Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen möglicher Anwendung von §§ 20a, 42e StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 147/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen ein Urteil wegen schwerem Diebstahl eingelegt; der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§§ 20a, 42e StGB) zu eng ausgelegt und das Gewicht der Vorstrafen unterschätzt. Für die Gefährlichkeitsprüfung sind vorrangig frühere Symptomtaten, Tatgestaltung, Schadensumfang und verbrecherischer Wille zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 20a StGB (Eigenschaft des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers) kann auch bei sogenannten ‚kleinen Delinquenten‘ vorliegen; die Vorschrift ist nicht auf ‚Verbrecher von Format‘ beschränkt.

2

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit sind in erster Linie die bisherigen Symptomtaten und einschlägigen Vorstrafen sowie Art der Ausführung, Wert des angegriffenen Rechtsguts, Ausmaß des Schadens und Stärke des verbrecherischen Willens zu berücksichtigen.

3

Persönlichkeitsmerkmale wie Willensschwäche, Schwerfälligkeit, Unintelligenz oder Kontaktarmut rechtfertigen nur dann die Verneinung der Gefährlichkeit, wenn sie so ausgeprägt sind, dass der Täter regelmäßig durch seine Unbeholfenheit entdeckt wird.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft erfasst den Strafausspruch insgesamt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtanwendung von Maßregeln (z. B. §§ 20a, 42e StGB) die Strafhöhe beeinflusst hat; in diesem Fall ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 10. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Oskar ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ in ████ (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 10. Januar 1966 im Strafausspruch und, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nicht zu Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Revision den Strafausspruch im ganzen erfasst. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe dadurch beeinflusst worden ist, dass die Strafkammer die §§ 20a, 42e StGB nicht angewendet hat (vgl. BGHSt 7, 101). Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt mindestens ausgeführt:

„Bei der Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Angeklagten gelangt die Strafkammer – zunächst rechtsirrtumsfrei – zu dem Ergebnis, dass er ein Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Eigentumsverbrechen ist (UA S. 11, 12). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, aus denen sie ihm die Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abspricht.

Zutreffend geht das Urteil davon aus, dass ein Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist, wenn die von ihm mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwartenden Taten für die Allgemeinheit nicht nur lästig sind, sondern eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (UA S. 12; BGHSt 1, 94, 100). Es verneint die Gefährlichkeit jedoch mit der Begründung, dass er als schwerfälliger, willensschwacher, unintelligenter und kontaktarmer Mensch ‚kein Verbrecher von Format‘ sei, wie es die Anwendung des § 20a StGB voraussetze, sondern den Anschein eines ‚kleinen Delinquenten‘ erwecke, dessen begangene und künftig zu erwartende Straftaten kein wirklich erhebliches Gewicht hätten (UA S. 12, 14).

Damit legt das Landgericht in der Beurteilung der Erheblichkeit der von dem Angeklagten bisher begangenen und weiterhin zu erwartenden Rechtsbrüche nicht den richtigen, sondern einen zu engen rechtlichen Maßstab an.

Seine Willensschwäche und Kontaktarmut sagen über diese Fragen nichts aus. Schwerfälligkeit und Unintelligenz eines zu Eigentumsverbrechen neigenden Gewohnheitsverbrechers rechtfertigen die Verneinung seiner Gefährlichkeit allenfalls dann, wenn er wegen dieser Eigenschaften bei der Anlage und Ausführung seiner Taten eine solche Einfalt an den Tag legt, dass er durch sein ungeschicktes Auftreten regelmäßig alsbald entdeckt wird (BGH NJW 1955, 837). Eine so weitgehende Auswirkung der dem Angeklagten eigenen Dummheit und Schwerfälligkeit ist jedoch bisher nicht festgestellt worden. Sein Verhalten bei dem jetzt abgeurteilten Einsteigediebstahl, den er beging, obwohl er zuvor von einem Arbeitskollegen am Tatort beobachtet worden war und deshalb mit seiner Verdächtigung als Täter rechnen musste (UA S. 9, 14), ist eine einmalige Ausnahme.

Der Standpunkt der Strafkammer, dass die Anwendung des § 20a StGB einen ‚Verbrecher von Format‘ voraussetze, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vielmehr kann die Vorschrift durchaus auch auf einem vom Landgericht so bezeichneten ‚kleinen Delinquenten‘ zutreffen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z. B. anerkannt, dass auch der Hang zu kleineren Betrügereien und anderen Vermögensvergehen geringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 846/53 vom 1. April 1954; 4 StR 514/54 vom 18. November 1954).

Für die Abgrenzung, inwieweit die zu erwartenden Rechtsbrüche eines Gewohnheitsverbrechers bloße Belästigungen oder bereits erhebliche Störungen des Rechtsfriedens bedeuten, lassen sich zwar keine festen Regeln aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an. Die Beurteilung der Frage hat jedoch, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie von den bisherigen Symptomtaten und anderen einschlägigen Straftaten des Angeklagten auszugehen und die Art ihrer Ausführung, den Wert des angegriffenen Rechtsguts, das Ausmaß des angerichteten Schadens sowie die bei der Planung und Durchführung der Taten offenbarte Stärke des verbrecherischen Willens zu berücksichtigen. Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht, indem es das Persönlichkeitsbild des Angeklagten zu sehr in den Vordergrund gestellt hat (UA S. 12), nicht genug Bedeutung beigemessen. Es räumt zwar von den zahlreichen Vortaten des Angeklagten ein, dass sie ‚nicht gerade Bagatellsachen‘ sind (UA S. 13). Mit seiner Annahme, sie seien ‚aber auch keine Straftaten von wirklich erheblichem Gewicht‘, überspannt es jedoch die von der Rechtsprechung zu § 20a StGB an das Merkmal der Gefährlichkeit gestellten Anforderungen. Zumindest der Einsteigediebstahl vom 9. Mai 1958 im Büro der Baufirma SC (UA S. 5), der Einbruchsdiebstahl vom 23. Mai 1960 im Lohnbüro der Firma HO (UA S. 6/7) und der Einsteigediebstahl vom 22. Juni 1960 im Schützenhaus in Bevensen (UA S. 5/6) gingen sowohl nach Tatanlage und Zielsetzung als auch nach dem Umfang der erstrebten und erreichten Beute über den Rahmen unerheblicher Störungen der Rechtsordnung hinaus. Dies gilt umso mehr, als Eigentumsdelikte solcher Art und Größenordnung auch dann, wenn der Täter, wie hier, vielfach die Einstiegsmöglichkeit nicht selbst schafft, sondern nur bereits offenstehende oder unverriegelte Fenster zum Hineinsteigen ausnutzt, berechtigterweise eine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen bewirken.

Mithin konnte es an der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur dann fehlen, wenn in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel bestünden, ob seine Straftaten sich auch künftig in dem bisherigen Rahmen hielten oder auf Eigentumsdelikte kleineren Ausmaßes herabsinken werden. Anhaltspunkte dafür lassen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht erkennen. Der bloße Hinweis auf die Erfahrung, dass bei Einbrechern im Gegensatz zu Betrügern die verbrecherische Intensität mit zunehmendem Alter nachlasse (UA S. 15), reicht insoweit nicht aus, weil der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Tat erst 34 Jahre alt war.“

Dem tritt der Senat bei. Er hat das angefochtene Urteil daher im Strafausspruch aufgehoben, damit der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit der §§ 20a, 42e StGB auf der Grundlage rechtlich zutreffender Erwägungen erneut entscheiden kann.

Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO n. F. an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (3)