Revision: Zweites Sachverständigengutachten zu § 51 StGB darf nicht zu eng abgelehnt werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 StGB kann auch bei schweren seelischen Fehlanlagen oder Fehlentwicklungen eingreifen, die nicht zwingend körperlich-organisch nachweisbar sind, sofern sie die Willensbildung und Hemmungsfähigkeit krankhaft beeinträchtigen.
Die Anwendbarkeit von § 51 StGB scheidet aus, wenn die Nichtbeherrschung eines Triebes lediglich auf bloßem Charaktermangel oder sittlicher Schwäche beruht und nicht auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit.
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit ist entscheidend, ob der Täter nach Lage des Falles die zur Tat treibenden Kräfte trotz seiner Persönlichkeit noch hätte überwinden können.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO setzt voraus, dass das bisherige Gutachten das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache bereits vollständig erwiesen hat; dies gilt nicht, wenn das Tatgericht die Beweistatsache in ihrem Begriffsumfang zu eng bestimmt und dadurch eine Beweislücke verbleibt.
Ist nicht auszuschließen, dass eine zu Unrecht unterbliebene weitere Begutachtung Anhaltspunkte für § 51 StGB ergeben hätte, kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen und ist im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 24. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postschaffner Karl ██████ aus ██████████, geboren am ██████ 1897 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ ███ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen zwölf vollendeter, davon vier fortgesetzter, und wegen vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet, die Einziehung der von ihm gefertigten unzüchtigen Lichtbilder einschließlich der Abzüge angeordnet worden. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts gestützte Revision hat Erfolg.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe sich seit dem Jahre 1949, nachdem er bis dahin ein normales Eheleben geführt hatte, zu Kindern weiblichen Geschlechts hingewandt, auch seit 1951 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten. Er habe, mit dem Jahre 1949 beginnend, sich an zahlreichen Mädchen unter 14 Jahren in schwerer Weise unsittlich vergangen, auch viele unzüchtige Lichtbilder seiner Opfer angefertigt, die bei einer Haussuchung aus Anlass des Strafverfahrens, ebenso wie etwa 1500 Aktaufnahmen von ihm und seiner Ehefrau, in seiner Wohnung gefunden wurden. Weiter heißt es in dem Urteil:
„Der Angeklagte litt sehr unter diesen sexuellen Entgleisungen und bereute nach den einzelnen Fehltritten seine Handlungsweise stark. Wenn sich aber wieder neue Gelegenheit bot, war er nicht in der Lage, der Versuchung Herr zu werden. In seiner Verzweiflung unternahm er Versuche, seinen überstarken Geschlechtstrieb abzutöten. So stach er einmal mit einem Taschenmesser mehrmals in seinen Hodensack, um die Samenstränge abzuschneiden. Außerdem schnitt er mit einer Schere in seine beiden Brustwarzen und ebenfalls mit einer Schere die Eichel von der Harnröhre nach hinten auf.“
Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten in einer geschlossenen Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen; er hatte als Gutachter den Oberarzt an der Universitäts-Nervenklinik in ████, Privatdozent Dr. ███, vorgeschlagen, der bereits verschiedene solcher Fälle begutachtet habe. Zur Begründung wies der Verteidiger darauf hin, dass ein Bruder des Angeklagten im Alter von 18 oder 19 Jahren Selbstmord begangen habe; der Angeklagte erscheine auch im Hinblick auf seine Selbstverstümmelungen als sehr abartige Persönlichkeit. Darauf wurde, ebenfalls noch im Ermittlungsverfahren, der Gerichtsarzt Dr. ███ gutachtlich gehört, der nach einmaliger Untersuchung des Beschwerdeführers sich abschließend dahin äußerte:
„███ war sich bei Ausübung seiner Taten darüber klar, ████ er etwas Strafbares tut, und die Fähigkeit seiner Willensbestimmung war auch nicht durch eine geistige Erkrankung oder durch Geistesschwäche oder durch eine Trübung seines Bewusstseins aufgehoben oder im Sinne von § 51 Abs. 2 in erheblichem Maße vermindert. ██ ist für seine Straftaten als verantwortlich ██████████. Auch von ihm musste und konnte verlangt werden, dass er seine Libido beherrscht.
Zu seinen Gunsten spricht aber die Tatsache, dass er gegen seine abnormen und perversen Neigungen einen ernsten Widerstand leistete. Seine Selbstbeschädigungen waren schwer und mussten sehr schmerzhaft sein, wenn auch diese Maßnahmen, seinen Trieb zu bekämpfen, zwecklos gewesen sind.
Eine Beobachtung des ███ in einer Klinik halte ich nicht für ██████████, da sich keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung bei ihm finden.“
Der Verteidiger wiederholte darauf seinen Antrag; die vom Gerichtsarzt festgestellten Selbstverstümmelungen wiesen, so heißt es in der Eingabe, „auf ein gestörtes inneres Gefüge, wenn nicht auf einen geistigen Defekt hin“.
Nach Zustellung der Anklage erneuerte der Verteidiger seinen Antrag und machte zusätzlich darauf aufmerksam, der Angeklagte habe, als seine Tochter im Alter von 11 Jahren verstarb, schwere Anfälle erlitten; er habe sich auf den Boden geworfen und sei kaum mehr zu bändigen gewesen. Der Antrag wurde nicht beschieden und darauf vom Verteidiger in der Hauptverhandlung, in der Dr. █████ als Sachverständiger gehört wurde, abermals gestellt, jedoch von der Strafkammer durch verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt,
„weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. █████, der gerichtsbekannt über ausreichende ██████████████ und forensische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sein Gutachten keine Widersprüche enthält und der neue ███████████████ █████ über Forschungsmittel verfügt, die denen des Dr. ██ überlegen erscheinen.“
Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte biete keine Anzeichen irgend einer geistigen Erkrankung. Es fehlten Anhaltspunkte für Schizophrenie oder für eine präsenile oder senile Erkrankung; ein Schwachsinn liege ebenfalls nicht vor; seine Urteilsfähigkeit sei nicht herabgesetzt. Er sei sich bei Ausübung seiner Taten über deren Strafbarkeit von vornherein im klaren gewesen, habe sein Tun nachträglich jeweils bereut und sich bemüht, nicht wieder rückfällig zu werden. Es heißt dann weiter:
„Die Fähigkeit seiner Willensbestimmung war auch nicht durch eine geistige Erkrankung oder durch Geistesschwäche oder durch eine Trübung seines Bewusstseins aufgehoben oder im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB in erheblichem Maße vermindert.
Die Ursache für seine strafbaren Handlungen liegt nach seiner eigenen Schilderung in einem sexuellen Versagen bei bestehender sexueller Libido. ... Der Verkehr mit seiner Ehefrau, auch in seiner perversen Ausführung, reizte den Angeklagten nicht mehr. ... Bei den unzüchtigen Handlungen mit den Kindern verspürte er eine gewisse Wollust. Er war, wie er sich selbst ausdrückt, ‚beim Anblick eines Mädchens im Kindesalter geschlechtlich so erregt, wie wenn man einem Stier ein rotes Tuch vorhält‘. Wenn er dann mit einem Kind eine Unzuchtshandlung verübt hatte, war die Erregung wieder für einige Zeit vorbei. Beim Angeklagten liegt demgemäß dieselbe Ursache für seine unzüchtigen Handlungen mit den Kindern vor, wie sie meist bei älteren Männern, die sich erst in höherem Alter an Kindern vergreifen, gegeben ist: ein Versagen bei der normalen Ausführung des Coitus und ein Bestehenbleiben der sexuellen Libido, die sich dann zwecks Erregung und Befriedigung auf Kinder richtet, bei denen der Täter dann meist durch Ersatzhandlungen zu seinem Ziel kommt.“
Es werden sodann die Selbstverstümmelungen des Angeklagten als (vergeblicher) Versuch behandelt, seinen Geschlechtstrieb zu vermindern; eine hysterische oder masochistische Veranlagung sei nicht vorhanden.
Zusammenfassend kommt das Landgericht zu dem Schluss, es seien ohne Zweifel weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 51 Abs. 2 StGB gegeben; der Angeklagte sei für seine Taten verantwortlich. Es führt abschließend aus:
„Auch von ihm musste und konnte verlangt werden, dass er seine Libido beherrscht.“
Die Strafkammer berücksichtigt den abartigen Geschlechtstrieb des Angeklagten und seinen „von echter Reue und Bingeheit in das Strafbare seiner Handlungsweise getragenen Abwehrkampf“ bei der Strafzumessung als Milderungsgrund.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner ausschließlich auf diese Gesichtspunkte gestützten Revision die Ablehnung der von ihm beantragten Vernehmung eines zweiten Gutachters in erster Reihe unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der von ihm benannte Sachverständige verfüge über Forschungsmittel, die denen des Gerichtsarztes überlegen seien, wie Anfertigung eines Enzephalogramms, sechswöchentliche Beobachtung und Liquor-Untersuchung; diese seien für die Frage einer Schizophrenie oder einer senilen oder präsenilen Erkrankung von besonderer Bedeutung. Die Rüge greift durch.
Die oben wiedergegebene Begründung, mit der die Merkmale des § 51 StGB sowohl in der Erscheinungsform des Abs. 1 wie der des Abs. 2 verneint werden, lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht den Kreis der unter diese Gesetzesvorschrift fallenden Abartigkeiten zu eng gezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass § 51 StGB auch bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen Platz greifen kann, die zwar nicht nachweisbar durch eine körperliche Ursache – vornehmlich eine Veränderung im Gehirn – bedingt sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren. Es fallen, über den Rahmen der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus, darunter alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um Gefühls- oder Trieblebens handelt; solche Störungen des Willens können eben krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne dass diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind (BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19; vgl. auch BGH StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, aufgeführt bei Dallinger in DRZ 1953, 146, sowie die in diesen Entscheidungen angeführten weiteren Erkenntnisse des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ferner BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = LM-Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956). Entscheidend ist, ob eine so geartete Persönlichkeit nach Lage des Falls die zur Tat treibenden Kräfte gleichwohl hätte überwinden können (Hülle in JZ 1952, 296; vgl. BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19 und die dort angegebenen Entscheidungen).
Die Gründe des landgerichtlichen Urteils und auch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ haben sich mit der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch seine abartige Veranlagung in einem Maße beeinträchtigt war, dass er nicht oder nur noch sehr eingeschränkt in der Lage war, die zur Tat treibenden Kräfte zu überwinden, nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Der Hinweis, dass ein „Versagen der Potenz“ bei fortbestehender Libido, wie meist bei Sittlichkeitsverbrechen älterer Männer an Kindern, die Ursache für das Handeln des Angeklagten sei, schließt nicht aus, dass der Angeklagte einem übermäßigen Trieb erlegen ist, dem er kraft seiner ganzen Persönlichkeit nicht etwa nur aus Charaktermangel oder sittlicher Schwäche keine oder nur erheblich verminderte Hemmungen entgegensetzen konnte. Für die Stärke seines Triebs wie für die Härte seines Abwehrkampfes bietet der Sachverhalt klare Anhaltspunkte, einerseits die Vielzahl, Schwere und Gesamtdauer der Verbrechen sowie das Maß seiner Erregung („wie wenn man einem Stier ein rotes Tuch vorhält“), andererseits die aufrichtige Reue und die schmerzhaften Versuche, sich selbst von dem als verbrecherisch empfundenen Trieb zu heilen. Das ganze Persönlichkeitsbild des Angeklagten könnte danach die Anwendung des § 51 StGB, mindestens in der Erscheinungsform des Abs. 2, aus dem Gesichtspunkt einer als krankhaft anzusehenden Herabsetzung des Hemmungsvermögens rechtfertigen.
Diese an sich das sachliche Recht betreffenden Ausführungen gewinnen in Ermangelung der Sachrüge auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO kann die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zwar abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dieser Fall liegt aber nicht vor, wenn der Tatrichter bei der Prüfung von einem zu engen Begriffsumfang der Beweistatsache ausgeht und infolgedessen in dem Beweisergebnis eine Lücke bleibt. Daher durfte die Vernehmung des vom Beschwerdeführer letztmalig in der Hauptverhandlung benannten weiteren Gutachters durch die Strafkammer nicht unter Berufung auf § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO abgelehnt werden.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; es ist nicht auszuschließen, dass die beantragte weitere Beweisaufnahme die Möglichkeit des Vorliegens der Merkmale des § 51 StGB, zumindest des Abs. 2, unter Umständen sogar des Abs. 1, ergeben hätte; diese Möglichkeit würde für seine Anwendung genügen.
Das angefochtene Urteil unterliegt danach, ohne dass es noch eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers bedarf, im Schuld- und Strafausspruch der Aufhebung; mit ihm müssen die zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden, da sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden.
Zu einer Verweisung an ein anderes Landgericht, wie sie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat, liegt kein Anlass vor.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, dem die vom Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung angeführten Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, da das Persönlichkeitsbild des Angeklagten eine länger dauernde Beobachtung und eingehende Untersuchung geboten erscheinen lässt.
Die Strafkammer wird gegebenenfalls – und zwar auch, wenn nur die Merkmale des Abs. 2 des § 51 StGB erwiesen sein sollten – in eine Prüfung einzutreten haben, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB anzuordnen ist, die der Angeklagte nach dem Vortrag seines Verteidigers in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst erstrebt. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 1 StPO) würde einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, dass zur Feststellung des Schuldumfangs auch in den als fortgesetzte Taten beurteilten Fällen Nr. 6 (Edeltraud ███) und 9 (Elisabeth ███████) die Mindestzahl der vom Gericht für erwiesen erachteten Einzelfälle anzugeben sein wird; in den Fällen Nr. 1 und 10 ist der Schuldumfang klar ersichtlich.
Schließlich wird die Altersangabe hinsichtlich der verletzten Kinder in den Fällen 10 und 12 des Urteils nachzuprüfen und gegebenenfalls richtigzustellen sein.
| Martin | Dr. Härchner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |