Treffer
BGH Urteil

Revision: Einziehungsanordnung wegen ungenauer Gegenstandsbezeichnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/58
Datum
02.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und die Einziehung von „bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeugen“. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, hebt jedoch die Einziehungsanordnung auf, weil die im Urteil nicht einzeln bezeichneten Gegenstände und deren Eigentumsverhältnisse nicht hinreichend bestimmt sind. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatrichters, die auf Geständnissen beruhen, binden das Revisionsgericht; eine umfassende Neubewertung der Tatsachen ist insoweit unzulässig (§ 337 StPO).

2

Eine Einziehungsanordnung muss die eingezogenen Gegenstände genügend bestimmt bezeichnen; allgemein gehaltene Beschreibungen der „benutzten und sichergestellten Werkzeuge“ genügen nicht, insbesondere wenn Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind (§ 40 Abs. 1 StGB).

3

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist nicht zu beanstanden, sofern in der Hauptverhandlung und der Sitzungsniederschrift keine konkreten Anhaltspunkte oder substantiierten Vorbringen zur Unfähigkeit ersichtlich sind.

4

Die unterlassene Anordnung einer stationären Untersuchungsuntersuchung verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn ein fachärztlicher Sachverständiger bereits zugezogen und in der Hauptverhandlung gehört worden ist und der Verteidiger die Möglichkeit hatte, ergänzende Fragen zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 21. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauschlosser Rudolf G. aus ███████, geboren am ███████ 1914 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. November 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung anordnet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die nach dem 21. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten schweren, 39 vollendeter schwerer und 16 einfacher Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht für gültig erklärt, die Untersuchungshaft angerechnet und „die bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeuge“ eingezogen.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe der Verhandlung in seiner „damaligen körperlichen und seelischen Verfassung“, die dem Gericht bekannt gewesen sei, nicht folgen können. Dafür sind jedoch nach der glaubwürdigen dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte aufgetreten. Die Sitzungsniederschrift lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten von ihm selbst, von seinem Verteidiger oder von dem ärztlichen Sachverständigen, der an beiden Verhandlungstagen zugegen war, bezweifelt worden wäre. Das behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht auch keine Angaben darüber, welche körperlichen Beschwerden oder geistigen Gebrechen den Angeklagten gehindert haben sollen, sich zu verteidigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ihn während der ganzen Hauptverhandlung als verhandlungsfähig angesehen hat.

2. Die Revision macht ferner geltend, der Sachverständige habe die im „Schriftsatz vom 13. Mai 1957 angeführten schweren Kopfverletzungen, die sich der Angeklagte während seiner früheren Strafhaft zugezogen hatte, nicht oder nicht genügend gewürdigt“; es sei „geboten gewesen, den Angeklagten vor der Hauptverhandlung in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen“.

Darin liegt die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vernachlässigt. Dieser Vorwurf geht jedoch fehl. In seinem Schriftsatz hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten vor der Hauptverhandlung durch einen ärztlichen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Daraufhin ist zur Hauptverhandlung der Medizinalrat Dr. Bach geladen worden, der in einem Verfahren des Schöffengerichts in Hildesheim den Angeklagten untersucht und ein schriftliches Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet hatte (vgl. Bd. V Bl. 76, 94 d. A.). In der Hauptverhandlung ist er als Sachverständiger gehört worden. Dass er dabei auf die vom Angeklagten behaupteten Kopfverletzungen überhaupt nicht eingegangen sei, trägt die Revision selbst nicht vor. Im Übrigen hatte ihn der Verteidiger dann danach fragen können (§ 240 StPO). Jedenfalls liegt nichts dafür vor, dass es sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, den Angeklagten von Amts wegen in einer Anstalt untersuchen zu lassen.

II.

Der sachlich-rechtlichen Prüfung hält das Urteil stand, abgesehen von einem Nebenpunkt.

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe 21 der abgeurteilten Taten „überhaupt nicht begangen“, richtet sich gegen die Feststellungen, die die Strafkammer auf Grund seines Geständnisses getroffen hat (UA S. 13). An sie ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO). Der Angriff ist daher unzulässig. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer Gründe tatsächlicher Art, die sich von den Feststellungen des Urteils entfernen, dagegen vorbringt, dass die Strafkammer ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und ihm mildernde Umstände versagt. In beiden Punkten gibt das Urteil keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte nach den Urteilsgründen gutmütig ist und nicht zu Gewalttätigkeiten neigt (UA S. 15). Das ist aber kein Hindernis, in ihm einen Dieb aus Gewohnheit zu sehen, der eine Gefahr für das Eigentum seiner Mitmenschen ist. Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB braucht kein Gewaltverbrecher zu sein.

2. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch folgendes zu beanstanden:

In der Urteilsformel sind die „bei den Diebstählen benutzten und sichergestellten Werkzeuge“, die eingezogen werden sollen, nicht im Einzelnen aufgezählt. Aus den Urteilsgründen geht nur hervor, dass sich der Angeklagte „bei seinen Taten durchweg eines Fahrrades bediente, mit dem er dann die Beute in einem oder mehreren mitgebrachten Säcken abtransportierte. Das erforderliche Werkzeug führte er in einer Aktentasche mit. Größere Werkzeuge versteckte er bisweilen in oder bei Feldscheunen“ (UA S. 13). Diese allgemein gehaltenen Angaben, die im Übrigen nichts über die Eigentumsverhältnisse (vgl. § 40 Abs. 1 StGB) sagen, können die fehlende Bezeichnung der Gegenstände in der Urteilsformel nicht ersetzen. Der Ausspruch über die Einziehung muss daher aufgehoben werden (BGHSt 9, 88).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtDr. Borker
SchmidtHoepner

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