Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels hinreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 498/63
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sittlichkeitsverbrechens zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt; zugleich ordnete die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung auf, weil die Feststellungen zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bzw. erheblich vermindertem Hemmungsvermögen fehlen. Gleichgeschlechtliche Veranlagung stellt nur ausnahmsweise eine solche Störung dar. Die übrigen Verurteilungsgründe bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §§ 42b, 51 StGB setzt voraus, dass zur Tatzeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche mit erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen festgestellt ist.

2

Organisch bedingte Wesensveränderungen oder ein altersbedingter Abbau reichen für sich genommen nicht ohne weitere konkrete Feststellungen zur Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB aus.

3

Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung begründet nicht schon deshalb eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit; sie kann nur ausnahmsweise als solche angesehen werden, wenn der Träger trotz Einsatz aller Willenskräfte der Versuchung nicht zu widerstehen vermag.

4

Für die Anordnung nach § 42b StGB müssen hinreichende Feststellungen darüber getroffen werden, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe gefährlich bleibt und dass allein die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam Schutz bietet.

5

Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die Revision die Tatsachen benennt, über die nach ihrer Ansicht weiterer Beweis zu erheben gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Benno ███, geboren am █████ 1894 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Dem Angeklagten wird die nach dem 9. August 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Daneben hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg, allerdings nur teilweise.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen an, über welche nach ihrer Ansicht weiterer Beweis hätte erhoben werden müssen.

Schuld- und Strafaussprach, die nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen werden, lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die auf die §§ 42b, 51 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat dagegen aus sachlichen Gründen keinen Bestand.

Die genannten Vorschriften (in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StGB) setzen, soweit ihre Anwendung hier in Betracht kommt, voraus, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche litt, durch die seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Das Urteil stellt diese Voraussetzungen nicht hinreichend fest. Es sagt in demjenigen Abschnitt, in dem es die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB begründet, nur, aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass organisch bedingte Wesensveränderungen infolge Altersabbaus und Inaktivität des Angeklagten eine latent vorhandene, jahrelang verdeckt gewesene gleichgeschlechtliche Veranlagung hätten hervortreten lassen. Der Angeklagte wisse zwar, was er tue, könne aber sein Verhalten nicht mehr voll nach seiner Einsicht steuern.

Dies reicht nicht aus.

Dass schon die „organisch bedingten Wesensveränderungen allein eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche wären, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig kommt einer „gleichgeschlechtlichen Veranlagung“ schon um ihrer Abartigkeit willen die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass der gleichgeschlechtlich Veranlagte in aller Regel seinen geschlechtlichen Trieb genauso zügeln kann und muss, wie der normal Veranlagte. Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung kann daher nur ausnahmsweise als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesehen werden. Dies setzt jedoch immer voraus, dass ihr Träger der Versuchung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet (vgl. BGH NJW 1960, 1393; BGH GA 1962, 185; ebenso BGH 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953; 5 StR 575/55 vom 17. Januar 1956 und 5 StR 243/58 vom 8. Juli 1958).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Dass es sich bei der gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten um eine Veranlagung handelt, die jahrelang verdeckt war und erst durch organisch bedingte Wesensveränderungen infolge Altersabbaus und durch Inaktivität hervorgetreten ist, genügt für die Annahme eines Ausnahmefalles ebensowenig wie der Umstand, dass der Angeklagte sein Verhalten nicht mehr voll nach seiner Einsicht steuern kann.

Die Feststellungen lassen auch nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Das Urteil spricht zwar in den Strafzumessungsgründen an zwei Stellen davon, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten „erheblich abgebaut“, „erheblich vermindert“ war. Dem steht aber entgegen, dass in den Darlegungen zu § 51 Abs. 2 StGB nur gesagt wird, der Angeklagte könne sein Verhalten nicht voll nach seiner Einsicht steuern. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Januar 1958 wegen Unzucht mit drei Jungen unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und die Strafe bis zum 6. Juni 1959 verbüßt hat, sich in der Zeit zwischen dem Ende dieser Strafverbüßung und der neuen (fortgesetzten) Tat, die er im Sommer 1962 begann, ungefähr drei Jahre lang straffrei geführt hat, also während dieser Zeit anscheinend in der Lage war, seinem gleichgeschlechtlichen Trieb zu widerstehen. Gegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten spricht ferner, dass seine gleichgeschlechtliche Veranlagung ihn im vorliegenden Fall nicht veranlasst hat, schon beim oder unmittelbar nach dem Kennenlernen des Jungen gleichgeschlechtliche Unzucht mit diesem zu treiben. Der Angeklagte ging vielmehr bei der Verführung des Jungen, mit der er im Spätsommer 1962 begann, so behutsam und beherrscht vor, dass es erst im November 1962 zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen ihnen kam.

Außerdem erlauben es die Darlegungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, dass der Angeklagte auch noch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe im Sinne des § 42b StGB gefährlich sein wird und dass dem nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden kann. Es fehlt hier insbesondere an Feststellungen darüber, wann, in welcher Weise sowie unter welchen äußeren und inneren Umständen der Angeklagte diejenigen Straftaten begangen hat, derentwegen er durch das bereits erwähnte Urteil vom 13. Januar 1958 verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt

Zitiert (3)