Treffer
BGH Urteil

§ 51 StGB: Naturwidriger Geschlechtstrieb als krankhafte Störung; Teilaufhebung nach § 353 II StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 394/59
Datum
27.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen (vollendeter und versuchter) Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt und wandte sich mit der Revision gegen das Urteil. Streitentscheidend war, ob das Tatgericht den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ i.S.d. § 51 StGB bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zutreffend angewandt hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Schuldfähigkeit unter Heranziehung einer schematischen Abgrenzung „Inversion/Perversion“ ohne ausreichende eigene Würdigung bewertet hatte. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ i.S.d. § 51 StGB umfasst neben Geisteskrankheiten auch Störungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, sofern sie die Willensbildung oder das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen.

2

Eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit darstellen, wenn sie den Täter in seiner Persönlichkeit so verändert, dass er dem Trieb nicht ausreichend widerstehen kann; körperliche Begleitmerkmale sind hierfür nicht erforderlich.

3

Willensschwäche oder reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter oder aufgehobener Zurechnungsfähigkeit nicht.

4

Übernimmt das Tatgericht psychiatrische Kategorien (z.B. „Inversion“/„Perversion“) ohne eigenständige rechtliche Würdigung und ohne Individualprüfung, liegt ein Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung nahe.

5

Hebt das Revisionsgericht ein Urteil allein wegen fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten werden, wenn sie vom Rechtsfehler nicht betroffen und selbständig abtrennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner Heinrich ██████ aus ███████, geboren am ████ ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Pfiltner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████

Leitsatz

Als „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen. Das gilt u. a. für eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit, wenn ihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Auf die Veränderung körperlicher Merkmale kommt es nicht an. Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (im Anschluss an BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955, LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368).

StGB § 51 StPO § 353 Abs. 2

Hebt das Revisionsgericht ein Urteil nur wegen mangelnder oder fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf, so kann es die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens und wegen vier versuchter Verbrechen der Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeitdauer aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

I. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen Antrag des Angeklagten, Professor Dr. ████████ als Sachverständigen zu vernehmen, unerledigt gelassen, wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht bestätigt (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO).

Aus dieser ergibt sich, dass am zweiten Hauptverhandlungstage (24. April 1959) „der Schriftsatz des RA █████ vom 20. April 1959 (Bl. 111 d. A.)“ verlesen wurde, in dem die Einholung eines Gutachtens über den Einfluss des Alkohols auf die Willensfreiheit des Angeklagten im Falle █████████ sowie eines Gutachtens über die Erektionsfähigkeit seines Gliedes besonders nach dem Genuss von Alkohol beantragt wurde. Die Strafkammer beschloss daraufhin, den bereits vernommenen Sachverständigen Dr. Weinland ergänzend zu seinem schon erstatteten Gutachten zu hören. Nach dem Vortrag des Ergänzungsgutachtens wurden weitere Beweisanträge nicht mehr gestellt; „im Einverständnis aller Prozessbeteiligten“ schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Der Gedanke, durch Professor Dr. ████████ ein Gutachten über Einfluss von Pervitin auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstatten zu lassen, findet sich erstmals in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers vom 16. Juni 1959.

II. 1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und auch die zur inneren Tatseite, soweit sie nicht die Frage der Zurechnungsfähigkeit betreffen (nachstehend 2), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit sich der Beschwerdeführer in persönlichen Eingaben hiergegen wendet, ist sein Vorbringen, abgesehen davon, dass es nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu seinem Nachteil geirrt hat.

a) Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Weinland führt es im Urteil aus, dass Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beim Angeklagten nicht ersichtlich seien. Seine geistigen Fähigkeiten lägen über dem Durchschnitt. Er sei zwar nicht genusskalt oder gemütsarm, jedoch ein egoistisch eingestellter Mensch mit einem ausgeprägten Sexualtrieb. Diese sexuelle Triebhaftigkeit sei bei ihm aber „im Kern nicht abnorm entwickelt“; er sei vielmehr ein rein männlicher Typ. Es lägen „keine Anzeichen für eine krankheitswert besitzende Inversion, also eine Verweiblichung“ vor. Seine gleichgeschlechtlichen Handlungen entsprächen vielmehr einer „Perversion“; diese aber sei nicht geeignet, seine Schuldfähigkeit zu beeinträchtigen. Das Gesetz verlange zum Nutzen des Rechtsfriedens, dass ein Mensch auch solche Neigungen unterdrücke, die in einem Gefühls- oder Triebdefekt ihren Ursprung hätten (BGH MDR 1953, 146). Der Angeklagte sei hierzu auch durchaus in der Lage; die mangelnde Zügelung seiner perversen Neigungen beruhe ausschließlich auf einer sittlichen Schwäche.

b) Diese Ausführungen lassen nicht deutlich erkennen, ob die Strafkammer den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgelegt hat. Hierunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (RGSt 13, 121; BGH LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368). Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die – bei normaler Richtung – derart stark ausgeprägt ist, dass ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u. a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 19. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).

Allerdings kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein diese Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, dass der Einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, dass der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können (u. a. BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956 m. Nachw.).

c) Die von der Strafkammer aus dem Sachverständigengutachten ohne eigene Würdigung übernommene und im Urteil ohne nähere Begründung angeführte Unterscheidung zwischen „Inversion“ und „Perversion“ mit ihren gegensätzlichen Schlussfolgerungen für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begegnet zumindest in dieser Allgemeingültigkeit beanspruchenden Fassung – Inversion entschuldigt, Perversion entschuldigt nicht – rechtlichen Bedenken. Sie erweckt Zweifel, ob der Sachverständige und mit ihm das Landgericht von dem oben erörterten rechtlichen Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ ausgegangen sind. Der Satz, es lägen „keine Anzeichen für eine krankheitswert besitzende Inversion“ beim Angeklagten vor, lässt in Gegenüberstellung zu dem folgenden Satz, seine Handlungen entsprächen vielmehr einer Perversion, diese aber sei „nicht geeignet“, die Schuldfähigkeit zu beeinträchtigen, die Auslegung zu, Sachverständiger und Strafkammer räumten nur der Inversion als Erscheinungsform der gleichgeschlechtlichen Unzucht einen Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortung eines Angeklagten ein, weil diese zu einer „Verweiblichung“ führen könne. Ganz abgesehen davon, dass der Sinn des Wortes „Inversion“ sich keineswegs in dieser Bedeutung erschöpft, sondern ganz allgemein das Vorhandensein eines „umgekehrten, veränderten“ Geschlechtstriebes bezeichnet, läge für eine solche Beschränkung kein Grund vor. Entscheidend für die Frage der Schuldfähigkeit ist allein das Vorliegen einer Wesensveränderung, die auf die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich einwirkt, gleichviel ob sie von einer Veränderung gewisser körperlicher Merkmale begleitet ist oder nicht. Richtig ist, dass bei anlagebedingten Homosexuellen Zwanghaftigkeit des Handelns näher liegt als bei anderen Tätern, die ihren Hang erst durch Übung erworben haben. Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, dass bei dem letztgenannten Personenkreis jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung und Würdigung der Schuldfähigkeit zu unterbleiben hätte und allein die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ausreiche, um das Vorhandensein der vollen Schuldfähigkeit zu bejahen.

3. Der festgestellte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Wenn auch geschlechtliche Triebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben mögen (vgl. BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956), so lässt sich dies im vorliegenden Fall doch nicht von vornherein sicher ausschließen. Deshalb kann auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Zugleich sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, soweit sie durch den erörterten Rechtsfehler betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Das trifft hier nur auf die innere Tatseite zu.

Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfang aber auch nur in ihm, müssen auch die Feststellungen aufgehoben werden (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung, S. 258 zu § 315 des Entwurfs).

Von dem Rechtsfehler betroffen sein können tatsächliche Feststellungen sowohl dann, wenn sie auf einem Fehler im Verfahren beruhen (RGSt 2, 289, 291; 53, 199), wie auch dann, wenn das sachliche Recht verletzt und infolge eines solchen Irrtums schon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt worden ist. Die Einwirkung dieser Rechtsmängel kann, was in der Natur der Sache liegt, jeweils nur Teile der Feststellungen berühren.

Die „innere Unteilbarkeit der Schuldfrage“, die eine gesonderte rechtliche Beurteilung von Teilen eines einheitlichen Schuldspruchs durch den Rechtsmittelrichter nicht zulässt, also grundsätzlich zur vollen Aufhebung eines auch nur in Teilen unrichtigen Schuldspruchs nötigt, steht einer gesonderten Behandlung der dem einheitlichen Schuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht entgegen. Die Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO geht gerade von dieser unterschiedlichen Behandlung der tatsächlichen Grundlagen eines Schuldspruchs aus, indem sie ausdrücklich nicht alle zum jeweils aufzuhebenden einheitlichen Schuldspruch gehörigen Feststellungen in die Aufhebung einbezieht, sondern nur diejenigen, die „durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird“. Sie denkt also an die Teilaufhebung der Feststellungen als Regel.

Damit macht das Gesetz zugleich die Frage nach der Zulässigkeit einer nur teilweisen Beseitigung der tatsächlichen Grundlagen eines Schuldspruchs unabhängig von der davon nicht immer klar unterschiedenen Frage der Teilbarkeit der Anfechtung einer Verurteilung mit der Rechtsrüge. Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung richtet sich im Wesentlichen nach der rechtlichen Teilbarkeit einer Verurteilung, also der Rechtsfolgen. Die Zulässigkeit der Teilaufhebung von Feststellungen aber danach, wie weit sie vom Rechtsfehler in dem oben genannten Sinne „betroffen“ sind und wie weit die so betroffenen Feststellungen in tatsächlicher Beziehung selbständig sind, d. h. wie weit sie aus dem Gesamtzusammenhang aller Feststellungen herausgelöst werden können, ohne dass auch die anderen Feststellungen und sei es auch nur durch Wegfall eines Beweisanzeichens – dadurch in Frage gestellt werden. Das Gebot der möglichst nur teilweisen Aufhebung der Feststellungen gilt sinngemäß für solche Fälle, in denen infolge rechtlicher Teilbarkeit der Verurteilung nur ein Teil von ihr, z. B. der Strafausspruch oder die Verurteilung hinsichtlich einer von mehreren rechtlich selbständigen Taten aufgehoben wird. Hier kommt es für die Selbständigkeit der tatsächlichen Feststellungen darauf an, in welchem Umfang die auf den aufgehobenen Teil der Verurteilung bezüglichen Feststellungen teilweise aufgehoben werden können, ohne dass die übrigen, denselben Teil betreffenden, vom Rechtsfehler an sich nicht betroffenen Feststellungen dadurch beeinträchtigt werden. Aus der Notwendigkeit der inneren Einheit des Urteils ergibt sich im Übrigen, dass mit der Aufhebung eines Teiles des Urteilsspruches stets auch solche zu ihm gehörigen tatsächlichen Feststellungen beseitigt werden müssen, die den auf aufrechterhaltene Teile des Urteils bezüglichen Feststellungen widersprechen.

Das erörterte Gebot tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen fällt auch keineswegs aus dem Rahmen der das Strafverfahrensrecht beherrschenden allgemeinen Grundsätze. Zu diesen Grundsätzen gehört es, dass das Revisionsgericht nur die zulässigerweise als rechtlich selbständig angefochtenen Teile des Urteils nachprüfen darf (§ 352 Abs. 1 StPO) und dass es das Urteil nur insoweit aufheben darf, als es die Revision für begründet hält (§ 353 Abs. 1 StPO). Kraft der mit der Beschränkbarkeit der Revision den Rechtsmittelberechtigten grundsätzlich eingeräumten Verfügungsmacht werden die von ihnen nicht angegriffenen selbständigen Teile der Entscheidung samt den ihnen jeweils zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen rechtskräftig. Auch hier gibt es eine Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatrichters an die nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen, etwa bei Aufhebung nur des Strafausspruchs oder einer sichernden Maßregel, d. h. eine Bindung an die den Schuldspruch oder den Strafausspruch im engeren Sinne tragenden Feststellungen. Ähnliches gilt für einen aus Rechtsgründen nur teilweisen Erfolg des Rechtsmittels (BGHSt 7, 283).

Das Gesetz nimmt solche Bindungen trotz der gedanklich stets gegebenen Möglichkeit in Kauf, dass bei Überprüfung des aufgehobenen Teils einer Entscheidung etwa bei der Neuentscheidung über den Strafausspruch – Tatsachen hervortreten, die mit den bindend gewordenen Feststellungen zum rechtskräftigen Teil der Entscheidung, also hier zum Schuldspruch, nicht im Einklang stehen. Entsprechendes gilt für die Bindung an aufrechterhaltene Feststellungen trotz Aufhebung der Verurteilung im Rahmen des § 353 Abs. 2 StPO. Im Interesse des zügigen Ablaufs des Verfahrens, namentlich zur Vermeidung der Wiederholung von Zeit und Kosten beanspruchenden Beweisaufnahmen, wird der Prozessbeteiligte, der sich beschwert fühlt, auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen. Zurückhaltung in der Aufhebung von tatsächlichen Feststellungen liegt nicht zuletzt auch deshalb im Sinne des Gesetzes, weil die Wiederholung von oft umfangreichen Beweisaufnahmen über früher schon eindeutig geklärte Tatfragen infolge des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs die Wahrheitsermittlung gefährdet. Man denke z. B. an die Notwendigkeit der Aufklärung möglicherweise zahlreicher Einzelakte einer Fortsetzungstat, die nur deshalb erforderlich wird, weil trotz Rechtsfehlers bei nur einem (nicht gerade ganz unbedeutenden) Einzelakt mit der – an sich gebotenen – Aufhebung des gesamten Schuldspruchs zugleich alle tatsächlichen Feststellungen beseitigt worden sind, obwohl § 353 Abs. 2 StPO das, wie dargelegt, nicht erfordert hätte. Man denke ferner an den Fall der Gesetzesverletzung ausschließlich bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, in dem das Revisionsgericht nicht selbst durch Änderung des Schuldspruchs entscheiden kann, weil der Angeklagte, wie nicht selten, noch auf die dadurch eintretende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) hingewiesen werden muss, eine Wiederholung der einwandfreien und erschöpfenden Beweisaufnahme aber ebenso wie bei der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes (vgl. BGHSt 4, 287, 290; 9, 104, 105) sinnlos wäre. Zu den erheblichen Nachteilen einer zu weitgehenden Ausräumung der tatsächlichen Grundlagen gehört schließlich die Belästigung oder gar Gefährdung der für die Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlichen Zeugen. Mit dieser ist besonders in Sittlichkeitssachen zu rechnen, in denen, wie in der hier zur Entscheidung stehenden Sache, jede vermeidbare neue Vernehmung jugendlicher Opfer von Übel ist.

Diese Nachteile wiegen weit schwerer als die Gefahr, dass der Tatrichter bei der erneuten Verhandlung durch aufrechterhaltene Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten oder der Strafverfolgungsbehörde in seiner Freiheit der Sachverhaltsermittlung beschränkt sein könnte. Einer solchen Gefahr lässt sich durch vorsichtige Prüfung der Selbständigkeit der aufrechtzuerhaltenden Feststellungen hinreichend begegnen.

Legt man diese Maßstäbe an, so ist vorliegend ein charakteristischer Fall möglicher Beschränkung der Aufhebung tatsächlicher Feststellungen gegeben. Der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) wird durch das äußere Tatgeschehen in keinem Punkte berührt (vgl. BGHSt 9, 104). Die Strafkammer ist bei der neuen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen nicht behindert.

Die teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen, nämlich der zur äußeren Tatseite, erübrigt eine neue Beweisaufnahme in diesem Umfang; sie wäre sogar unstatthaft (RG GA 55, 115).

III. In der neuen Hauptverhandlung kann es sich empfehlen, den von der Revision benannten Prof. Dr. Kreutz und einen ärztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen als Gutachter heranzuziehen (vgl. z. B. BVerfGE 6, 389, 399 und das dort erwähnte „Institut für Sexualforschung“ in Frankfurt/Main).

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die möglicherweise in der neuen Verhandlung zu treffende Feststellung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtlich nicht hindern würde (BGH LM StGB § 20a Nr. 3). Bei der Wahl der Sicherungsmaßregel (Anordnung der Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt) wären die in BGHSt 5, 312 ff. entwickelten Grundsätze zu beachten.

JustizangestellterKrummeMartin
RotbergSauerPfiltner
§ 51 StGB: Naturwidriger Geschlechtstrieb als krankhafte Störung; Teilaufhebung nach § 353 II StPO — Themis