Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Gewohnheitsverbrechereigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 479/56
Datum
11.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg eingelegt, das den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilte, ihn aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einstufte und Sicherungsverwahrung ablehnte. Der BGH gab der Revision in Bezug auf den Strafausspruch statt und hob diesen auf. Er beanstandete die widersprüchliche Sachbegründung zur Gefährlichkeit und verwies die Sache zur neuerlichen Strafzumessung und Entscheidung über Sicherungsverwahrung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung erheblicher Straftaten besteht und dadurch eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu befürchten ist.

2

Das Fehlen gefährlicher Hilfsmittel oder das Zurückschrecken vor größeren Hindernissen schließt die Annahme der Gefahrlichkeit nicht aus, wenn die bisherigen Taten in Häufung und Schwere sowie die Persönlichkeit des Täters Wiederholungsgefahr begründen.

3

Die Versagung mildernder Umstände darf nicht im Widerspruch zur Feststellung der Ungefährlichkeit stehen; widersprüchliche Urteilsgründe müssen vermieden oder näher erläutert werden.

4

Die Prüfung der Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung ist von der Kennzeichnungsfrage zu trennen; das Gericht hat darzulegen, ob eine längere Freiheitsstrafe Aussicht auf Besserung bietet oder Sicherungsverwahrung unausweichlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 24. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ █████████ W dort aus ███ ████ in ██████████████, geboren am █, haft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. ██ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ ███ der Verkündung, Justizangestellter █████████ ████ ███████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. August 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in sieben Fällen und wegen eines schweren Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB sind abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision, das Landgericht habe den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zwar ist die Verfahrensrüge aus § 267 Abs. 6 StPO unbegründet, da das Landgericht dargelegt hat, weshalb es den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Diese Ausführungen des Tatrichters halten jedoch einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß die Sachrüge aus § 337 StPO durchgreift.

Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, ein Gewohnheitsverbrecher ist; sie verneint jedoch, der Angeklagte sei als solcher gefährlich. Sie geht dabei im wesentlichen zutreffend davon aus, die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setze voraus, daß eine Wiederholung der Straftaten wahrscheinlich und eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu befürchten ist (vgl. im einzelnen BGHSt 1, 94, 99 ff.). Sie erwägt weiter, bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei die Möglichkeit erneuter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen. Das Urteil fährt fort:

„Der Schuld- und Unrechtsgehalt der bisherigen Taten des Angeklagten sowie die bisherige Störung des Rechtsfriedens ist jedoch nicht so schwer, um eine Befürchtung zukünftiger erheblicher Rechtsbrüche zu rechtfertigen. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß zwar die letzte Tat des Angeklagten (Fall 8) zur Vorsicht bei der Beurteilung der Gefahrlichkeit Anlaß gibt. Diese Straftat allein aber vermag die Annahme der Gefahrlichkeit noch nicht zu rechtfertigen. Im übrigen ist der Wert der von dem Angeklagten gestohlenen Gegenstände gering. Auch benutzte der Angeklagte zur Ausführung der Taten keine gefährlichen Hilfsmittel. Die verbrecherische Tendenz ist in jedem einzelnen Fall nicht besonders auffällig. Vor größeren Hindernissen und Objekten schreckt der Angeklagte zurück. Er fürchtet sich davor, entdeckt zu werden. Auch ist er einsichtig und zeigt Reue.

Diese Feststellungen aber stehen der Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, entgegen.“

Dem Angeklagten hat das Landgericht mildernde Umstände mit nachstehender Begründung versagt:

„Der erst 34 Jahre alte Angeklagte ist zwar leistungsfähig, jedoch willensschwach und arbeitsscheu. Alle ihm bisher vermittelten Arbeitsstellen hat er grundlos aufgegeben. Der bisherige Strafvollzug erwies sich ebenso erfolglos wie die Fürsorgeerziehung, in der sich der Angeklagte vom 8. bis zum 18. Lebensjahr befunden hat. Obwohl ihm die Gerichte wegen seiner Jugend und der festgestellten schlechten Familienverhältnisse wiederholt mildernde Umstände gewährten, ist er erneut straffällig geworden.

Mit einer längeren Zuchthausstrafe ist beabsichtigt, den Angeklagten an eine bestimmte Arbeitsordnung und einen festen Pflichtenkreis zu gewöhnen. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten, der raschen Aufeinanderfolge der Delikte sowie der Notwendigkeit, die Taten zu sühnen und den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, erschien eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren schuldangemessen und erforderlich.

Diese Gesamtstrafe wurde gemäß § 74 StGB gebildet aus den 7 Zuchthausstrafen zu je einem Jahr (Fälle 1 bis 7) und einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren (Fall 8).“

Mit Recht rügt die Revision, daß die Begründung des landgerichtlichen Urteils die Verneinung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers trägt und die Ausführungen, mit denen die Versagung mildernder Umstände untermauert wird, der Annahme der Ungefährlichkeit des Angeklagten den Boden entziehen. Nur dann könnte der Verurteilte als nicht gefährlich angesehen werden, wenn die von ihm begangenen Straftaten von nicht erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und auch die zu erwartenden Straftaten den Rechtsfrieden nur verhältnismäßig geringfügig stören (BGHSt 1, 94, 100). Wenn also bei den bisherigen und den künftig zu erwartenden Taten nur Bagatelldelikte in Betracht kämen, die der Allgemeinheit nur geringfügige Belästigungen zumuten, davon kann hier bei der Häufung und der zeitlichen Aufeinanderfolge der Straftaten, der oft nicht unerheblichen Höhe des angerichteten Schadens und der Schwere besonders der letzten Tat, die zur Festnahme des Angeklagten führte, nicht gesprochen werden, insbesondere dann nicht, wenn auch die Persönlichkeit des Angeklagten (seine Arbeitsscheu, Haltlosigkeit und Unbelehrbarkeit) in den Kreis der Betrachtungen gezogen wird.

Daß der Angeklagte keine gefährlichen Hilfsmittel für seine Taten benutzte, kann nicht entscheidend sein; seine Gefahrlichkeit kann sich schon aus Rechtsbrüchen ergeben, wie sie hier in rascher Folge begangen worden sind und offenbar auch in Zukunft noch zu erwarten sind. Die Feststellung, der Angeklagte schrecke vor größeren Hindernissen und Objekten zurück, hindert nicht die Anwendung des § 20 a StGB auf ihn, solange es sich um erhebliche Rechtsbrüche handelt (BGHSt 1, 94, 101 ff.).

Die weitere Begründung, er fürchte sich davor, entdeckt zu werden, trifft auf die meisten Täter zu, ohne die Anwendung des § 20 a StGB zu hindern. Daß er einsichtig sei und Reue zeige, ist eine Feststellung, die angesichts seines bisherigen Lebenswandels mindestens näherer Ausführungen bedurft hätte, wenn aus ihr etwa hergeleitet werden sollte, daß eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Straftaten, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kennzeichnung eines Täters als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers erforderlich ist, nicht vorliege.

Das Landgericht hat die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB klar von der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB getrennt. Ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, hierfür ist es allerdings von Bedeutung, ob etwa Aussicht besteht, den Angeklagten schon durch eine längere Strafe auf den Weg eines gesetzmäßigen Lebens zurückzuführen, oder ob bereits jetzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung unausweichlich ist. Dies wird das Landgericht, wenn es die Merkmale des § 20 a StGB bejaht, zu erörtern und darzulegen haben.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Rückfallfrage können im Ergebnis bestehen bleiben. Zwar sind einige der Urteilsgründe lückenhaft getroffen (es fehlt bei der zu b) angegebenen Straftat die Feststellung, wann die Tat begangen worden ist; der Zeitpunkt der endgültigen Verurteilung vom Juli 1956 ist nicht maßgebend, da die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten bereits in der Zeit von November 1955 bis Mai 1956 begangen worden sind). Jedoch ergeben die anderweitigen Feststellungen unter Tz. der Urteilsgründe, daß die Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen.

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.

WernerDr. Hengsberger
Dr. PeetzDr. Schalscha
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