Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei Psychopathie (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 57/56
Datum
24.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht (§ 175 StGB) und Verführung eines Minderjährigen (§ 175a Nr. 3 StGB) verurteilt; zudem wurden Sicherungsverwahrung und Ehrenrechtsverlust angeordnet. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und prüfte Verfahrens- und Sachrügen. Einen Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Zeugenvernehmung verneinte er, hob das Urteil aber wegen rechtsfehlerhafter Begründung zur Verneinung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 51 StGB) auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung, möglichst unter Vernehmung des Zeugen und vertiefter sachverständiger Untersuchung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Revisionsbegründung für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO darstellt.

2

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte den Tatablauf im Wesentlichen einräumt, das Gericht den Sachverhalt für ausreichend geklärt halten darf und die Beteiligten auf die Vernehmung eines geladenen, ausgebliebenen Zeugen in Kenntnis der rechtlichen Bewertung verzichten.

3

Psychopathische Fehlanlagen können unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S.d. § 51 StGB fallen; maßgeblich sind Schwere und Auswirkungen im konkreten Einzelfall.

4

Eine gleichgeschlechtliche Veranlagung begründet für sich genommen regelmäßig keine krankhafte Störung i.S.d. § 51 StGB; sie kann dies nur ausnahmsweise bei besonders ausgeprägter Triebhaftigkeit bzw. tiefgreifender Persönlichkeitsveränderung, die ein ausreichendes Widerstehen auch bei größter Willensanspannung ausschließt oder erheblich mindert.

5

Die Verneinung von § 51 StGB erfordert eine einzelfallbezogene psychologische Analyse; Schlussfolgerungen zum Hemmungsvermögen dürfen nicht auf Erwägungen gestützt werden, die denkgesetzlich ungeeignet sind (etwa bloßes Nichtentdecktwerden oder nicht tragfähig begründete Annahmen bloßer Charakterschwäche).

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 5. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den arbeitslosen Boten und Kontoristen Wilhelm B██ aus ██ ██████████ ████████, geboren am ███ 1902 in ███ (Kreis ██ ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Boerker als beisitzende Richter, █████████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestrafte Angeklagte wohnte bei einem Bauern in Frelsdorf. Dort war der Jugendliche Wilhelm SC als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. Mit ihm trieb der Angeklagte von Ende 1954 bis April 1955 wiederholt gegenseitige Selbstbefriedigung.

Im Januar 1955 lernte der Angeklagte im Krankenhaus in Bremerhaven den damals noch nicht ganz 17-jährigen Lehrling Egon En█████ kennen. Später trafen sich beide wiederholt in Frelsdorf oder in Bremerhaven. Die erste Anregung dazu hatte der Angeklagte durch einen Brief gegeben. Sie gingen in Bremerhaven des Öfteren ins Kino. Der Angeklagte hielt En█████ stets frei. Dieser übernachtete einige Male bei ihm in Frelsdorf. Auf einer gemeinsamen Fahrt dorthin umarmte der Angeklagte En█████ im Zuge und versuchte ihn zu küssen. En█████ stieß ihn jedoch zurück.

Als En█████, der inzwischen 17 Jahre alt geworden war, zu Ostern 1955 beim Angeklagten zu Besuch war, tranken beide abends eine Flasche Süßwein, die der Angeklagte besorgt hatte. Später kam der Angeklagte zu En█████ ins Bett, umarmte, drückte und küsste ihn. Obgleich En█████ sich zunächst wehrte, schob der Angeklagte dessen Nachtbekleidung beiseite, fasste an dessen Glied und spielte und rieb daran. Der Angeklagte forderte ███ auf, auch an seinem erregten Glied zu reiben. █████ kam dieser Aufforderung nach, zog seine Hand aber sehr bald zurück. Zwischenzeitlich onanierte der Angeklagte dann bei sich selbst. En█████ war durch den vorher genossenen Wein leicht angetrunken und duldete deshalb die Handlungen des Angeklagten (UA 7). Diese Vorgänge wiederholten sich etwa zwei Wochen später.

Das Landgericht hat im Falle Stiive nur ein fortgesetztes Vergehen der Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB, im Falle En█████ jedoch ein fortgesetztes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen nach § 175a Nr. 3 StGB angenommen. Es hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten am 15. Dezember 1955 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Nach der Zustellung dieses Beschlusses hat ein anderer Verteidiger eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung eingereicht und beantragt, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen.

Diesem Gesuch, das rechtzeitig angebracht worden ist (§ 45 Abs. 1 StPO), gibt der Senat statt. Die verfahrensrechtlichen Mängel der ersten Revisionsrechtfertigung waren für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO (vgl. RGSt 67, 197/199).

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde, die nur den Fall En█████ betrifft, ist allerdings unbegründet.

Der Lehrling En█████ war zur Hauptverhandlung geladen worden, aber unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem der Angeklagte zur Sache vernommen worden war, sah das Landgericht „im allseitigen Einverständnis“ von einer neuen Ladung und der Vernehmung des Zeugen En█████ mit der Begründung ab, seine Aussage sei „zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr nötig“.

Der Verteidiger beantragte in seinem Schlussvortrag unter anderem, „den Angeklagten nur nach § 175 StGB und nicht nach § 175a StGB zu bestrafen“.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe „unter diesen Umständen nicht auf die Vernehmung des Zeugen █████ verzichten dürfen“. Darin kann die Rüge gefunden werden, die Strafkammer habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Angeklagte hatte die Vorgänge mit En█████ eingeräumt (UA S. 8). Er hatte insbesondere nicht bestritten, dass er im Bett zunächst einen gewissen Widerstand des leicht angetrunkenen Jungen hatte brechen müssen (UA 12). Die Strafkammer konnte daher ohne rechtlichen Fehler den Sachverhalt für genügend geklärt halten und auf eine Vernehmung En█████s verzichten, die auch der Angeklagte und sein Verteidiger als entbehrlich bezeichnet hatten. Im Laufe der Verhandlung wurde der Angeklagte nach dem Wortlaut der Niederschrift „vorsorglich darauf hingewiesen, dass er an Stelle von acht Einzeltaten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft werden könnte“. Es war also erkennbar, dass das Gericht es nicht für ausgeschlossen hielt, En█████ als vom Angeklagten verführt anzusehen, obwohl er nicht vernommen worden war. Trotzdem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger daraufhin beantragt, En█████ nunmehr doch zu laden und zu vernehmen. Sie hielten dies also auch jetzt nicht für nötig. Dem Landgericht brauchte sich eine solche Maßnahme ebenfalls nicht aufzudrängen. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger in seinem Schlussvortrag den Sachverhalt dahin würdigte, es liege keine Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB vor.

II.

Die Sachbeschwerde ist jedoch im Ergebnis begründet.

1.) Unberechtigt sind allerdings die Einwendungen der Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte den Lehrling En█████ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt hat.

Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe gewusst, dass En█████ erst 17 Jahre alt war, und habe ihn mindestens im ersten Falle (Ostern 1955) zu den unzüchtigen Handlungen verführt. En█████ habe das Vorleben des Angeklagten jedenfalls zunächst nicht gekannt und Vertrauen zu ihm gehabt. Der Angeklagte habe mit ihm einen regen und freundschaftlichen Briefwechsel geführt und sich zu seinem Beschützer aufgeworfen. En█████ sei deshalb arglos gewesen, als er den Angeklagten besuchte, bei ihm übernachtete und sich freihalten ließ (UA 12). Der Angeklagte habe ihn unter Alkohol gesetzt, um sein Vorhaben ohne Schwierigkeit durchführen zu können (UA 18). Wenn █████ durch den genossenen Wein leicht angetrunken gewesen sei, so habe der Angeklagte bei ihm doch zunächst einen gewissen Widerstand brechen müssen, um seine beabsichtigten Handlungen vornehmen zu können. Das bestreite er nicht. Er habe danach durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden Willen des En█████ eingewirkt. Der Angeklagte habe En█████ also „im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB vorsätzlich verführt und sich damit der schweren Unzucht zwischen Männern schuldig gemacht“ (UA 12).

Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte den Jungen schon einmal in der Eisenbahn umarmt und zu küssen versucht hatte. Sie meint, En█████ könne aus diesem Grunde und wegen des auffälligen Interesses, das der Angeklagte längere Zeit hindurch für ihn gezeigt habe, nicht mehr arglos gewesen sein, sondern müsse mit weiteren Sexualangriffen des Angeklagten gerechnet haben und mit ihnen einverstanden gewesen sein. Es dürfe nicht übersehen werden, dass En█████ in einer Großstadt lebe und daher wisse, dass es gleichgeschlechtlich veranlagte Männer gebe. Seine Arglosigkeit sei „ausgeschlossen durch die nachweislich erfolgten Warnungen durch die Eltern, denen En█████ erklärt hat, er könne mit seinem Körper tun und lassen, was er wolle“. Schließlich habe er „angeblich vor der ersten Sexualbetätigung dem Angeklagten erzählt, dass er mit einem sehr feinen Herrn ausgegangen sei, der sich sehr spendabel gezeigt habe“.

Die zuletzt wiedergegebenen Behauptungen über die Warnung durch die Eltern und den anderweitigen Umgang En█████s haben keine Stütze im Inhalt des Urteils und können aus diesem Grunde im Revisionsrechtszug nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Der übrige Vortrag der Revision läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere zu ersetzen. Auch das ist nach § 337 StPO unzulässig.

Es liegt schließlich kein unlesbarer Widerspruch darin, dass das Landgericht einerseits das von der Revision hervorgehobene Vorkommnis in der Eisenbahn feststellt (UA S. 7) und andererseits annimmt, En█████ sei zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt gewesen, der Angeklagte habe vielmehr „durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden Willen des En█████ eingewirkt, ihn also beeinflusst, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen“ (UA 12). Wenn das Landgericht den Jungen in diesem Zusammenhang „arglos“ nennt, so meint es damit erkennbar, er sei trotz der einmaligen Zudringlichkeit des Angeklagten, der er sich entzogen hatte, auf größere gleichgeschlechtliche Zumutungen nicht vorbereitet, mit ihnen jedenfalls nicht einverstanden gewesen. Eine solche tatsächliche Beurteilung ist möglich und kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das gilt umso mehr, als sich En█████ zuerst wehrte, als der Angeklagte zu ihm ins Bett kam und zärtlich wurde. Dass der Abwehr ein ernstliches Widerstreben zugrunde lag und der Junge sich nicht nur „zierte“, ergibt sich aus den Sätzen des Urteils, nach denen der Angeklagte „zunächst einen gewissen Widerstand brechen“ musste und dies in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat (UA 12).

Aus dem Gesamtbild des Vorgehens des Angeklagten gegenüber En█████, wie es sich aus der Darstellung im Urteil ergibt, konnte das Landgericht also ohne Rechtsirrtum eine zielbewusste allmähliche Verführung (UA S. 13) entnehmen.

In dem späteren Vorgang am 24. April 1955 sieht das Landgericht keine neue Verführung, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB (UA 12). Es nimmt jedoch einen Gesamtvorsatz des Angeklagten und demgemäß eine fortgesetzte Handlung an, bei der das Vergehen nach § 175 StGB in dem Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB aufgeht (UA S. 13). Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Trotzdem können die Schuldsprüche nicht bestehen bleiben. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verneint.

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei gleichgeschlechtlich veranlagt. Mit diesem Triebe quäle er sich schon seit seiner Kindheit ab (UA 8). In der Hoffnung, ihn dadurch zu beseitigen, hat er sich, wie das Urteil feststellt, unfruchtbar machen lassen, als er bis zum Mai 1934 eine längere Freiheitsstrafe verbüßte (UA S. 3). Er leidet selbst unter seiner Veranlagung und bereut seine Taten aufrichtig (UA 17). In der Hauptverhandlung hat er erklärt, „er könne diesen Trieb auch nicht während oder durch die Strafverbüßung ablegen oder einschränken. Eine Bestrafung, und sei sie noch so hart, werde ihm nichts nützen“ (UA S. 19). Jetzt wolle er sich kastrieren lassen, um endlich geheilt zu werden. Er bedauere seine Taten, habe sie aber nicht verhindern können (UA S. 9).

Das Landgericht, das einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, stellt eine gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten fest und betont ihre Stärke mehrfach, besonders bei der Begründung für die Anwendung der Sicherungsverwahrung. Der Charakter des Angeklagten sei weich, empfindsam, „labil“, „emotional“ und „betont feminin“. Sein starker Geschlechtstrieb gehe ihn nur zum männlichen Geschlecht.

Er sei im Ganzen ein Psychopath. Es seien jedoch keine Anzeichen eines krankhaften Zustandes hervorgetreten, aus dem sich eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ergeben könnte. Der Angeklagte sei trotz seiner abartigen Triebhaftigkeit durchaus imstande, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA 14). Die Einsichtsfähigkeit möge zwar eingeschränkt sein, sei aber jedenfalls nicht erheblich vermindert, so dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorhanden seien. Der Angeklagte habe selbst den Zeugen ███████ zur Verschwiegenheit gebeten, weil er, der Angeklagte, sonst nicht mehr aus dem Gefängnis herauskäme. Er habe auch selbst versucht, sich von seinem Trieb dadurch zu befreien, dass er sich unfruchtbar machen ließ (UA 14). Sein Hemmungsvermögen ergebe sich auch aus folgendem: Er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1932 nicht mehr an Kindern vergangen. In den Jahren 1934 bis 1944 habe er sich offensichtlich zurückgehalten; allerdings möge er sich auch in dieser Zeit mit „Freunden“ betätigt haben, wie er angebe. Schließlich habe er sein Treiben nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft, die am 25. November 1953 endete, wieder aufgenommen. Psychologisch möge bei seiner neuen Strafälligkeit eine gewisse Vereinsamung nach dem Tode seiner Mutter im September 1954 von Bedeutung gewesen sein (UA S. 14).

Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.

a) Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Erscheinungen, die die ärztliche Wissenschaft als Geisteskrankheiten wertet. Vielmehr können hierher grundsätzlich auch die verschiedenen Formen der Psychopathie gehören. Unter dieser Bezeichnung werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zusammengefasst, die nicht durch körperliche Ursachen bedingt, also keine Krankheiten im ärztlichen Sinne, sondern bloße „Spielarten seelischen Wesens“ sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren (vgl. Mezger LeipzKomm 7. Aufl. Bd I S. 336, Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl. S. 143, 148 und „Probleme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit“ S. 21-33; Hille JZ 1952, 296). Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den Wirkungen im Einzelfalle ab. Das ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (vgl. z. B. RG DR 1939, 987; BGH bei Dallinger MDR 1953, 146 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1955, 1726 m. Nachw.; Mezger LeipzKomm 7. Aufl. Bd I S. 339-341; Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl. S. 148, 149). Auch das Landgericht geht wohl von dieser Auffassung aus.

Für Verirrungen des Geschlechtstriebes, insbesondere die gleichgeschlechtliche Veranlagung, gilt folgendes: Wie der Senat schon in seinem unveröffentlichten Urteil vom 8. Dezember 1953 – 5 StR 564/53 – hervorgehoben hat, werden Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175a Nr. 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren Triebleben gestört ist. Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesetz von ihnen, dass sie ihre verkehrten Neigungen unterdrücken. Ihre Triebstörungen sind daher nicht schon als solche krankhaft im Sinne des § 51 StGB (vgl. auch Mezger „Probleme“ S. 34, 35, 37; Mueller Gerichtl. Medizin § 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spielen die persönliche Lebensform und die eigene Entscheidung, also auch der Wille, eine große Rolle. Sie fällt zum größten Teil aus dem Krankhaften heraus und steht „den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler Sexualität“ nahe. Statt einer überwiegend organischen, schicksalhaften Notwendigkeit ist sie „erheblich mehr eine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierigkeiten und Entscheidungen steht“ (Bürger-Prinz MschrKrimBiol 1938, 333/353).

Gleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfalle ausnahmsweise eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB sie voraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen „alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen“; sie können auch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-, Gefühls- und Triebleben (RGSt 73, 121/127; RG DR 1939, 1066), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936, 1463; BGH MDR 1955, 368). Voraussetzung ist hier jedoch eine besonders ausgeprägte Triebhaftigkeit. Sie muss zur Folge haben, dass ihr Träger der Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ihn die naturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 10.1.1956 – 1 StR 546/55). Bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, dass das verkehrte Begehren nicht gezügelt wird, können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen (BGH MDR 1955, 368).

Entscheidend ist daher, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Kräfte hätte überwinden können (Hille JZ 1952, 296). Es kommt mit anderen Worten „auf die inneren und äußeren Umstände“ und dies bedeutet „auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreten Einzelfalles an“ (Mezger „Probleme“ S. 35, ähnlich Studienbuch Allg. Teil 5. Aufl. S. 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, „ob die Persönlichkeit des Täters mit ihrer Teilhabe an den überpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen Werte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen Anreizen gegenüber hat durchsetzen können“. Dazu ist ein „sorgfältiges Abwägen an Hand der konkreten Situation und der in ihr wirkenden Kräfte“ erforderlich (Mezger „Probleme“ S. 40).

b) Das Landgericht unternimmt zwar eine solche Würdigung des Einzelfalles (UA 14). Sie hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Hemmungsvermögen des Angeklagten auf gleichgeschlechtlichem Gebiet kann nicht, wie die Strafkammer es tut, daran gemessen werden, dass er sich seit 1932 nicht mehr an Kindern unter 14 Jahren vergangen hat. Vor allem folgt diese Fähigkeit nicht daraus, dass er sich „in den Jahren 1934 bis 1944 offensichtlich zurückgehalten“ habe. Denn wie die Strafkammer an anderer Stelle einräumt, bestand diese Zurückhaltung möglicherweise nur darin, dass es ihm gelang, nicht entdeckt und bestraft zu werden (UA 15). Ein solches Verhalten ist denkgesetzlich nicht geeignet, das Hemmungsvermögen zu belegen. Das Landgericht sagt zwar in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung, der Angeklagte bemühe sich „nicht ernsthaft und nachhaltig genug, seinem Triebe entgegenzuwirken, obwohl er bei einigem Willen dazu imstande sei“ (UA 19). Diese Annahme einer bloßen Charakterschwäche wird aber nicht näher begründet. Sie reicht vor allem deshalb nicht aus, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zu belegen, weil sich die Strafkammer hier nicht mit ihrer Feststellung auseinandersetzt, er sei „offensichtlich selbst bemüht gewesen, seine Triebhaftigkeit zu unterbinden, wie die freiwillige Sterilisation zeigt“ (UA S. 14). Außerdem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass der Angeklagte unter seiner Veranlagung selbst leidet, seine Taten aufrichtig bereut und sich jetzt sogar bereit erklärt hat, sich entmannen zu lassen. Dies nimmt die Strafkammer ernst, wie ihre Bemerkungen am Schluss des Urteils zeigen (UA 20).

Nach der bisherigen Begründung des Urteils besteht also die Möglichkeit, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB rechtsirrig verneint hat.

Der Oberbundesanwalt hat in den erörterten Mängeln des Urteils nur eine Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB gesehen und daher beantragt, nur die Strafaussprüche einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.

III.

In der neuen Hauptverhandlung sollte der Zeuge En█████, wenn irgend möglich, vernommen werden.

Es empfiehlt sich ferner, dass die Strafkammer den Angeklagten durch den Sachverständigen eingehend untersuchen lässt (vgl. hierzu das von der Revision erwähnte schriftliche Gutachten in einem früheren Verfahren). Das Landgericht muss sich jedoch, wie schon bisher, wieder eine eigene Auffassung (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113) davon bilden, ob die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Insbesondere ist es keine ärztliche, sondern eine rechtliche Frage, welches Maß von Willensanspannung von einem Psychopathen im allgemeinen Interesse zu verlangen ist.

Sollte das Landgericht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejahen oder sie als jedenfalls nicht widerlegt ansehen, so wäre es dadurch nicht grundsätzlich gehindert, den Angeklagten wieder als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen (RGSt 72, 259/260; BGH LM Nr. 3 zu § 20a StGB). Soweit frühere strafbare Handlungen, die schon abgeurteilt worden sind, bei der Gesamtwürdigung nach § 20a StGB als sogenannte Symptomtaten herangezogen werden, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel erforderlich, den damals festgestellten Sachverhalt im Urteil mitzuteilen.

Bei Triebverbrechern braucht dies allerdings gewöhnlich nur in sehr gedrängter Form zu geschehen (vgl. BGH v. 27.4.1954 bei Herlan MDR 1954, 528 zu § 20a StGB).

Wird eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung nicht nur zu seinen Gunsten als möglich, sondern als bewiesen angesehen, so kommt neben der Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs. 2 StGB in Betracht. Ob sie statt der Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, richtet sich nach den in BGHSt 5, 312 niedergelegten Rechtsgrundsätzen.

Sollte sich die Strafkammer davon überzeugen, dass der Angeklagte nach § 51 Abs. 1 StGB für seine Taten strafrechtlich nicht verantwortlich ist, so wäre er statt der Bestrafung in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen, weil die öffentliche Sicherheit dies jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen erfordern würde (§ 42b Abs. 1 StGB).

SarstedtSchmitt
Dr. AugustinDr. Boerker

Zitiert (2)

Zitiert von (1)