Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfalles der Regelung zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/70
Datum
02.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ein. Der BGH hält die Schuldspruchsrüge für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, da § 20a StGB zum 1.4.1970 aufgehoben wurde und die daraus folgenden Rechtsfolgen entfallen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen zugunsten des Beschuldigten sind auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen; zugunsten des Angeklagten wirkende neue Vorschriften finden Anwendung (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Die Aufhebung einer strafrechtlichen Tatqualifikation führt zum Wegfall der auf ihr beruhenden Rechtsfolgen im Urteil, insbesondere zu entfallenden Feststellungen über Rückfall und damit verbundenen Entscheidungen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Fassung der einschlägigen Norm zu prüfen; nach der Neuregelung des § 42e StGB ist Sicherungsverwahrung auf Fälle mit hoher Tatenschwere zu beschränken.

4

Eine frühere Rechtsprechung, die weiterreichende Anordnungen billigt, kann durch Gesetzesänderungen in ihrer Geltung eingeschränkt werden; Gerichte müssen die veränderte gesetzliche Zielsetzung bei der Anwendung von Maßregeln der Besserung und Sicherung beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/70 in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Wolfgang A. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1929 in ██████████, Kreis Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. Februar 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht bestehen bleiben. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist seit dem 1. April 1970 nicht mehr möglich. Die Bestimmung des § 20a StGB ist durch Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts mit Wirkung von diesem Tage an aufgehoben (Art. 105 Nr. 2). Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch der Ausspruch über den Rückfall und die Entscheidungen nach den §§ 32, 42e StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach der ebenfalls seit dem 1. April 1970 geltenden neuen Fassung des § 42e StGB (Art. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des 1. StrRG) nunmehr u. a. voraus, dass der Täter „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist“. Wie auch die Begründung zu Art. 1 Nr. 18 (BTDrucks V/4094 S. 14 ff.) erkennen lässt, soll damit die Sicherungsverwahrung in Zukunft auf Taten mit hohem Schweregrad beschränkt bleiben. Straftaten von geringer oder nur mittlerer Schwere rechtfertigen die Maßregel auch dann nicht mehr, wenn sie infolge der Häufigkeit ihrer Wiederholung über eine nicht unbedeutende

Belastung der Allgemeinheit hinausgehen. Insoweit kann deshalb auch das Urteil des Senats vom 5. April 1968 4 StR 67/68 (NJW 1968, 1484) nur noch bedingte Gültigkeit beanspruchen.

BortzlerMeyerHürxthal
MayrMüller

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