Sicherungsverwahrung nach wiederholten Einbruchdiebstählen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/71
- Datum
- 25.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42e Abs.1 Nr.3 StGB erfordert eine eingehende Gesamtwürdigung, die vor allem die abgeurteilte Tat und frühere Taten berücksichtigt.
Für die Annahme eines verbrecherischen Hangs müssen jedenfalls mehrere (mindestens drei) Straftaten von der im Gesetz geforderten Erheblichkeit vorliegen.
Willensschwäche oder verminderte Zurechnungsfähigkeit schließen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus; entscheidend ist das Bestehen und die Gefährlichkeit des verbrecherischen Hangs, nicht dessen Ursache.
Bei der Bewertung der "erheblichen Straftaten" ist auf den Wert der bedrohten Rechtsgüter abzustellen; schwere seelische/körperliche Schädigung oder schwerer wirtschaftlicher Schaden sind maßgebliche Kriterien, wobei bei Vermögensdelikten ein an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers orientierter objektiver Maßstab gilt.
Rückfallhäufigkeit allein reicht nicht aus; die Verhältnismäßigkeit der Maßregel ist zu beachten und nach der Neufassung des Gesetzes ist für die Prüfung die Zeit der Hauptverhandlung maßgeblich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 40/71 in der Strafsache gegen den Schuhmacher Josyp ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1923 in ██████, Landkreis ██████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittels Einbruch begangenen nächtlichen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB), bei dem er aus der Auslage eines Juweliergeschäfts zwei Schmuckstücke mit einem Gesamtwert von DM 530,-- entwendet hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig, da zwischen der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe ersichtlich kein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101).
Die Revision hat keinen Erfolg. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen nach altem wie nach neuem Recht vor (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 42 e StGB aF; Art. 93 des 1. StrRG). Die materiellen Erfordernisse (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB), deren Vorliegen die Revision bezweifelt, sind ebenfalls hinreichend dargetan.
1. Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung voraus. Diese hat in erster Linie von der abzuurteilenden Tat und denjenigen früheren Taten auszugehen, die mit ihr zusammen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllen. Gerade sie müssen in Verbindung mit der Würdigung des Täters, die auch die Heranziehung seiner sonstigen Taten zulässt, für dessen gefährlichen Hang kennzeichnend sein. Erforderlich ist demnach, dass diese zumindest drei Straftaten von der im Gesetz vorausgesetzten Erheblichkeit sind (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 1. Bericht – S. 20; Protokolle des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode ProtSondA S. 2302; so für die frühere Regelung nach §§ 20 a, 42 e StGB aF BGHSt 21, 263, 264; BGH GA 1967, 112; RGSt 68, 149, 156).
2. Einer Anordnung der Sicherungsverwahrung steht weder die festgestellte Halt- und Willensschwäche des Angeklagten noch seine – möglicherweise – verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGH GA 1965, 249) entgegen. Die Auffassung der Revision, die ersichtlich die Voraussetzung des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur auf willensaktive, energische Straftäter angewendet wissen will, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte dieser auf § 85 des Entwurfs 1962 zurückgehenden Vorschrift eine Stütze. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist lediglich das Bestehen eines verbrecherischen Hangs, nicht aber dessen Ursache entscheidend (vgl. Begr. zu § 85 E 1962 S. 214; ProtSondA S. 272). Dass sich der Angeklagte wie der überwiegende Teil der Hangtäter (vgl. H. Mayer, ZStrW 80, 148) aus Willensschwäche zu seinen Straftaten hinreißen ließ, steht der Annahme eines verbrecherischen Hangs im Sinne der genannten Vorschrift ebensowenig entgegen wie der Annahme, dieser Hang sei gefährlich (vgl. BGH GA 1967, 111, 112; BGH NJW 1968, 1484, 1485; RGSt 73, 44, 46); denn die Gefahrlichkeit eines Hangtäters setzt weder eine besondere verbrecherische Willensaktivität noch eine verbrecherische Grundeinstellung voraus (BGH GA 1965, 249, 250; RGSt 72, 259, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 – 2 StR 557/70). Die Beurteilung hat sich insoweit vielmehr an der Erheblichkeit des verbrecherischen Handelns als solchem, nämlich seinem besonderen Gewicht für die möglichen Opfer auszurichten.
3. Bei der Auslegung des Begriffs „erhebliche Straftaten“ im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF ist von der kriminalpolitischen Zielsetzung auszugehen, die der Gesetzesänderung zugrunde liegt; ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen, der bei der Anordnung einer jeden Maßregel der Sicherung und Besserung zu beachten ist (§ 42 a Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Neufassung bezweckt, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung gegenüber der bisherigen Handhabung in der Praxis (vgl. BGH GA 1964, 245; BGH NJW 1968, 1484; hierzu nunmehr BGH, Beschl. vom 2. April 1970 – 4 StR 21/70 bei Dallinger MDR 1970, 560) einzuengen und auf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken (ProtSondA S. 295, 2304; 1. Bericht S. 19). Wie sich aus den verschärften formellen Voraussetzungen ergibt, sollen Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen. Dies folgt vor allem auch aus den im Gesetz (Nr. 3) angeführten Beispielen der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens, die den hier anzuwendenden Wertmaßstab verdeutlichen. Die Sicherungsverwahrung soll also der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (ProtSondA S. 2303, 2305 f; 1. Bericht S. 19, 20).
Die Gefahrlichkeit eines verbrecherischen Hangs ist in erster Linie am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher Opfer zu messen. Die Rückfallhäufigkeit allein vermag die Sicherungsverwahrung nicht zu begründen. Ob die Verhütung drohender Straftaten durch den sichernden Freiheitsentzug angemessen ist, richtet sich daher nach dem Wert des betroffenen Rechtsguts einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits. Die Grenze ist entsprechend dem Wertgehalt der Rechtsgüter unterschiedlich zu bestimmen. Durch das gesetzliche Beispiel der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens wird klargestellt, dass trotz der Tragweite der Maßregel auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum und Vermögen weiterhin die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann, dass aber insoweit nur Taten von besonderer Erheblichkeit die Anordnung begründen können.
Aus der vom Wortlaut des § 70 des Alternativentwurfs bewusst abweichenden Gesetzesfassung ergibt sich demnach, dass im Rahmen dieses Regelbeispiels das Gewicht des Schadens nicht an den besonderen Verhältnissen des Opfers zu messen ist, dass also der Grad von dessen Schadensempfindlichkeit nicht ausschlaggebend sein soll. Bei der Schadensbewertung ist vielmehr auf einen objektiven Maßstab abzustellen (1. Bericht S. 20; vgl. auch ProtSondA S. 2302 f, 2306; Dreher, StGB 32. Aufl. § 42 e Anm. B). Da es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht gibt, hat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt.
4. Auch bei Anlegung dieses Maßstabs hält die durch die Strafkammer vorgenommene Gesamtbewertung der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Von den früheren Straftaten – durchwegs Einbruchdiebstähle in Geschäftsauslagen – erfüllen die beiden den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1958 und des Landgerichts München I vom 4. Februar 1965 zugrunde liegenden Taten mit Beutewerten von 6.400 DM und 30.000 DM ohne weiteres die Voraussetzung der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens. Ob auch der jetzt angerichtete wirtschaftliche Schaden (Wert der Beute 530 DM, Schaden am Schaufenster 200 DM) als schwer anzusehen ist, kann unentschieden bleiben; denn bei der durch das Gesetz gebotenen Gesamtwürdigung, ob der Täter infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten gehandelt hat, kann sich die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 – 2 StR 557/70; vgl. 1. Bericht S. 20; ProtSondA S. 2304 ff; Horstkotte, JZ 1970, 152, 155). Solche Umstände sind hier gegeben, da der Täter in der Absicht, sich größere Vermögenswerte zu verschaffen (UA S. 5), die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen hat; dies hatte der Tatrichter rechtlich unbedenklich selbst dann annehmen können, wenn es aus irgendeinem Grund, z. B. wegen Störung des Täters beim Versuch, geblieben wäre. Bei der Würdigung der Erheblichkeit kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat nur drei Tage nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren wegen eines Schaufenstereinbruchs mit einer Beute im Wert von 30.000 DM begangen hat.
b) Bei dieser Sachlage muss nicht mehr geprüft werden, ob auch bei den sieben dem Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1954 zugrunde liegenden Einbruchdiebstählen schon wegen der gesamten Schadenssumme von 5.000 DM ein schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne des Gesetzes angerichtet worden ist oder ob es dafür auf den bei den einzelnen Taten angerichteten Schaden ankommt (vgl. dazu Horstkotte, JZ 1970, 152, 155). Dass der Angeklagte an diesen Einbrüchen als Mittäter beteiligt war, vermöchte nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen, da er sich als Mittäter grundsätzlich den ganzen Schaden zurechnen lassen müsste.
5. Die Strafkammer hat auch ersichtlich nicht verkannt, dass für die Beurteilung, ob der Angeklagte in Zukunft gefährlich sein werde, nach altem Recht (§ 42 e StGB aF i. V. m. Art. 93 des 1. StrRG) auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen war (BGHSt 1, 67), während nach der Neufassung des § 42 e StGB die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist (vgl. 1. Bericht S. 64; ProtSondA S. 2734 f, 2781 f; Schröder, JZ 1970, 92). Vor dem Ende des Vollzugs der Strafe hat das Gericht nunmehr die Prüfung nach § 42 g StGB vorzunehmen.
Nach allem lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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