Treffer
BGH Revisionsurteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/60
Datum
26.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern, versuchter schwerer Unzucht und tätlicher Beleidigung verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Das Landgericht hatte § 51 StGB nicht revisionsfest geprüft, weil es das Sachverständigengutachten ohne eigene Würdigung übernahm und mögliche Einflüsse von Alkohol/Kokain nicht hinreichend aufklärte. Zudem fehlten Feststellungen zu einer Prozessvoraussetzung beim Strafantrag und zur Abgrenzung § 175a Nr. 3 StGB/§ 175 StGB bei der zweiten Handlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 51 StGB erfordert eine eigenständige, revisionsgerichtlich nachprüfbare tatrichterliche Würdigung; die bloße Übernahme eines Sachverständigengutachtens genügt nicht.

2

Eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ i.S.d. § 51 StGB umfasst auch Störungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, sofern sie die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Gefühle erheblich beeinträchtigen.

3

Gleichgeschlechtliche Veranlagung begründet für sich genommen keine krankhafte Störung i.S.d. § 51 StGB; erforderlich sind darüber hinaus Umstände, die insbesondere das Hemmungsvermögen oder die Fähigkeit zum Widerstand gegen den Trieb erheblich mindern oder aufheben.

4

Bestehen Anhaltspunkte für einen Einfluss von Alkohol- oder Drogenkonsum auf Einsichts- oder Hemmungsvermögen, muss der Tatrichter Art, Menge und Wirkung aufklären und in die Prüfung nach § 51 StGB einbeziehen.

5

Für die Verurteilung wegen Antragsdelikten ist das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und im Urteil festzustellen, wenn Zweifel bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████ Otto, aus ██████, dort geboren am ███, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter vollendeter schwerer Unzucht unter Männern (zweimaliges wechselseitiges Onanieren mit dem Schüler Uwe ███ am Nachmittag des 28. Oktober 1958), wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern (mehrfaches Kneifen in den rechten Oberschenkel des Kaufmannslehrlings Johann ███ und wiederholtes Heranführen dessen rechter Hand an das erregte Glied des Angeklagten über dessen Hose Anfang November 1958) und wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen (unvermittelte Griffe über der Hose an den Geschlechtsteil des Polstererlehrlings ██████ und des Hilfsschülers Willi █████ am Abend des 28. Oktober 1958) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzung

Da nur ███████ Vater „als gesetzlicher Vertreter“ seiner Sohnes, des minderjährigen Polstererlehrlings Günther ██████████, schriftlich Strafantrag gestellt hat (Bl. 8 HA), nicht aber Günthers Mutter, bedarf es noch der aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlichen Feststellung, ob die Mutter der Stellung des Strafantrags mündlich zugestimmt oder ihren Ehemann zur Stellung des Antrags ermächtigt hat. Denn sonst fehlte es, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung des Günther ██████ verurteilt worden ist, an einer von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzung (vgl. BVerfGE 3, 225 f; BGH MDR 1957 S. 52 Nr. 62). Da diese möglicherweise nicht vorliegt, nötigt dies zur Aufhebung des Urteils insoweit schon aus diesem Grunde. Daß die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung █████████ auch sachlichen Bedenken unterliegt, ist erörtert unter III.

II. Über die Verfahrensrügen braucht nicht entschieden zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

III. Die Sachrüge

1. Nach ihren Darlegungen zu § 51 StGB hat sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ angeschlossen. Dieser beurteilt den Angeklagten, wie das Urteil mitteilt, als „geltungssüchtige psychopathische Persönlichkeit mit pseudologistischen Zügen und gleichgeschlechtlicher Veranlagung, die aus seiner psychopathischen Veranlagung herrühre“. Er verneint, daß Vorliegen einer Hirnleistungsschädigung oder einer Hirnschädigung und ist „insbesondere auch der Meinung“, daß weder ein etwaiger Kokaingenuß noch „die bestehende homosexuelle Veranlagung des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder vermindert hätte“. Dazu hat der Sachverständige nach den Urteilsgründen ausgeführt, „Kokaingenuß bedinge Hypersexualität, aber keine Inversion“.

Diese Ausführungen lassen nicht deutlich erkennen, ob die Strafkammer den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt hat. Hierunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandene, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (RGSt 73, 121; BGH LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368).

Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebfhaftigkeit, die bei normaler Richtung derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, folgt ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u. a. BGH 2 StR 265/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).

Allerdings kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können (4 StR 394/59 vom 27. November 1959 zur Veröffentlichung in den von den Mitgliedern des BGH und der Bundesanwaltschaft herausgegebenen Entscheidungen des BGH bestimmt).

Da die Strafkammer nur das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiedergibt und dieses auch ohne eigene sachliche Würdigung übernimmt (UA S. 12), setzt sich das angefochtene Urteil nicht in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise mit der Frage auseinander, ob trotz der vom Sachverständigen bejahten gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der abgeurteilten Taten unter Beachtung vorstehender Ausführungen erheblich vermindert oder ganz ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118 f). Wenngleich geschlechtliche Triebstörungen die Zurechnungsfähigkeit nur selten völlig aufzuheben vermögen (vgl. 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956), so läßt sich dies im vorliegenden Falle doch nicht von vornherein sicher ausschließen. Das nötigt bereits zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.

2. Gleiches gilt auch insofern, als die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung unbeachtet läßt, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung vor den Vorfällen mit ████████ und ███████ Getränke zu sich genommen hat, die im angefochtenen Urteil nach ihrer Art und Menge nicht angegeben sind (UA S. 8), möglicherweise aber allein oder in Verbindung mit der Veranlagung des Angeklagten und (oder) dem von ihm behaupteten Kokaingenuß Einfluß auf seine anschließende Handlungsweise gegenüber █████████ und ██████ gewonnen haben.

Die Einlassung des Angeklagten, daß er in den Fällen ███ █████ und ███ am 28. Oktober 1958 unter dem Einfluß zuvor in ███ genossenen Kokains gestanden habe, wertet die Strafkammer lediglich als Schutzbehauptung. Im Anschluß an das vom Sachverständigen Dr. ████ erstattete Gutachten geht sie davon aus, daß nur schwere Kokainmißbräuche zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Zustand führten. Sie meint aber – ebenso wie der Sachverständige – im vorliegenden Falle könne davon u. a. deswegen nicht die Rede sein, weil dem Schüler ████ der Kokainrausch nicht hätte verborgen bleiben können und der Angeklagte bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 21. November 1958 den Kokaingenuß zur Entschuldigung seines Verhaltens nicht vorgebracht habe.

Das Revisionsgericht wäre an diese Würdigung des Tatrichters nur gebunden, wenn sie sich frei von Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze hielte.

Letzteres läßt sich jedenfalls insoweit nicht ausschließen, als die Strafkammer darlegt, dem Schüler ███ habe ein beim Angeklagten vorhandener Kokainrausch nicht verborgen bleiben können.

Die Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte schon infolge der gegenseitigen geschlechtlichen Befriedigung erregt gewesen sein müsse, mithin auf die Beobachtungen des damals erst fünfzehnjährigen Schülers Uwe ███ in dieser Richtung wenig gegeben werden könne, zumal der Junge aus diesem Grunde ebenfalls erregt gewesen sei und deshalb die Berauschtheit seines Partners nicht bemerkt zu haben brauche. Dieses Bedenken läßt sich nicht ohne weiteres abweisen. Möglicherweise hätte die Strafkammer, wenn sie das bedacht hätte, die Einlassung des Angeklagten nicht als unwahre Schutzbehauptung gewertet. Dann hätte sie zu prüfen gehabt, ob der Angeklagte, der seit August 1958 zwei- bis dreimal wöchentlich Kokain zu sich genommen haben will, während seines angeblichen kurzen Aufenthalts in ███ 2 bis 3 g Kokain genossen und dadurch nach seiner geistigen und körperlichen Verfassung mindestens während der ersten Unzuchtshandlungen mit ████ möglicherweise aber auch noch bei seinen weiteren Verfehlungen mit ihm in seinem Hotelzimmer und während der unzüchtigen Handlungen mit ███████ und ██████ am Abend desselben Tages sich in einem Zustand befunden haben kann, der sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen ausschloß oder erheblich verminderte (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB), wie das bei Delikten, die unter Kokaineinwirkung begangen werden, möglich ist (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 354).

3. Das Landgericht wird den Angeklagten, unter Aufklärung dessen früherer erheblicher Erkrankungen, zweckmäßigerweise einer umfassenden ärztlichen Untersuchung durch einen Sexualpathologen zuzuführen haben, der in besonderem Maße über gerichtliche Erfahrungen verfügt und sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des jetzt in Deutschland seltener gewordenen Kokainmißbrauchs besitzt, so daß er sich auch über die Möglichkeit des oben erwähnten Zusammenwirkens von Alkoholgenuß, Kokainmißbrauch und gleichgeschlechtlicher Veranlagung bei den Verfehlungen des Angeklagten ein Urteil bilden kann.

Falls der Tatrichter zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, wird er weiterhin zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich etwa mindestens mit bedingtem Vorsatz in einen Rausch versetzt hat, um in diesem Zustand Unzuchtshandlungen mit Jugendlichen auszuführen und diese Verfehlungen dann auch im Vollrausch begangen hat (sog. verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufs actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung; vgl. NJW 1955, 1037 Nr. 15) oder ob der Angeklagte, wenn er für seine Rauschtat nach § 51 Abs. StGB nicht verantwortlich war, nach § 330a StGB zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 2, 14, 17). Bleibt zweifelhaft, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausseschlossen oder nur erheblich vermindert hat, so ist § 330a StGB gleichwohl anwendbar (BGHSt 9, 390).

4. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███ begegnet im übrigen noch folgenden rechtlichen Bedenken:

Das Landgericht hat die Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit dem Schüler ███ ohne nähere rechtliche Würdigung als zweite Einzelhandlung zu einer fortgesetzten Tat unter dem Gesichtspunkt des § 175a Nr. 3 StGB zusammengefaßt.

Die Strafkammer konnte nach ihren bisherigen Feststellungen zwar rechtsbedenkenfrei davon ausgehen, daß Uwe ███ bei den ersten Unzuchtshandlungen auf der Rückfahrt nach Meschede noch verführbar war. Auch wenn er mit gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlich verkehrt hatte, mußte sie nicht annehmen, daß er von sich aus zur Unzucht mit dem ihm nicht näher bekannten erwachsenen Angeklagten bereit gewesen sei (vgl. BGHSt 13, 228). Ob die in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Behauptungen, die von den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum Teil abweichen, zu einer anderen Auffassung nötigen, kann hier unerörtert bleiben.

Jedenfalls hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob Uwe ██████ bei der auf die erste Verfehlung folgenden weiteren im Hotelzimmer des Angeklagten von sich aus zur Mitwirkung bei dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten am selben Tage bereit war, so daß er bei dieser nicht erst zur Unzucht geneigt gemacht werden mußte (vgl. RGSt 71, 111, 47 f.).

Hätte Uwe ██████ sich bei der der ersten Unzuchtstat folgenden ohne weiteres dazu bereit gefunden, dem Ansinnen des Angeklagten zu entsprechen, so verwirklichte der Angeklagte insoweit nur noch den Tatbestand des § 175 StGB. Dennoch hätte allerdings nichts im Wege gestanden, diese weitere Verfehlung mit der als Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB beurteilten ersten zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen (vgl. RG DJ 1939, 619). Der Schuldspruch wäre dann zwar nicht zu beanstanden. Zur klaren Abgrenzung des Schuldumfangs bedarf es im Urteil aber der ausdrücklichen Feststellung, ob der Angeklagte auch mit seiner zweiten Einzelhandlung ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB begangen oder sich nur nach § 175 StGB strafbar gemacht hat. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen. Auch dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte der fortgesetzten schweren Unzucht unter Männern schuldig befunden ist.

Das Landgericht hat bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit, sich auch mit den nicht erörterten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.

Bundesrichter Prof. Dr. Martin Krumme Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

KrummeBortzler
Flitner

Zitiert (5)