Revision gegen Verurteilung; Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung, Teilverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 504/58
- Datum
- 27.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Erheblichkeit im Sinne von § 20a StGB setzt voraus, dass aus den künftig zu erwartenden Taten selbst eine nicht nur unerhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist; die bloße Kategorisierung als Verbrechen infolge Rückfalls reicht hierfür nicht aus.
Bei Vorliegen derselben Tat, die bereits in einer rechtskräftigen Verurteilung erfasst ist, ist nicht freizusprechen, sondern das Verfahren insoweit einzustellen; die Einstellung hat kostenrechtlich zu erfolgen.
Bei der Beurteilung eines verbrecherischen Hangs sind straffreie Zeiträume dahingehend zu prüfen, ob sie durch Umstände (z. B. Aufsicht, langdauernde Krankheit) erklärt werden können; das Gericht muss darlegen, weshalb aus der Person oder den Taten weiterhin ein verbrecherischer Hang folgerichtig ist.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 2 StPO den gesamten Strafausspruch wegen wesentlicher sachlich-rechtlicher Mängel aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 29. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen FC aus DC, geboren am ███ in ██ (CS in DoC), zur Zeit in Untersuchungshaft, den Heizungsmonteur Hugo [REDACTED], wegen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Cc in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 29. September 1958 in folgendem Umfang aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls durch Wegnahme des lila Dekorationsstoffes freigesprochen worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt,
b) im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im Übrigen, d. h. wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls, begangen durch Wegnahme des lila Dekorationsstoffes, ist er freigesprochen. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 3. Februar 1958 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1958 das angefochtene Urteil im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen. Hierdurch wurde die Verurteilung des Angeklagten insoweit rechtskräftig, als er des Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen worden war. Durch die Nachtragsanklage vom 15. September 1958 sind drei weitere Diebstähle in das Verfahren einbezogen worden. Das Hauptverfahren wurde antragsgemäß (Akten 3% Ks 20/57) eröffnet.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften. Er hat um Überprüfung des Urteils im gesamten Umfang gebeten.
Da der Schuldspruch in dem angegebenen Umfang rechtskräftig ist, bedurfte es nur noch insoweit der Nachprüfung, als der Angeklagte auf die Nachtragsanklage wegen zweier weiterer Diebstähle, nämlich eines Plastik-Vorhangs und einer Damengarnitur sowie eines weiteren Plastik-Vorhangs, verurteilt worden ist. Insoweit ergibt das Urteil keine rechtlichen Bedenken.
Dagegen war es unzutreffend, dass er von der Anklage eines weiteren Diebstahls, begangen durch Wegnahme des lila Dekorationsstoffes, freigesprochen worden ist. Das Gericht konnte nicht widerlegen, dass sich der Stoff zusammen mit dem Damenkostüm, dem Pullover und den Damenshorts in dem Paket befunden habe, wegen dessen Wegnahme er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Falle hat jedoch nicht Freisprechung, sondern Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Das Urteil konnte insoweit von hier aus berichtigt werden.
Im Übrigen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat den Angeklagten erneut als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB verurteilt. Wie bereits in dem aufhebenden Urteil des Bundesgerichtshofs ausgesprochen worden ist, ist gegen die Annahme der formellen Voraussetzungen jener Vorschrift rechtlich nichts einzuwenden.
Zur sachlichen Seite führt das Landgericht jetzt aus, dass die zu erwartenden Taten des Angeklagten für sich allein betrachtet nur verhältnismäßig geringfügige Delikte sein dürften. Es nimmt jedoch an, dass sie (Diebstahl und Betrug) unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen werden würden. Dann aber seien sie nach §§ 244, 264 StGB Verbrechen, so dass schon daraus ihre Erheblichkeit folge.
Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Allein damit, dass die Taten aus dem Gesichtspunkt des Rückfalls Verbrechen sind, kann ihre Erheblichkeit nicht begründet werden. Denn entscheidend ist, dass eine nicht nur unerhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist. Daher können für die Beurteilung dieser Frage nicht Umstände herangezogen werden, die eine Tat wie beim Rückfall nur aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, zum Verbrechen machen. Vielmehr muss die Erheblichkeit in den Taten selbst liegen. Dafür, dass dies der Fall sein werde, hat das Landgericht jedoch keine Gründe angegeben. Die vorangegangenen Urteilsausführungen, dass es sich um verhältnismäßig geringfügige Straftaten handeln werde, sprechen vielmehr dagegen.
Das Urteil musste daher wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die hier zur Aburteilung stehenden Taten als Ausdruck eines verbrecherischen Hangs des Angeklagten anzusehen sind. Zwar ist der Angeklagte bereits häufig bestraft worden. Auch wurde bereits zweimal die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon in seinem aufhebenden Urteil vom 26. Juni 1958 darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte mehrere Jahre vor den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten, nämlich vom 24. November 1952 bis zum Februar 195[REDACTED], strafrei geführt hat. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dies nicht dagegen spreche, dass er die neuen Taten aus dem gleichen verbrecherischen Hang wie früher begangen habe. Der straffreie Zeitraum erkläre sich dadurch, dass er sich, da er mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zunächst in die Arbeiterkolonie Fr[REDACTED] eingewiesen worden sei, nicht in voller Freiheit, sondern unter strenger Aufsicht befunden habe. Als er dann im Januar 1953 wegen Erkrankung an Lungentuberkulose in ein Krankenhaus überführt worden sei und sich auch in der Folgezeit mit Unterbrechungen, während deren er von seiner Frau im Hause gepflegt worden sei, in verschiedenen Lungenheilstätten befunden habe, sei eine hanggebundene Aktivität nur durch die schwere Erkrankung gehemmt gewesen. Mithin folge aus der straffreien Führung keineswegs, dass er seinen Hang zur Begehung von Straftaten überwunden habe.
Hiergegen ergeben sich Bedenken. Auch in der Zeit, in der er sich in Krankenhäusern befunden hat, hatte er wohl Gelegenheit zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Diebstählen, gehabt, deren Ausführung, wie das angefochtene Urteil auf S. 23 selbst hervorhebt, nicht notwendig eine besondere verbrecherische Energie erfordert haben muss. Es erscheint daher eine neue Erörterung angezeigt, ob seine Erkrankung einen solchen Grad erreicht hatte, dass hiermit allein die Tatsache erklärt werden kann, dass er in jener Zeit Straftaten nicht begangen hat. Ferner ist das Landgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten gefolgt, dass er die neuen Diebstähle begangen hat, um seine Frau, die sich einem anderen Manne zugewandt hat, durch Geschenke und eine Verbesserung der Lebenshaltung an sich zu binden.
Demgegenüber erscheint die Begründung nicht genügend, dieser Beweggrund sei nicht so erheblich gewesen, dass seine neuen Taten daraus verständlich waren; diese seien vielmehr nur aus seinem alten Hang zu erklären.
Das Revisionsgericht hält es für angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen.
| Justizangestellter | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Krumme | Hoepner |