Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/56
Datum
27.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt; die Revision rügte u. a. unklare Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB) und Verfahrensfehler bei der Begutachtung. Der BGH bestätigt die Sachfeststellungen zur Tat, hebt jedoch den Strafausspruch und die dazugehörigen Feststellungen auf, weil das Gutachten und die Entscheidungsgründe keine eindeutige Prüfung des Hemmungsvermögens enthalten. Zur weiteren Aufklärung weist der Senat die Sache zurück und empfiehlt ggf. fachärztliche Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfasst neben klinischen Geisteskrankheiten auch Störungen des Verstandes, des Willens, des Gefühls- oder Trieblebens, die die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Hemmungen beeinträchtigen.

2

Bloße Willensschwäche oder Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 StGB nicht, sofern sie nicht auf einer Störung der Geistestätigkeit im vorgenannten Sinne beruhen.

3

Das Gericht hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen gesondert und eindeutig darzulegen; unklare gutachterliche Aussagen erfordern eine ergänzende oder spezialisierte Begutachtung.

4

Die versuchte Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann bereits durch verbale Veranlassungshandlungen verwirklicht werden; Worte und Zusagen können damit Tatentschluss und Versuchsbeginn begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl ██ ██ aus ██, geboren am ██████ 1920 in ████████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2, 4 StPO sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Antrag auf Vernehmung eines Neurologen als weiteren Sachverständigen durch die Strafkammer abgelehnt worden ist, bedarf es nichts; denn in dem Umfang, in dem diese Rüge zum Erfolg führen könnte, ist das Urteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben.

2.) Unbegründet sind die Angriffe, die die Revision gegen den auf rechtlich bedenkenfreie Feststellungen gestützten Schuldspruch richtet.

Wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer durch die zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust unternommenen Versuche, die zur Tatzeit 12 Jahre alte Schülerin Annemarie K[REDACTED] zu verleiten, ihm bei der Verrichtung der großen Notdurft zuzusehen, und sie sodann zu bestimmen, sein Glied anzufassen und daran zu reiben, den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Begehungsform der versuchten Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht insoweit, als der Angeklagte es unternommen hat, die Schülerin zum Zuschauen bei der Verrichtung seiner Notdurft zu verleiten.

Die Strafkammer ist in dieser Hinsicht ersichtlich davon ausgegangen, dass ebenso, wie der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch die Entblößung seines Unterkörpers selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1954, 520 Nr. 18 zu § 183 StGB), die Annemarie K[REDACTED] ihrerseits eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung verübt haben würde, wenn sie den nackten Unterkörper des Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte.

Soweit der Beschwerdeführer die Annemarie K[REDACTED] durch Erregung von Neugierde und das Versprechen von Geld zum Reiben an seinem Glied zu veranlassen suchte, ist die Revision der Meinung, bloße Worte könnten den Tatbestand einer vollendeten oder auch nur versuchten Unzuchtshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllen. Der Angeklagte übersieht hierbei, dass ihn die Strafkammer nicht der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit der Annemarie K[REDACTED] oder des Versuchs hierzu, sondern der versuchten Verleitung des Kindes zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung schuldig erkannt hat.

Schließlich ist auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB frei von rechtlichen Bedenken (siehe unten).

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, b) weil die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB einwandfrei auszuschließen.

1. Nach den Urteilsgründen hat der ärztliche Sachverständige Obermedizinalrat Dr. ███████ bei dem Angeklagten eine geschlechtliche Fehlentwicklung festgestellt, jedoch die Auffassung vertreten, eine derartige Abartigkeit sei keine Krankheit im Sinne des § 51 StGB; es komme für die Frage der Zurechnungsfähigkeit vor allem auf die Kraft an, die ein Mensch wirklich habe, um etwaigen Verlockungen zu widerstehen; hier könne eine geistige Störung oder eine geistige Schwäche eine Rolle spielen; die geschlechtliche Fehlentwicklung des Angeklagten liege jedoch nicht auf der „Basis einer echten Geisteserkrankung oder Geistesschwäche“; seine Behinderung an einem gesetzmäßigen Verhalten infolge der Fehlentwicklung könne außerdem nicht als so stark angenommen werden, um daraus allein die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejahen zu können; es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die Tat unter einer „richtigen Bewusstseinsstörung“ begangen habe.

Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und dementsprechend den Angeklagten unter Beifügung der Bemerkung für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt: „Er wusste, was er wollte und dann auch tat.“

Die Ausführungen des Sachverständigen lassen nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen, ob er und, ihm folgend, das Landgericht den Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgelegt haben. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbesondere 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 – LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB = MDR 1955, 368 –, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 – zu 895 Js 192/55 des Landgerichts Nürnberg-Fürth – und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956 – zu 628 Js 129/55 des Landgerichts Nürnberg-Fürth –), fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebfhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, dass ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt. Bloße Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 StGB allerdings nicht, sofern diese Ausfallserscheinungen nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind.

Der Sachverständige und das Landgericht sind im vorliegenden Falle davon ausgegangen, die abartige geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen könne als solche keine Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein, wie die im Urteil wiedergegebenen und oben im Wesentlichen wiederholten Darlegungen des Sachverständigen zeigen. Hiervon abgesehen, hat sich die zur Entscheidung über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten letztlich selbst berufene Strafkammer zu dem Gutachten des Sachverständigen lediglich mit dem Satz geäußert, der Angeklagte habe gewusst, was er gewollt und dann auch getan habe. Damit hat sie aber nur zu der Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, nicht auch zu der seines Hemmungsvermögens Stellung genommen.

Dass ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über eine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt, kann nur in ganz besonders gearteten Fällen angenommen werden (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956). Umstände, die hier für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere bietet zu einer solchen Annahme bei der gegebenen Sachlage auch die Tatsache keinen Anlass, dass bei dem Angeklagten eine geringe Schilddrüsenüberfunktion besteht und dass er während des letzten Krieges eine Rückenverletzung durch ein Explosivgeschoss erlitten hat. Aus diesem Grunde hätte auch die Verfahrensrüge, falls sie als begründet anzusehen wäre, nur zur Aufhebung des Strafausspruchs führen können.

Die Aufhebung des Strafausspruchs erübrigt sich im Übrigen auch nicht etwa dadurch, dass der Sachverständige die mit der geschlechtlichen Fehlentwicklung zusammenhängende Behinderung des Angeklagten an einem gesetzmäßigen Verhalten nicht als so stark bezeichnet hat, um schon deswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzunehmen. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht selbst, wie erwähnt, nur zu der Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen hat, kann die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen durch die mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang stehende Auslegung des Begriffs der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers, der, wie aus der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung erhellt, auch selbst den Willen hat, gegen seinen abartigen Trieb anzukämpfen und ihn zu überwinden, beeinflusst worden sein. Außerdem hat nach dem Gutachten des Sachverständigen auch die bei dem Angeklagten bestehende Schilddrüsenüberfunktion bei der Straftat eine gewisse Rolle gespielt.

Hiernach ist unter Verwerfung der weitergehenden Revision das Urteil im Strafausspruch, der im Übrigen keinem rechtlichen Bedenken begegnet, mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; zu der von dem Beschwerdeführer beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht sieht der Senat keinen Anlass.

Bei der Besonderheit des Falles wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht für die neue Hauptverhandlung die Begutachtung des Angeklagten durch einen Facharzt angezeigt erscheint. Hierzu wird bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer nach einem von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgelegten Zeugnis seit dem 24. Februar 1956 in Anstaltsbehandlung der Universitäts-Nervenklinik ███████ befindet.

MantelDr. HübnerDr. Hörchner
PeetzDr. Hengsberger
Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB) — Themis