Treffer
BGH Urteil

Revision zulässig: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gefährlichkeitsprüfung (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 846/53
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingestuft und auf Sicherungsverwahrung verzichtet hat. Der BGH hält die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft: geringer Vermögensschaden alleine schließt Gefährlichkeit nicht aus. Ausnutzung öffentlicher Krankenanstalten und Hang zu wiederholten Betrügereien können erhebliche Störungen des Rechtsfriedens begründen. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; am Schuldspruch ändert sich nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Gefährlichkeit nach § 20a StGB ist der bloß geringe materielle Schaden nicht entscheidend; auch leichte, aber wiederholte Vermögensdelikte können eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens begründen.

2

Der Hang zu planmäßigen, nicht nur einmaligen Kleinbetrügereien kann bei einem Gewohnheitsverbrecher die Annahme der Gefährlichkeit rechtfertigen.

3

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit ist die besondere Bedeutung und wirtschaftliche Lage öffentlich-rechtlicher Wohlfahrtseinrichtungen zu berücksichtigen; Ausnutzung solcher Einrichtungen kann die Gefährlichkeitsprognose verschärfen.

4

Erweist sich die Gefährlichkeitswürdigung der Tatgerichte als von einem Rechtsirrtum beeinflusst, ist der Strafausspruch hinsichtlich der darauf gestützten Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███████████, geboren den Gärtner Franz an ███ ████ in ███, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ██████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. September 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1946 u. a. wegen Betruges im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden war, ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung von dem Vorwurf, auch seinen Bruder betrogen zu haben, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden, weil er sich im Mai 1953 auf der Wanderschaft in sechs Krankenhäusern einen zumeist dreitägigen Aufenthalt dadurch verschafft hat, dass er durch heftige Bisse auf Zunge und Lippen ein Lungenbluten vortäuschte.

Die insoweit unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in der Begründung nur dagegen, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nicht erneut zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist.

Die Strafkammer führt hierzu aus: Eine Wiederholungsgefahr sei zwar bei der labilen charakterlichen Veranlagung des Angeklagten eher wahrscheinlich als ausgeschlossen; der bei ihm bestehende erhebliche Mangel an Hemmungsvorstellungen habe ihn beim Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten sogleich wieder rückfällig werden lassen. Schuld- und Unrechtsgehalt der hier abgeurteilten Taten seien aber nicht übermäßig hoch und der angerichtete Schaden nicht erheblich. Der durch Zinschleichen in ein Krankenhaus verursachte Schaden bemesse sich bei einem dreitägigen Aufenthalt im Allgemeinen auf nicht mehr als 20 bis 40 DM und falle deshalb nicht wesentlich ins Gewicht, weil vielfach von derartigen Häusern kostenlose Verpflegung an die notleidende Bevölkerung abgegeben zu werden pflege. Dann aber könne allenfalls von einer Belästigung der Allgemeinheit durch den Angeklagten die Rede sein, die zur Annahme seiner Gefährlichkeit nicht ausreiche. Schwerere Taten seien nach Auffassung des Gerichts auch bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten nicht zu befürchten; denn die Vortaten zeigten, dass die Betrügereien des Angeklagten meist Kleinigkeiten darstellten, jedenfalls im Allgemeinen ein erhebliches Maß nicht erreichten. Hiernach vermöge die Strafkammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass der Angeklagte in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Damit sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20a StGB zu verneinen, womit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) entfalle.

Diese Erwägungen halten der Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Gewohnheitsverbrecher handelt. Sie verneint nur seine Gefährlichkeit deshalb, weil sich das begangene Unrecht ebenso wie künftig zu erwartende Straftaten gleicher Schwere nicht als erhebliche Verletzungen der Rechtsordnung, sondern allenfalls als eine Belästigung der Allgemeinheit darstellten. Dem kann nicht beigetreten werden.

Maßgeblich für die Auffassung der Strafkammer ist ersichtlich die Erwägung, dass der vom Angeklagten angerichtete und künftig zu erwartende Vermögensschaden nicht groß sei. Dieser Gesichtspunkt allein ist jedoch nicht entscheidend; vielmehr kann trotz geringen Schadens eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens vorliegen. Das zeigt eben der zur Entscheidung stehende Fall. Denn es ist ein Widerspruch in sich, wenn die Strafkammer eine Tat, für die sie trotz der vermeintlichen Geringfügigkeit des Schadens ohne Rechtsirrtum das Vorliegen mildernder Umstände verneint und zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus sowie den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte als schuldangemessene Strafe erachtet, unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit von unerheblichem Unrechtsgehalt wertet. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung schon wiederholt anerkannt worden, dass auch der Hang zu kleinen Betrügereien die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (RGSt 68, 98; RG DJ 1938, 1156, 1995; HRR 1942 Nr. 126; BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952; vgl. auch OGHSt 1, 102).

Dem Landgericht kann ferner darin nicht beigepflichtet werden, dass Schädigungen von öffentlichen Krankenanstalten in dem Umfang, wie sie vom Angeklagten bisher verursacht worden sind und in der Zukunft drohen, nur als unwesentliche Belästigung zu bewerten seien. Mit dieser Würdigung verkennt der Tatrichter ersichtlich die Bedeutung und die wirtschaftliche Lage derartiger Einrichtungen. Es ist allgemein bekannt, dass gerade die öffentlichen Krankenanstalten mit beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und dass die Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung in ihnen nur unter großen Opfern möglich ist. Missbraucht ein Mann, wie der Angeklagte, die wirtschaftliche Lage derartiger öffentlicher Einrichtungen planmäßig in dem festgestellten und in Zukunft zu erwartenden Umfang, so zeugt es von einer Verkennung der Sach- und Rechtslage, wenn das Gericht hierin nur eine unwesentliche Belästigung der Allgemeinheit findet.

Fehlerhaft ist es schließlich noch, wenn die Strafkammer die Bedeutung des vom Angeklagten angerichteten und drohenden Schadens für die Allgemeinheit lediglich nach den Kosten seines Aufenthalts in den Krankenhäusern bemisst. Das Landgericht hätte vielmehr zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob nicht ein besonderer Grad der Gefährlichkeit des Angeklagten darin hervortritt, dass er öffentliche Einrichtungen, die ihre Leistungen weitgehend unentgeltlich oder minderbemittelten Kranken gewähren und daher wohlfahrtähnlichen Charakter haben, ohne Grund eigennützig für sich ausnutzt und dadurch anderen, wirklich Kranken die häufig sehr knappen Plätze in derartigen Anstalten mindestens vorübergehend entzieht.

Da nach alledem die Verneinung der Voraussetzungen des § 20a StGB durch Rechtsirrtum beeinflusst ist, kann das angefochtene Urteil – dessen Schuldspruch keinen Mangel aufweist – im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

EngelsGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

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