 16. August 1952. Mit ihnen überklebte er die echten Kontrollmarken von 470 Kartons und verkaufte die Eier sodann als Frischeier zu den hierfür geltenden Tagespreisen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten eines fortgesetzten Vergehens nach §§ 4 Nr. 3, 11 LebmG in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung für schuldig befunden und ihn zu fünf Monaten Gefängnis und 10 000 DM Geldstrafe verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Eier unter irreführenden Angaben in den Verkehr gebracht habe, wobei sich die irreführende Bezeichnung auf Umstände bezog, die für die Bewertung der Eier mitbestimmend waren (§§ 4 Nr. 3 LebmG).

Der Zeitpunkt der Einfuhr der Eier ist ein solcher Umstand. Er ist für die Bewertung der Ware im Handel entscheidend, nicht etwa der Zeitpunkt der Erzeugung. Darauf, ob die Kennziffern für jedermann verständlich waren, kommt es nicht an. Sie waren es jedenfalls für die in Betracht kommenden Händlerkreise, mit denen es der Angeklagte allein zu tun hatte. Da diese den Einfuhrzeitpunkt für entscheidend ansahen, ist es gleichgültig, ob die Eier im Übrigen den Güteanforderungen entsprochen haben, die an Frischeier gestellt werden. Auch wenn sie nicht schlechter waren als später eingeführte, so wurden sie doch von den Abnehmern des Angeklagten geringer bewertet.

Der Beschwerdeführer beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sein Vorgehen nicht geeignet gewesen sei, die Endverbraucher zu täuschen. Das Verbot der Irreführung in § 4 Nr. 3 LebmG will zwar im Ergebnis die Endverbraucher vor Schaden schützen (BGH 5 StR 471/53 vom 16. Februar 1954). Zu seinem Tatbestand gehört jedoch nicht, dass die Angaben geeignet sind, gerade die Verbraucher zu täuschen. Es genügt, wenn Zwischenhändler irregeführt und dadurch im Ergebnis die Endverbraucher geschädigt werden können.

Auch der innere Tatbestand ist rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Der Angeklagte wollte bewusst seine Abnehmer durch falsche Angaben über wesentliche Umstände irreführen.

2. Der Schuldspruch wegen Betruges ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass der Angeklagte seine Käufer getäuscht habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese hätten möglicherweise die Kontrollmarken gar nicht geprüft, liegt neben der Sache. Wesentlich ist, dass nach den Feststellungen der Angeklagte den Käufern Angaben gemacht hat, die dem Inhalt der gefälschten Kontrollmarken entsprachen, also unrichtig waren. Infolge dieser Vorspiegelungen haben sich die Käufer entschlossen, die Eier zu kaufen und Preise zu zahlen, die sie sonst nicht gezahlt hätten.

Dass das Landgericht diese Feststellungen erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung trifft, ist kein Rechtsfehler. Ein Widerspruch zur vorausgehenden Sachdarstellung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

Der Vermögensschaden der Käufer besteht nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts darin, dass sie infolge ihres Irrtums für die Eier höhere Preise zahlten, als sie bezahlt hätten, wenn sie die Sachlage erkannt hätten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Kunden hätten keinen Verdienstausfall erlitten, er habe sie also nicht geschädigt. Sie hätten ihre Verkaufspreise auf der Grundlage der an ihn bezahlten Einkaufspreise berechnen können, während sie auch ihrerseits nur geringere Preise hätten fordern dürfen, wenn er ihnen Preisnachlässe gewährt hätte. Dieser Einwand geht fehl. Für die Frage, ob die Käufer der Eier einen Vermögensschaden erlitten haben, kommt es nur auf die unmittelbare Wirkung ihrer durch Täuschung hervorgerufenen Vermögensverfügungen an. Sie haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, für den bezahlten Preis nicht den erwarteten vollen Gegenwert erhalten. Sie bewerteten die Eier nicht nach ihrer wirklichen Beschaffenheit, sondern nach der Wochenkennziffer der Kontrollmarken. Das leuchtet auch ohne weiteres ein, weil ein Händler nicht ohne weiteres die Beschaffenheit einer größeren Menge Eier nachprüfen kann und weil Alter und Güte von Eiern an sich nur schwer nach dem äußeren Aussehen beurteilt werden können. Mit Recht lässt es daher das Landgericht entscheidend nur auf das durch die Kontrollmarken bescheinigte Alter der Eier ankommen. Denn dieses bestimmte nach der Verkehrsauffassung den wirtschaftlichen Wert, den sie für die Kunden hatten und der sich danach bemisst, wie leicht und zu welchem Preis die Ware weiter abgesetzt werden konnte. Diese Umstände sind daher allein für die Frage entscheidend, ob die Käufer den vollen Gegenwert für ihre Leistung erhalten haben. Zudem stellt das Landgericht auch fest, dass ältere Eier besonders im Sommer weniger wert sind als ganz frische, weil sie anfälliger für den Verderb sind. Ob die Kunden des Angeklagten die Möglichkeit hatten, den Schaden dadurch wieder wettzumachen, dass sie ihre Verkaufspreise auf der Grundlage der vom Angeklagten geforderten Preise berechneten, ist demgegenüber belanglos. Der Betrug des Angeklagten wurde nicht dadurch ungeschehen, dass die Betrogenen sich anderweit schadlos hielten oder halten konnten. Das Landgericht brauchte daher nicht der Frage nachzugehen, welche Preise die Geschädigten beim Weiterverkauf der Eier tatsächlich erzielt haben.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand des Betruges geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und dem Betrug ist nicht zu beanstanden (BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953).

3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist durch die Feststellungen gerechtfertigt. Das Landgericht führt hierzu aus: Durch das Aufkleben der gefälschten Kontrollzeichen habe der Angeklagte den Anschein erweckt, als habe ein bestimmter, nach der Kennziffer der Kontrollmarke feststellbarer Exporteur erklärt, dass die Ware in einer bestimmten Woche ausgeführt worden sei. Der schriftliche Inhalt der Marken sei zwar für sich allein unverständlich. In Verbindung mit der Verpackung der Ware lasse die Marke jedoch eine Gedankenerklärung des Exporteurs erkennen, die bestimmt sei, Beweis für das Exportdatum und für eine zu dieser Zeit durchgeführte Gütekontrolle zu erbringen. Die Kontrollmarken seien daher im Zeitpunkt des Aufklebens auf die Verpackungen zu Urkunden geworden. Solche Urkunden habe der Angeklagte fälschlich angefertigt.

Dem ist in rechtlicher Hinsicht ohne Einschränkung beizutreten. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Kontrollmarken in Verbindung mit den Verpackungen als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angesehen. Aus ihnen war nach dem Einverständnis der Beteiligten eine gedankliche Mitteilung des Ausstellers erkennbar, nämlich, dass die in der Verpackung enthaltenen Eier in einer bestimmten Woche in Holland geprüft und ausgeführt worden seien (RGSt 54, 43). Ferner war aus ihnen der jeweilige Aussteller zu ersehen. Aussteller der Urkunden war nicht etwa, wie man meinen könnte, das niederländische Eierkontrollbüro, sondern der jeweilige Exporteur, der die Marken aufgeklebt hatte (RGSt 75, 306). Dass die Gedankenerklärung und die Zeichnung des Ausstellers nur durch nicht allgemein verständliche Zahlenzeichen vermittelt wurden, macht nichts aus. Es genügt, dass beides für die Beteiligten und daran Interessierten auf Grund irgendeines Übereinkommens oder einer Vorschrift verständlich ist (RGSt 59, 38).

Die Wochenkennziffern sind in Händlerkreisen bekannt. Der jeweilige Aussteller konnte jeweils leicht an Hand der Listen der niederländischen Eierkontrolle ermittelt werden, also auf Grund von Umständen, auf die der Inhalt der Urkunde selbst hinwies.

Indem der Angeklagte die von den Exporteuren herrührenden Kontrollmarken mit anderen überklebte, die einen von jenen verschiedenen gedanklichen Inhalt hatten, vernichtete er nicht nur vorhandene Urkunden, sondern stellte er auch neue unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr her. Er erweckte damit bewusst den Anschein, als ob die Erklärung nicht von ihm, sondern von einem niederländischen Exporteur, auf den die Kennziffer hinwies, herrühre.

Demnach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kontrollmarken, die der Angeklagte verwendete, echt oder gefälscht waren. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sie als Fälschung erkannte. Aber selbst wenn sie echt gewesen wären, hätte der Angeklagte mit ihrer Hilfe unechte Urkunden hergestellt, indem er sie unbefugt auf Bierkisten und -kartons aufklebte und ihnen dadurch einen Gedankeninhalt gab, den die als Urheber erscheinende Person nicht geäußert hatte. Es kann ferner auf sich beruhen, ob schon die Kontrollmarken für sich allein Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren und ob der Angeklagte durch Verwendung der falschen Marken den Tatbestand des § 267 StGB auch in der Form des Gebrauchens unechter Urkunden erfüllt hat.

4. Gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht irrigerweise die Strafe dem § 11 LebmG entnommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Strafdrohung des § 263 StGB gegenüber der des § 11 LebmG die schwerere; denn § 263 StGB droht als Hauptstrafe Gefängnis an, während nach § 11 LebmG auch Geldstrafe als Hauptstrafe verhängt werden kann (BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953). Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Strafe entgegen § 73 StGB dem milderen Strafgesetz entnommen hat.

Im Übrigen gehen die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat es als einen erschwerenden Gesichtspunkt gewertet, dass der Angeklagte durch sein Verhalten einen ihm drohenden, jedoch erträglichen Verlust auf Kosten anderer abwenden wollte. Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, will der Tatrichter sagen, der Angeklagte habe damit eine eigensüchtige, gewissenlose Einstellung kundgetan. Diese Bewertung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Es ist nicht so, dass das Landgericht die bloße Tatsache, dass sich der Angeklagte vor Schaden bewahren wollte, als Strafschärfungsgrund angesehen hätte.

II. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils zeigen demnach keine Rechtsfehler. Nach dem Erlass des Urteils ist jedoch § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift kann der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Diese, eine mildere Ahndung der Straftat zulassende Gesetzesänderung kommt dem Angeklagten nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch im Revisionsrechtszug zustatten. Da die gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe weniger als neun Monate beträgt und da die bisherigen Feststellungen des Urteils nicht ergeben, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen ist, muss die Sache zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden. Einer Strafaussetzung zur Bewährung stünde hier auch die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar am 5. Mai 1948, also innerhalb von fünf Jahren vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat, von einem britischen Besatzungsgericht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Diese Strafe ist für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Eine solche, von einem Besatzungsgericht bewilligte Strafaussetzung steht jedoch der entsprechenden, von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Gnadenbehörde angeordneten Maßnahme nicht gleich, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1954 S. 1087 Nr. 14 ausgesprochen hat. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der übrigen in § 23 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen vermag, ferner, ob nicht das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

III. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 StrFrG 1954 nicht vor. Zwar scheitert die Anwendung dieser Vorschrift nicht daran, dass der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Diese von einem Besatzungsgericht verhängte Strafe schließt die Gewährung von Straffreiheit weder nach § 2 Abs. 3 noch nach § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes aus. Das folgt schon daraus, dass nach diesen Vorschriften die frühere Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ausgesprochen worden sein muss. Damit wird auf die Dreiteilung der Straftaten hingewiesen, wie sie in § 1 StGB beschrieben ist. Nur dann, wenn wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 1 StGB Freiheitsstrafen von bestimmter Höhe verhängt worden sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Unrechtsgehalt dieser Vortaten der Gewährung der Straffreiheit entgegenstehen. Das von den Besatzungsgerichten vornehmlich und auch hier angewandte fremde Strafrecht kennt diese Dreiteilung vielfach nicht. Noch bedeutsamer ist, dass die Besatzungsgerichte die zu verhängende Strafe nach Grundsätzen bemessen, die dem deutschen Strafrecht und der deutschen Gerichtspraxis unbekannt sind (vgl. auch BGH NJW 1954 S. 1087 Nr. 14 zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, BGH NJW 1952 S. 151 Nr. 22 zu § 244 StGB). Die frühere Verurteilung des Angeklagten durch ein britisches Besatzungsgericht hindert demnach die Gewährung von Straffreiheit nicht, sofern sonst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StrFrG 1954 vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die verkehrsrechtlich unanfechtbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten zwar nichts Näheres über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zur Zeit der Tat, ergeben aber deutlich, dass der Angeklagte nicht durch eine unverschuldete, kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage zu seiner Straftat bewogen wurde. Es ging ihm vielmehr darum, einen im Verhältnis zu den Umsätzen des Unternehmens erträglichen Verlust von der Gesellschaft abzuwenden, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Es handelte sich bei diesem Verlust um eine Einbuße, die nach der Ansicht seines Bruders und Mitgesellschafters durch die Einnahmen aus dem Buttergeschäft hätte ausgeglichen werden können. Dieses Bestreben des Angeklagten beweist nach der Überzeugung des Tatrichters, zu deren Nachprüfung keine Veranlassung besteht, dass der Angeklagte nicht aus Not, sondern aus bedenklichem, an Gewinnsucht grenzendem (§ 9 Abs. 2 StrFrG 1954) Eigennutz heraus handelte.

Nach alledem kommt eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht.

KoenigerGlanzmannMaß
BuschMartin
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