Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Sicherungsverwahrung: Maßstäbe für §20a und §42e StGB klargestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/68
Datum
05.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen wegen mehrerer Betrugs- und Diebstahlsdelikte Verurteilten, nachdem das Landgericht die Gefahrlichkeit verneint hatte. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der Senat präzisiert, dass auch vielfache, vergleichsweise geringfügige Betrügereien in ihrer Gesamtheit eine „erhebliche“ Störung des Rechtsfriedens und damit die Gefahrlichkeit im Sinne des §20a StGB begründen können; die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §42e StGB setzt zusätzlich die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen erheblichen Gefährdung und das Fehlen milderer Mittel voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §42e StGB setzt voraus, dass der Täter nach §20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird.

2

Die Gefahrlichkeit im Sinne des §20a StGB ist zu bejahen, wenn zur Zeit der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter wegen seines Hang zur Begehung von Straftaten den Rechtsfrieden künftig erheblich stören wird.

3

Auch vielfache, vergleichsweise geringfügige Betrügereien können in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens begründen, insbesondere wenn sie in rascher Folge begangen wurden und sich Schaden oder Vorteil summieren.

4

Für die Beurteilung der Gefahrlichkeit kommt es nicht auf besondere verbrecherische Energie, Hartnäckigkeit oder Raffinesse an; auch „naives“ oder wenig raffiniertes Vorgehen kann gefährlich sein, wenn ein durch Übung gewonnener Hang vorliegt.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung verlangt ferner, dass die öffentliche Sicherheit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wahrscheinlich in erheblicher Weise gefährdet wäre und dies nicht durch mildere Maßnahmen verhinderbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 67/68

in der Strafsache gegen den Schreiner Adolf Paul ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ 1927 ███████████████ ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betrugs i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. September 1967 im Strafausspruch, soweit dieser über die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen hinausgeht, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 12 vollendeter und 5 versuchter Verbrechen des Betrugs im Rückfall sowie wegen eines vollendeten Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt. Es hält ihn für einen Gewohnheitsverbrecher, hat aber seine Gefahrlichkeit nicht bejahen zu können vermeint.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat beantragt, das Urteil „insoweit aufzuheben, als die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist“. Im Einzelnen führt sie aus, das Landgericht habe die Gefahrlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 20a StGB zu Unrecht verneint.

1. Da die Revision der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, erfasst sie, weil das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verneint hat, zwangsläufig den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der Feststellung, dass der Angeklagte in den Einzelfällen wegen vollendeten oder versuchten Betrugs im Rückfall sowie wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Denn die Anwendung des § 42e StGB setzt voraus, dass „jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt“ wird. Im Übrigen macht die Revisionsbegründung klar, dass es der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung des Angeklagten eben als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ankommt.

Die Revision ist also in der Weise wirksam beschränkt, dass der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in 12 Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in 5 Fällen sowie wegen Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt ist.

2. Dem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Landgericht hat das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 3 StGB zutreffend festgestellt. Es hat auch ohne Rechtsirrtum seine Überzeugung dargelegt, dass jedenfalls die Betrugstaten auf einem durch Übung erworbenen Hang des Angeklagten beruhen, dass er also jedenfalls hinsichtlich der Betrugstaten ein Gewohnheitsverbrecher ist. Ebenso hat es die Wahrscheinlichkeit bejaht, dass der Angeklagte sich in Zukunft seine Betrügereien fortsetzen wird.

Ob der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich der Betrugstaten gemäß § 20a StGB zu bestrafen ist, hängt unter diesen Umständen allein davon ab, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Die Gefahrlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers – gemäß § 20a StGB – ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden „erheblich“ stören wird (BGHSt 1, 94). Davon geht auch das Landgericht aus. Seine Ausführungen, dass die bisherigen und auch die künftig zu erwartenden Straftaten des Angeklagten nicht eine „erhebliche“ Störung des Rechtsfriedens darstellen, sind aber von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Eine „erhebliche“ Störung des Rechtsfriedens ist nur dann gegeben, wenn es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten „um solche von erheblicher Schwere“ handelt; dafür ist aber nicht nur die Größe des in den einzelnen Fällen angerichteten Schadens maßgebend (BGHSt 1, 94, 102). Im Falle der Entscheidung des Senats 4 StR 846/53 vom 1. April 1954 hat es sich um kleinere Betrügereien gehandelt, bei denen der Täter in den Einzelfällen Schäden etwa in der Höhe wie in den jetzt abzuurteilenden Fällen angerichtet hat. Auch sonst hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Verurteilung des Täters gemäß § 20a StGB auch dann in Betracht kommt, wenn sich sein Hang nur auf die Begehung kleinerer Betrügereien erstreckt und wenn er „vor größeren Objekten zurückschreckt“ (z. B. 4 StR 514/54 vom 18. November 1954; 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). In solchen Fällen wird es darauf ankommen, ob der Täter die im Einzelfall nicht so sehr schwerwiegenden Taten „in rascher Folge begangen“ hat (1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). Dann wird, betrachtet man die Vielzahl der Geschädigten sowie die Höhe des von dem Täter angerichteten Schadens und die Summe des ihm zugeflossenen Vorteils in ihrer Gesamtheit, regelmäßig nicht mehr von einer bloßen Belästigung der Allgemeinheit gesprochen werden können, die allerdings die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht rechtfertigen kann. Nicht unberücksichtigt darf auch bleiben, ob die den Geschädigten in den einzelnen Betrugsfällen entstandenen Nachteile angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Lebensweise so geringfügig waren, dass sie sie nur als ärgerlich, aber nicht als wirklichen Nachteil empfunden haben.

Zwar kann allein damit, dass die Straftaten aus dem Gesichtspunkt des Rückfalls Verbrechen sind, ihre Erheblichkeit nicht begründet werden (BGH 4 StR 504/58 vom 27. Februar 1959). Dass aber das Landgericht die Straftaten des Angeklagten bei Abwägung aller Umstände in Wirklichkeit selbst nicht als nur minderschwer angesehen hat, wird daraus klar, dass es ihm in allen Fällen mildernde Umstände versagt und demgemäß in allen Vollendungsfällen je ein Jahr Zuchthaus, in allen Versuchsfällen je acht Monate Zuchthaus für angemessen erachtet hat. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass es bei der Beurteilung gemäß § 20a StGB den Taten eine erhebliche Schwere abspricht und sie nicht als empfindliche Störung des Rechtsfriedens ansieht (ähnlich BGH 4 StR 846/53 vom 1. April 1954).

b) Für die Beurteilung der Gefahrlichkeit des Täters im Sinne des § 20a StGB ist es, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob er mit besonderer verbrecherischer Energie vorgeht sowie hartnäckig und raffiniert seine Ziele verfolgt oder nicht. Auch ein Täter, der von Natur gutmütig ist oder der vor Hindernissen zurückschreckt, kann eine Gefahr für das Eigentum oder das Vermögen seiner Mitmenschen bilden (BGH 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957; 5 StR 239/58 vom 2. September 1958).

Ob der Täter nur günstige Gelegenheiten ausnutzt, ob er sich aus Willensschwäche zu seinen Taten treiben lässt, ob er dabei „naiv“ vorgeht und vor Hindernissen zurückweicht, ist für die Frage von Bedeutung, ob er einen angeborenen oder durch Übung erworbenen Hang zur Begehung von Straftaten besitzt.

Bei der Beurteilung dieser Frage müssen allerdings neben sonstigen Gesichtspunkten die geistige Beschaffenheit und die Wesensart des Täters geprüft und gewürdigt werden (BGH 2 StR 480/60 vom 30. November 1960). Hat sich aber der Tatrichter vom Vorhandensein des Hanges und damit, dass die zu beurteilenden Straftaten diesem Hang entsprungen sind, überzeugt, so ist die Frage der Gefahrlichkeit des Täters allein nach den vorstehend unter a) dargelegten Gesichtspunkten zu entscheiden.

c) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, dass es hinsichtlich der Betrugstaten einerseits und des Diebstahls andererseits zu verschiedenen Ergebnissen gelangt.

Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so hängt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB allein davon ab, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist dann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich in dem dargelegten Sinne stören wird, und wenn dies nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). „Wahrscheinlich“ ist eine solche Störung, wenn sie ernsthaft zu besorgen ist (BGH 5 StR 526/66 vom 15. November 1966; 4 StR 653/67 vom 16. Februar 1968).

RotbergBortzlerSanders
FallerMayr

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