BGH: Geschäftsverteilungsplan, Gerichtsassessor und § 51 StGB bei „Unzucht zwischen Männern“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/58
- Datum
- 08.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist zulässig, wenn das Präsidium sie wegen eines Wechsels oder einer Verhinderung von Gerichtsmitgliedern für erforderlich hält; ein „Wechsel“ kann auch durch den (auch nur zeitweisen) Eintritt eines weiteren Mitglieds eintreten.
Die Heranziehung eines nicht fest angestellten Richters (z.B. Gerichtsassessor) zur Mitwirkung in einer Strafkammer ist ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür besondere Gründe wie die Erkrankung eines planmäßigen Richters bestehen.
Revisionsangriffe gegen die Besetzung des Gerichts greifen nicht durch, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen (etwa das Fehlen eines erforderlichen Präsidialantrags) nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist behauptet werden.
Schlussfolgerungen des Tatgerichts aus Zeugenaussagen sind revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn sie denkgesetzlich möglich sind; auch äußerlich wahrnehmbare Anzeichen von Wollust können Gegenstand einer Zeugenaussage sein.
Eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ i.S.d. § 51 StGB kann zwar auch bei naturwidriger geschlechtlicher Triebhaftigkeit in Betracht kommen, scheidet aber aus, wenn die fehlende Triebzügelung lediglich auf Charaktermangel bzw. persönlichkeitsbedingter Willensschwäche beruht; ein Obergutachten ist nur einzuholen, wenn es sich dem Tatgericht nach der Beweislage aufdrängen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 25. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Uhrmachermeister Wilhelm F. aus B., geboren am ███████████ in ██ ████, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 25. Februar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Die 1. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil auf Grund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes anstelle des erkrankten Landgerichtsrats ███ ████ Gerichtsassessor Zahle als beisitzender Richter mitgewirkt habe, obwohl die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes nicht vorgelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten (Bd. II Bl. 80 d. Hauptakten) ist Gerichtsassessor Zahle ab 6. Februar 1958 dem Landgericht als Ersatz für den erkrankten Landgerichtsrat Riester überwiesen und durch Beschluss des Präsidiums vom 7. Februar 1958 der 1. Strafkammer zugeteilt worden. Das war gemäß §§ 70 Abs. 1, 63 Abs. 2 GVG zulässig. Dass der nach § 70 Abs. 1 GVG erforderliche Antrag des Präsidiums nicht vorgelegen habe, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht behauptet.
Der Umstand, dass Gerichtsassessor Zahle dem Landgericht „als Ersatz für den erkrankten Landgerichtsrat ███████ überwiesen wurde, gibt zu keinen Bedenken Anlass. Damit wurde, selbst wenn die Überweisung wörtlich so gelautet hat, unmissverständlich nur der Anlass für die Überweisung zum Ausdruck gebracht, nicht aber dem Präsidium die unzulässige Weisung erteilt, Gerichtsassessor Zahle gerade als Vertreter des Landgerichtsrats ██ ████████████ einzusetzen. § 65 Abs. 2 GVG ist gleichfalls nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift kann der Geschäftsverteilungsplan im Laufe eines Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. Ob hier ein Fall dauernder Verhinderung vorlag, braucht der Senat nicht zu prüfen. Das Präsidium hat, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes infolge Wechsels der Mitglieder des Gerichts für erforderlich gehalten. Dies lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ein Wechsel einzelner Mitglieder des Gerichts ist auch dann gegeben, wenn, ohne dass ein Mitglied des Gerichts ausscheidet, ein anderes, wenn auch nur zeitweise und außerplanmäßig ernanntes Mitglied neu eintritt (vgl. RGSt 20, 385, 387).
Die Auffassung der Revision, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ihr zugeteilter Richter ein Gerichtsassessor war, ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass die Gerichte grundsätzlich mit fest angestellten Richtern zu besetzen sind und dass die bei ihnen dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben grundsätzlich durch fest angestellte Richter erfüllt werden müssen. Das schließt jedoch nicht aus, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen, wie z. B. wegen Erkrankung eines Richters, nicht fest angestellte Richter herangezogen werden (vgl. BGHSt 8, 159, 160; BVerfGE 4, 321, 323). Ein solcher Ausnahmefall war hier gegeben.
II. Sachrügen
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt hat (S. 6 UA). Diese Feststellung beruht u. a. auf der Aussage des Zeugen ████, der bekundet hat, dass der Angeklagte während des Beischlafs heftig geküsst, wollüstig gebissen und konvulsive Bewegungen gemacht habe. Die Schlussfolgerungen, welche die Strafkammer aus dieser Aussage gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass jemand, der einen anderen beißt, dies aus Wollust tut, ist eine Tatsache, die sehr wohl für den anderen äußerlich erkennbar sein kann. Sie kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch Gegenstand seiner Zeugenaussage sein.
Die Annahme der Strafkammer, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben seien, ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat sich auf Grund einer eingehenden und sorgfältigen Beweisaufnahme ein Bild davon verschafft, wie es zur Tatzeit im Inneren des Angeklagten aussah. Dieses Bild betrifft den Bereich des Tatsächlichen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Es schließt die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB unbedenklich aus.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Unfall, den der Angeklagte im Jahre 1944 als Soldat bei einer Übung erlitt, einen Schädelbasisbruch und eine Hirnverletzung nicht zur Folge gehabt.
Die gegen diese Feststellung gerichtete Aufklärungsrüge geht nicht durch. Die Strafkammer hat zu diesem Punkt die Zeugen ████████ und Re. vernommen. Dr. Br. hat den Angeklagten nach dem Unfall im Krankenhaus monatelang behandelt. Re. hat den Angeklagten im Krankenhaus besucht. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei dem Unfall weder einen Schädelbasisbruch noch eine Hirnverletzung erlitten hat, beruht auf den Aussagen dieser Zeugen, auf der Beachtung des Umstands, dass der Gutachter █████████ in seinem Gutachten vom 15. Februar 1954 vermerkt hat, der Schädel des Angeklagten sei nirgends klopfempfindlich und die Nervenaustrittsstellen des Kopfes seien frei von Druckschmerzen, sowie auf der Erwägung, dass der Angeklagte erstmalig am 19. August 1954 nach der hier in Rede stehenden Tat mit der Behauptung hervorgetreten sei, beim Unfall im Jahre 1944 einen Schädelbasisbruch erlitten zu haben. Von Amts wegen weitere Zeugen hierüber zu vernehmen, brauchte sich die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen. Die Zeugen K. und C., die nach Auffassung der Revision noch hätten gehört werden müssen, sind medizinische Laien. Sie waren bei dem Unfall zugegen. Nach der bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen K. (Bd. II Bl. 33 G.A.) soll der Angeklagte aus Mund, Nase und Ohren geblutet und der Arzt sofort von einer Schädelverletzung gesprochen haben. Diese Tatsachen waren Dr. Br. zwar nicht bekannt. Er hält es aber für ausgeschlossen, dass er einen Schädelbasisbruch übersehen haben könnte. Das schließt nun allerdings nicht aus, dass die Unkenntnis jener Tatsachen ihn davon abgehalten hat, den Angeklagten auf einen Schädelbasisbruch und eine Hirnverletzung zu untersuchen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Eine solche Unterlassung ist jedenfalls dadurch überholt, dass, wie die Urteilsgründe ergeben, die Sachverständigen Dr. Franckenberg und Dr. Gottschick den Angeklagten auf ein Hirnleiden untersucht haben.
Die Strafkammer ist weiterhin in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gottschick und auf Grund des Eindrucks, den sie von der Person des Angeklagten gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten ein hirnorganisch bedingtes Leiden nicht vorliegt, dass insbesondere Anzeichen für eine Hirnleistungsschwäche oder eine Wesensänderung traumatischer Art nicht feststellbar sind. Das schließt zwar die Annahme einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB nicht ohne weiteres aus. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, welche die bei einem normalen und geistig ausgereiften Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das kann auch bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit der Fall sein (vgl. BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 bei LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB). Sie ist, wie der Bundesgerichtshof schon in seinen nicht veröffentlichten Urteilen 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 5 StR 536/56 vom 19. März 1957 ausgeführt hat, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn sie den Menschen in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann.
All dieses hat die Strafkammer indessen nicht verkannt. Die Anwendung des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht und diese Ausfallserscheinungen nicht auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zurückzuführen sind. So liegt es hier.
Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte durch den Unfall „auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung“ in eine Fehlentwicklung geraten. Die Persönlichkeitsumwandlung (Triebumwandlung) des Angeklagten ist aber „in ihrem Ausmaß gering“. Es handelt sich um eine „Fehlhaltung bei im Grunde unverändert gebliebenem Charakter“. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte, der „wahrscheinlich von jeher homosexuell veranlagt ist“, aber „mit seiner abartigen Triebrichtung fertig werden kann“, eine „weiche, willensschwache Persönlichkeit“ ist. Was den Angeklagten im vorliegenden Fall daran gehindert hat, seinem gleichgeschlechtlichen Trieb zu widerstehen, war ein bloßer Charaktermangel, nämlich seine nicht krankheits-, sondern persönlichkeitsbedingte Willensschwäche. Ob es sich bei der abartigen Triebrichtung des Angeklagten um eine angeborene oder, wie die Revision meint, um eine erworbene Neigung handelt, ist hiernach ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Nichtzügelung des Triebes in jedem Falle auf einen bloßen Charaktermangel beruhte.
Die Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die „Geschlechtsumwandlungswahnvorstellung“ des Angeklagten krankhaft sei. Die Rüge ist gleichfalls unbegründet.
Der Sachverständige Dr. Franckenberg hat zwar im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. Gottschick die Auffassung vertreten, dass eine „organisch nicht nachweisbare und in ihren Ursachen nicht erkennbare Zwischenhirnerkrankung“ zu einer homosexuellen Umwandlung des Angeklagten geführt habe, durch die seine Fähigkeit, seinen homosexuellen Trieb zu beherrschen, erheblich vermindert sei. Die Strafkammer hat aber auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Gottschick und ihres Eindrucks von der Person des Angeklagten das Gegenteil als bewiesen angesehen. Das Urteil sagt ausdrücklich, dass Dr. Gottschick den Angeklagten drei Wochen stationär beobachtet und untersucht habe (körperlich, hirnelektrisch, röntgenologisch, psychologisch, graphologisch, experimentell-psychologisch und laboratoriumsmäßig), und dass seine Forschungsmittel denen des Sachverständigen Dr. Franckenberg überlegen seien. Es heißt in den Urteilsgründen außerdem, Dr. Franckenberg habe eingeraumt, dass sein Gutachten nicht allein empirisch begründet sei, vielmehr vorwiegend auf nicht beweisbarer, gefühlsbedingter ärztlicher Kunst beruhe. Dr. Gottschick habe dagegen sein Gutachten ausführlich, in sich geschlossen und überzeugend begründet. Von Amts wegen einen dritten Sachverständigen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
Auch sonst lässt das Urteil einen Mangel rechtlicher Art nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 546/55 · 10.01.1956Revision: Strafausspruch wegen unklarer Prüfung § 51 StGB teilweise aufgehoben
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