Treffer
BGH Urteil

BGH: Zur Anwendung des § 51 StGB bei gleichgeschlechtlicher Veranlagung und Psychopathie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/56
Datum
19.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts; zentral ist, ob seine Entwicklungsrückstände und gleichgeschlechtliche Neigung eine (verminderte) Schuldfähigkeit nach § 51 StGB begründen. Der Senat hält die Begründung des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit für unzureichend, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er betont die Erfordernis einer einzelfallbezogenen psychologischen Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung begründet nicht bereits als solche eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 51 StGB; sie kann jedoch in Ausnahmefällen unter die Tatbestandsbedeutung fallen, wenn sie in besonders ausgeprägter Form die Willensbildung beeinträchtigt.

2

Bei Anhaltspunkten für psychopathische Erscheinungen ist zur Anwendung des § 51 StGB eine sorgfältige, einzelfallbezogene psychologische Analyse der inneren und äußeren Umstände erforderlich.

3

Nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens rechtfertigt eine Strafbefreiung oder erhebliche Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB; bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen genügen nicht.

4

Die Feststellungen und die Würdigung des Sachverständigengutachtens müssen eine nachvollziehbare Begründung enthalten; mangelhafte Darlegung der Zurechnungsfrage rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamm, 11. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ genannten Johannes den kaufmännischen Angestellten, am █████ 1928 in ████ geboren,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamm vom 11. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Im Strafausspruch wird die Revision verworfen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der 28 Jahre alt und schon einschlägig mit einem Jahr Gefängnis bestraft ist, wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen und wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit der §§ 175, 175a StGB sind allerdings abwegig. Der Senat sieht keinen Anlass, auf sie einzugehen.

Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden.

Die Begründung, mit der das Landgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der Angeklagte ist, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen feststellt, „in der Entwicklung erkennbar zurückgeblieben; er wirkt noch recht jugendlich und unreif“ (UA S. 12). Das Urteil gibt auch seine Einlassung wieder, er fühle „sich selbst noch so jung“ und deshalb seit langem zu Jugendlichen besonders hingezogen (UA 4).

Die Strafkammer erklärt ihn für strafrechtlich voll verantwortlich, weil seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt seien. Sie macht sich dabei folgende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu eigen:

„Sicher sei, dass der Angeklagte von seinen Triebanomalien weitgehend beherrscht sei, und zwar deshalb, weil er im Entwicklungsstadium eines Pubertierenden steckengeblieben sei, weil er das ‚Onaniestadium‘ nicht überwunden habe und sich seine Triebwünsche in päderastischer Richtung fixiert hätten. Das aber habe mit einer Krankheit im Sinne des § 51 StGB nichts zu tun“ (UA S. 11).

Diese Sätze werfen die Frage auf, ob der Sachverständige und mit ihm das Landgericht von einem zu engen Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgehen.

Darunter fallen nicht nur Erscheinungen, die die ärztliche Wissenschaft als Krankheit wertet. Vielmehr sind auch gewisse Formen der Psychopathie nicht schlechthin ausgeschlossen. Unter dieser Bezeichnung werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zusammengefasst, die nicht durch körperliche Ursachen bedingt sind, also keine Krankheiten im ärztlichen Sinne, sondern bloße „Spielarten seelischen Wesens“ sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren (vgl. Mezger, LeipzKomm 8. Aufl. Bd. I S. 375, Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl. S. 143, 148 und „Probleme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit“ S. 21 ff., 33; Hille, JZ 1952, 296).

Das Urteil erweckt den Eindruck, dass der Angeklagte an solchen psychopathischen Erscheinungen leidet. Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den Wirkungen im Einzelfall ab. Das ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (vgl. z. B. RG DR 1939, 987; BGH bei Dallinger MDR 1953, 146 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1955, 172 mit Nachw.; Mezger, LeipzKomm 8. Aufl. Bd. I S. 378–380; Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl.).

Das Urteil kann dahin verstanden werden, dass die Strafkammer eine gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten annimmt. Für diese gilt folgendes:

Wie der Senat schon in seinem unveröffentlichten Urteil vom 8. Dezember 1953 – 5 StR 564/53 – hervorgehoben hat, werden Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175a Abs. 1–3 StGB durchweg von Männern verübt, deren Triebleben gestört ist. Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesetz von ihnen, dass sie ihre verkehrten Neigungen unterdrücken. Ihre Triebstörungen sind daher nicht schon als solche krankhaft im Sinne des § 51 StGB (vgl. auch Mezger „Probleme“ S. 34, 235, 373; Müller, Gerichtliche Medizin S. 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spielen die persönliche Lebensform und die eigene Entscheidung, also auch der Wille eine große Rolle. Sie fällt zum größten Teil aus dem Krankhaften heraus und steht „den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler Sexualität“ nahe. Statt einer überwiegenden organischen, schicksalhaften Notwendigkeit ist sie wesentlich mehr eine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierigkeiten und Entscheidungen steht (Bürger-Prinz, MschrKrimBiol 1938, 333/330).

Gleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfall ausnahmsweise eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB sie voraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen „alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen“; sie können auch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-, Gefühls- und Triebleben (RGSt 73, 121/227; RG DR 1939, 1066), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936, 1463; BGH MDR 1955, 368).

Voraussetzung ist hier jedoch eine besonders ausgeprägte Triebhaftigkeit. Sie muss zur Folge haben, dass ihr Träger der Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ihn die naturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 10.1.1956 – 1 StR 546/55 –). Bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, dass das verkehrte Begehren nicht beherrscht wird, können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen (BGH MDR 1955, 536).

Entscheidend ist daher, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Kräfte hätte überwinden können (Hille JZ 1952, 295). Es kommt, mit anderen Worten, „auf die inneren und äußeren Umstände und dies bedeutet auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreten Einzelfalles an“ (Mezger „Probleme“ S. 35; ähnlich Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl. S. 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, „ob die Persönlichkeit des Täters mit ihrer ‚Teilhabe‘ an den überpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen Werte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen Anreizen gegenüber hätte durchsetzen können“.

Dazu ist ein „sorgfältiges Abwägen an Hand der konkreten Situation und der in ihr wirkenden Kräfte“ erforderlich (Mezger „Probleme“ S. 40).

Solche schwierigen Untersuchungen mögen nicht in jedem Fall einer gleichgeschlechtlichen Veranlagung nötig sein. Hier handelt es sich aber um einen noch verhältnismäßig jungen Angeklagten, der in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Auf eine innere Verfassung, die der eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entspricht, deutet der Inhalt seiner Redensarten hin, die die Beleidigungen ausmachen. Sein Persönlichkeitsbild, das sich aus dem Urteil ergibt, weist Anhaltspunkte dafür auf, dass seine Abartigkeit möglicherweise als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen ist. Die Begründung, mit der das Landgericht dies verneint, reicht jedenfalls nicht aus und kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein.

Dieser Mangel berührt aber nicht den Schuldspruch.

Es erscheint ausgeschlossen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten völlig fehlt (§ 51 Abs. 1 StGB). Nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB kommt in Betracht.

Da gegen den Schuldspruch auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken bestehen, beschränkt sich der Senat darauf, den Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

SarstedtDr. Borker
Siemer

Zitiert (2)

Zitiert von (1)