Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen unklarer Prüfung § 51 StGB teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Mängel nach einer Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a. Verfahrensrügen blieben erfolglos; insbesondere beruhte das Urteil nicht darauf, dass ein Beweisantrag auf Obergutachten nicht in der Hauptverhandlung beschieden wurde. Im Schuldspruch sah der BGH keinen Rechtsfehler. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil die Urteilsgründe eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.d. § 51 StGB (insbes. Willens-/Triebleben) nicht hinreichend nach der maßgeblichen Rechtsprechung erörtern; zugleich sind Gewohnheitsverbrecherfeststellung und Sicherungsverwahrung neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Beschlussfassung in der Hauptverhandlung über einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 6 StPO) führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei rechtzeitiger Bekanntgabe ein weiterer zulässiger Antrag gestellt worden wäre und ein günstigeres Beweisergebnis möglich gewesen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

2

Ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen (§ 244 Abs. 4 StPO) ist regelmäßig nur begründet, wenn konkrete Umstände dargetan sind, die die Sachkunde oder Richtigkeit des Erstgutachtens in Frage stellen oder überlegene Forschungsmittel des neuen Sachverständigen erwarten lassen.

3

Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfassen nicht nur klinische Geisteskrankheiten, sondern auch erhebliche Störungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die Willensbildung und -steuerung beeinträchtigen können.

4

Eine abartige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigen, wenn der Täter der Versuchung auch bei Anspannung seiner Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag oder seine Persönlichkeit durch die Triebentwicklung so verändert ist, dass ausreichende Hemmungen fehlen; bloße Willensschwäche oder Charaktermängel genügen nicht.

5

Ergibt die neue Strafzumessungsprüfung Hinweise auf erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind Folgemaßnahmen wie Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eigenständig und widerspruchsfrei zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, Jugendkammer,, 24. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Wilhelm ███ aus ███████, geboren am ███ 1904 in ████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Jugendkammer, vom 24. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beizuziehen und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden hat. Denn dieser Antrag war nach der in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Fassung als Hauptantrag, nicht nur vorsorglich für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellt. In den Urteilsgründen ist er zwar als Hilfsantrag wiedergegeben; dem kommt jedoch gegenüber der unbedingten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO) keine Bedeutung zu.

Gleichwohl gefährdet der bezeichnete Mangel den Bestand des Urteils nicht. Das träfe dann zu, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Verteidiger nach der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses noch einen anderen Antrag zu derselben Beweisfrage gestellt hätte und dass der Tatrichter diesem Antrag stattgegeben hätte und daraufhin zu einem dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre. Nur in diesem Falle würde das Urteil auf der verfahrenswidrigen Bekanntmachung der Ablehnung des Beweisantrages beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH 3 StR 6/51 vom 2. März 1951 = NJW 1951, 412 Nr. 26). Die genannten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn einmal deutet die Tatsache, dass der Verteidiger hilfsweise beantragt hat, den Angeklagten zu einer milderen Strafe als der vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragten zu verurteilen und die erlittene Haft auf die Strafe anzurechnen, darauf hin, dass für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein weiterer Beweisantrag insoweit nicht beabsichtigt war. Vor allem aber lässt die Ablehnung des Beweisantrages durch das Landgericht, wie nachstehend unter 2. dargetan wird, in sachlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen; es ist daher anzunehmen, dass das Landgericht mit derselben Begründung zulässigerweise auch einen weiteren Antrag auf Zuziehung eines anderen Sachverständigen abgelehnt hätte.

2.) Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, weil es den Antrag des Verteidigers, durch eine Heil- oder Pflegeanstalt ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstatten zu lassen, abgelehnt habe, ist schon deshalb unbegründet, weil in dem genannten Antrag nicht dargetan war, dass die Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. ████ zweifelhaft sei, dass dieser von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei; dass sein Gutachten Widersprüche enthalte oder dass der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Gutachters Dr. █████ überlegen seien (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat gleichwohl geprüft, ob eine dieser Voraussetzungen, unter denen es zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet gewesen wäre, vorlag. Die Gründe, die es im Urteil für die Verneinung dieser Frage angeführt hat, halten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision besteht insbesondere kein Erfahrungssatz, der zu der Annahme zwinge, dass der Sachverständige zur Erforschung der „Triebstruktur“ des Angeklagten „vieler Sitzungen“ bedurft und dass hierfür die Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht ausgereicht hätte. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern zu billigen, dass der Sachverständige die Ergebnisse früherer Anstaltsbeobachtungen des Angeklagten bei seinem Gutachten berücksichtigt hat. Hiergegen bestünden nur dann Bedenken, wenn Dr. ███████ diese Ergebnisse ohne eigene Prüfung übernommen hätte. Das war, wie sowohl die vor der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen (Bl. 19 f., 45 d. f.) wie auch der in den Urteilsgründen wiedergegebene Inhalt seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens erkennen lassen, nicht der Fall.

II. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. unten).

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB durch die bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei ausgeschlossen wird.

Nach der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen getroffenen Feststellung der Strafkammer stammt der Angeklagte „aus einer zumindest psychopathisch schwer belasteten Sippe“. Auf der Grundlage der damit gegebenen erblichen Belastung wurde er zum Trinker, was schließlich im Jahre 1936 zu seiner Entmündigung wegen Trunksucht führte. Der Tatrichter hat ferner im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer an einer abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit leidet, deren Entstehung zeitlich nicht näher festgelegt werden kann, die aber erst in späterer Zeit stark in den Vordergrund getreten ist. Das Urteil führt dann in der Wiedergabe des Gutachtens fort:

„Bei dem Angeklagten handle es sich ..., um einen Psychopathen, dessen Persönlichkeitsbild sich im Laufe der Zeit derart gewandelt habe, dass ihn geschlechtlich abartige Handlungen, wie sie ihm in früheren Verfahren erneut zur Last gelegt werden, locken, ohne dass er aus Krankheitsgründen, wie bei einer echten Psychopathie mit Krankheitswert, gehindert wäre, das Unerlaubte seiner Handlungsweise zu erkennen und seinem Willen entsprechend zu gestalten. Beim Angeklagten liege kein Knick im Sinne einer echten Geisteskrankheit vor, da sexuell abartige Verlockungen keine Krankheit seien, vielmehr im Rahmen der Zurechnungsfähigkeit nur interessensichere, ob die Hemmungskräfte aus Krankheitsgründen schwächer oder diese wenigstens so erheblich wären, dass die so abartigen Verlockungen nicht mehr in den Rahmen einer sittlichen Ordnung bringen könnten.“

Diese Ausführungen lassen nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen, ob der Sachverständige und das Landgericht den Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgelegt haben. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (in StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinn, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhancenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl. auch RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr. 2). Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, dass ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (vgl. BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, vgl. auch BGHSt 5, 1726 Nr. 19). Freilich verlangt das Gesetz zur Wahrung des Rechtsfriedens bewusst, dass ein Täter durch Anspannung aller seiner inneren Kräfte auch Triebe überwindet, die aus einem abartigen Geschlechtstrieb erwachsen (vgl. BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, angeführt in EDR 1953, 146 zu § 51 Abs. 2 StGB); bloße Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, dass solche Mängel nicht auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im oben dargelegten weiteren Sinne zurückzuführen sind.

Im vorliegenden Falle sind indes Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, dass diese Voraussetzung fehlen könnte. Daher gehört, dass der Geschlechtstrieb des Beschwerdeführers in doppelter Hinsicht abartig ist, nämlich einmal insoweit, als er ihn zu männlichen Jugendlichen hinzieht, zum anderen insoweit, als er den Angeklagten zu ungewöhnlich naturwidrigen Taten drängt. Das zeigen die Fälle II 2 (Lc—7) und 3 ████████ in diesem Verfahren, besonders deutlich aber die Unzuchtshandlungen, derentwegen der Beschwerdeführer im Verfahren II 23 Ks 3516/51 am 21. Januar 1952 vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Zuchthaus bestraft worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, dass der Angeklagte, wie schon ausgeführt, aus einer „psychopathisch schwer belasteten Sippe“ stammt, ferner dass er im Jahre 1936 wegen Trunksucht entmündigt und während seiner Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Zwiefalten (1937–1941) unfruchtbar gemacht worden ist. Schließlich darf nicht völlig außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte während seiner früheren Beobachtungen in den Heil- und Pflegeanstalten Günzburg (6. Juli bis 25. August 1946) und Ansbach (4. Dezember 1951 bis 7. Januar 1952) insgesamt vier epileptische Anfälle erlitten hat. Ihnen auch der Sachverständige wegen des Fehlens einer für Epilepsie kennzeichnenden ins Gehirn greifenden Wesensveränderung keine ins Gewicht fallende Bedeutung für die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers beigemessen haben.

Diese Besonderheiten in der Person des Angeklagten und in der Art seiner Unzuchtshandlungen machten die ausdrückliche Erörterung der Frage notwendig, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht an einer krankhaften Störung des Willens- oder Trieblebens in dem oben erörterten Sinne gelitten hat, insbesondere ob er infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung noch hinreichend imstande war, gegen seine naturwidrige Veranlagung anzukämpfen (vgl. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955). Diese Prüfung war um so weniger entbehrlich, als die Begründung, mit der der Sachverständige auch das Vorliegen einer „Gedächtnisschwäche“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat, nicht unbedenklich ist. Er hat nach den Urteilsgründen ausgeführt, dass sich der Angeklagte an die einzelnen Vorgänge gut erinnere, mithin eine Bewusstseinsstörung bei ihm nicht vorhanden gewesen sei, und dass er stets planmäßig und sicherheitsbewusst vorgegangen sei, also nicht in einem Dämmerzustand gehandelt haben könne. Diese Gesichtspunkte sind zwar für die Beurteilung des Denk- und Einsichtsvermögens des Angeklagten von Bedeutung, gestatten aber, worauf es hier ankommt, nicht ohne weiteres den Schluss, der Angeklagte sei auch uneingeschränkt imstande gewesen, nach der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln.

Die erörterten Bedenken zwingen zur Aufhebung des Strefausspruchs, damit das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters mit ausreichender Sicherheit erkennen lassen, dass der Angeklagte zur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen nicht schlechthin zurechnungsunfähig war. Dass ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in besonders gearteten Ausnahmefällen anerkannt werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Umstände, die für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bei dem Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sowie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl die Ausführungen des Landgerichts hierzu an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Taten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird sie sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob etwa anstelle der Sicherungsverwahrung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) anzuordnen ist (vgl. dazu BGHSt 5, 312).

Dr. HörchnerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger

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