Strafbarkeit bei Nutzung fehlerhafter Kraftstoffausweise durch Zollfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/59
- Datum
- 09.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zollhinterziehung liegt nicht vor, wenn die zur Verkürzung führende unrichtige Angabe ausschließlich auf fehlerhaften Ermittlungen der Zollbeamten beruht und der Inhaber des behördlichen Ausweises an deren Entstehung nicht mitgewirkt hat.
Der Zollschuldner ist nicht verpflichtet, die Zollbeamten auf Umstände hinzuweisen, die diesen selbst bekannt sind oder bei denen er keinen Anlass hatte, sie für unzutreffend zu halten; eine Verletzung der Gestellungspflicht liegt dann nicht vor.
Der Gebrauch einer von der Zollbehörde ausgestellten Beweisurkunde mit einem für den Zollschuldner günstigen, aber unrichtigen Inhalt begründet nicht automatisch strafbare Mitwirkung, sofern der Nutzer die Unrichtigkeit nicht pflichtwidrig herbeigeführt hat.
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Zollverkürzung bedarf es eines tatbestandlichen und zumindest bedingten vorsätzlichen Beitrags des Handelnden zur Entstehung der Verkürzung; bloße Ausnutzung einer fehlerhaften behördlichen Feststellung ohne eigenes pflichtwidriges Tun genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 29. November 1958
Leitsatz
Hat ein Kraftfahrer von der Zollbehörde bei der Ausgangsabfertigung seines Fahrzeugs einen Kraftstoffausweis erhalten, den der Kontrollbeamte infolge bewusst ungenauer Tankinhaltsmessung auf eine größere als die tatsächlich enthaltene Kraftstoffmenge ausgestellt hat, so trifft nicht der Kraftfahrer für die Zollverkürzung strafrechtlich die Verantwortung, die bei seiner Rückkehr ins Zollinland dadurch entsteht, dass er unter bewusster Ausnutzung des unrichtigen Kraftstoffausweises die darin angegebene größere als bei der Ausfahrt im Tank befindliche Treibstoffmenge zollfrei einführt.
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Oberfinanzdirektion █ gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 29. November 1958 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
1. In Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Gerichtsbarkeit des Landgerichts zu bejahen. Zu näheren Ausführungen sieht der Senat keinen Anlass, sondern beschränkt sich darauf, auf die überzeugenden Ausführungen des 1. Strafsenats zur Frage der Zuständigkeit in seinem Urteil vom 22. April 1959 – 4 StR 504/58 – und auf die Gründe der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1958 (NJW 1958, S. 846) zu verweisen.
2. Für die Beurteilung der Sachrüge ist folgender von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt von Bedeutung:
Der Angeklagte fuhr 1954 und 1955 als Kraftfahrer ███████████████ häufig mit einem firmeneigenen Lastkraftwagen bei Gronau über den Grenzübergang Granerbrücke nach Holland.
Bei der Rückfahrt benutzte er jeweils denselben Grenzübergang. Vor Fahrtantritt hatte er den 50 Liter fassenden Tank des Lastwagens an der betriebseigenen Zapfstelle seiner Firma in ███ mit Dieselkraftstoff ganz gefüllt. Hiervon wurden bis zum Grenzübergang etwa 35 Liter verbraucht. Dort wurde der Tankinhalt von den prüfenden Zollbeamten entweder durch Einführen eines Messstabs in die Tanköffnung oder durch Augenschein ermittelt. Sie erteilten dann dem Angeklagten auf sein Verlangen Kraftstoffausweise, in denen die Menge des im Tank ermittelten Kraftstoffs angegeben war. Auf Grund eines solchen Ausweises war der Angeklagte bei seiner Rückkehr aus Holland berechtigt, die darin angegebene Treibstoffmenge zollfrei einzuführen (§ 69 Abs. 1 Nr. 33 des Gesetzes i. V. m. § 134 der Allgemeinen Zollordnung).
In 19 Fällen stellten ihm die Zollbeamten Kraftstoffausweise aus, die bei der Angabe des Tankinhalts das Maß „voll“ enthielten, obwohl jeweils die verbrauchten 35 Liter fehlten. Zu dieser falschen Angabe war es deshalb gekommen, weil der Angeklagte, was ihm mit Rücksicht auf den Gegenverkehr nicht anders möglich war, sein Fahrzeug zur Ausgangsabfertigung mit der rechten Seite der dort merklich nach rechts abhangenden Straße anhielt. Infolge der nicht unbeachtlichen Neigung des Fahrzeugs und seines Tanks nach rechts stieg der Kraftstoff darin bis zur Höhe des Einfüllstutzens, so dass beim Augenschein durch die Zollbeamten oder bei der Einführung ihres Messstabs der falsche Eindruck entstand, der Tank sei voll. Den Zollbeamten war die durch die Beschaffenheit der Straße bedingte Neigung des Lastwagens nach rechts bewusst. Ihnen war auch bekannt, dass infolge der Neigung des Tanks nicht ganz voll war. Sie wussten ferner, dass sie wegen der schrägen Lage des Tanks und des Einfüllstutzens beim Messen ihren Messstab nicht senkrecht einführen konnten, sondern nur schräg, und dass eine höhere Zentimeterzahl ergab als die dem wirklichen Inhalt entsprach. Sie waren sich wegen dieser Erkenntnisse darüber im Klaren, dass der Tank nicht voll zu sein brauchte. Trotzdem verzichteten sie auch auf Rückfragen beim Angeklagten, hielten vielmehr ihr eigenes Messergebnis aus grundsätzlichen Erwägungen für allein maßgebend.
Der Angeklagte war sich der Fehlerquellen bewusst, die zu den falschen Kraftstoffausweisen führten. Vor der Rückkehr aus Holland tankte er jeweils kurz vor der Grenze seinen Kraftstoffbehälter wieder auf und stellte sich beim Grenzübergang in Granerbrücke zur Zollabfertigung. Dabei zeigte er seinen auf „voll“ lautenden Kraftstoffausweis vor. In einigen Fällen wurde er gefragt, ob er zugetankt habe, was er verneinte, und wies auf seinen Kraftstoffausweis hin. Mit Rücksicht darauf wurde ihm ohne weitere Messung die zollfreie Einfuhr des mitgeführten Treibstoffs gestattet. Darüber, wie es zur Ausstellung der unrichtigen Ausweise gekommen war, wurde er weder gefragt, noch gab er von sich aus Auskunft. So kam es, dass er in den 19 Fällen insgesamt 595,5 Liter Diesel-Treibstoff ins Bundesgebiet einführte, ohne Einfuhrzoll, Mineralölsteuer und Umsatzausgleichssteuer zu entrichten.
Das Landgericht ist auf Grund rechtlich zutreffender Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand einer Zollhinterziehung nicht erfüllt. Es hat dabei angenommen, dass der Angeklagte zwar die Verkürzung von Zolleinnahmen des Bundes durch Verletzung seiner Gestellungspflicht bewirkt habe (§ 396 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO). Es wäre allerdings sowohl durch aktives Verhalten wie durch pflichtwidriges Unterlassen zu erreichen gewesen. Weder das eine noch das andere aber habe er getan.
Schon bei der Kraftstofferteilung vor der Ausreise nach Holland scheide ein pflichtwidriges Verhalten aus. Denn er habe sich nichts dazu beigetragen, was die Menge des in seinem Tank vorhandenen Kraftstoffs vor den Zollbeamten hätte verschleiern können. Die beim Halten auf der abschüssigen Straße eintretende Neigung seines Tanks nach rechts, die das Landgericht auf die ungenauen Messungen führte, war, wie es feststellt, unvermeidlich. Überdies waren sich die Zollbeamten der Ungenauigkeiten bewusst, die sich bei ihren Messungen infolge der schrägen Lage des Tanks und des Einfüllstutzens ergaben. So braucht nicht geprüft zu werden, ob der Angeklagte dann, wenn die Beamten über die für ihre Ermittlungen wesentlichen Umstände sich im Unklaren befunden hätten, verpflichtet gewesen wäre, sie auf die Fehlerquellen hinzuweisen. Denn er hatte keinen Anlass, die Beamten auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der ihnen ohnedies schon bekannt war. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, er habe durch sein Verhalten bei der Ausgangskontrolle, soweit es in Betracht kommt, durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen seine Gestellungspflicht verletzt und dadurch die Zollverkürzung vorbereitet. Der für diese spätere Zollverkürzung maßgebliche Grund lag vielmehr in den unzulänglichen Messungen der Zollbeamten, die dadurch ihre Ermittlungspflicht, die ihnen nach § 204 RAbgO oblag, verletzt haben. Ob das pflichtwidrigerweise geschah oder nicht, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls konnten die Feststellungen der Zollbeamten dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, weil nicht er sie veranlasst hatte.
Er war auch nicht verpflichtet, die Beamten bei der Ausgangskontrolle auf den Mangel ihrer Ermittlungen aufmerksam zu machen, was ihn nicht hätte binden können, da er nichts dazu getan hatte, dass die unrichtigen Angaben in den Kraftstoffausweisen entstehen konnten. Auch durch sein Verlangen nach Ausstellung eines Kraftstoffausweises trug er zur Unrichtigkeit des Ausweises nichts bei, es sei denn, dass man darin schon einen rechtswidrigen Beitrag erblicken müsste. Eine solche Annahme scheitert jedoch daran, dass der Angeklagte einen Kraftstoffausweis fordern durfte. Selbst wenn er einen Anspruch auf einen inhaltlich richtigen Ausweis hatte, so beruhte es doch nicht auf seinem eigenen Zutun, dass es zur Ausstellung falscher Ausweise kam. Wie das Landgericht nämlich festgestellt hat, hatte er keinen Einfluss auf das Ergebnis der Messungen der Zollbeamten. Von diesem wurde er bei der Ausgangsabfertigung nicht nach der im Tank enthaltenen Kraftstoffmenge gefragt, und von sich aus gab er keine Erklärung ab, weil sie von den Beamten weder erwartet noch gewünscht wurde. Vielmehr erteilten sie den Ausweis allein auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Prüfung.
Auch sein Verhalten bei der jeweiligen Rückkehr aus Holland enthielt keinen Verstoß gegen seine Gestellungspflicht. Wie bei der Hinreise stellte er sein Fahrzeug wieder zur Kontrolle der Treibstoffmenge zur Verfügung. Die Fragen der Beamten, wenn sie überhaupt gestellt wurden, ob er in Holland zugetankt habe, beantwortete er wahrheitsgemäß. Dass er sich die Unrichtigkeit der früher erhaltenen Kraftstoffausweise bewusst zunutze machte, wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, wenn er vom Gebrauch der bei der Hinfahrt erhaltenen Kraftstoffausweise hätte Abstand nehmen müssen, weil sie, wie er wusste, unrichtig waren, oder wenn er die Ausweise, weil sie unrichtig waren, nicht hätte vorzeigen dürfen, aber auf ihre Unrichtigkeit hätte hinweisen müssen. Weder zum einen noch zum anderen war er jedoch verpflichtet.
In den Besitz der Ausweise war er, wie bereits ausgeführt, ohne eigenes pflichtwidriges Verhalten auf Grund eines Rechtsanspruchs gelangt. Der Kraftstoffausweis bereitete – das ist der Zweck der Einrichtung – eine im Interesse der Zollschuldner und der Zollbehörden liegende beschleunigte und vereinfachte Grenzprüfung bei der Rückkehr ins Zollinland vor. Der Zollwachungsbeamte bei der Eingangsabfertigung sollte dem Überweis über die Kraftstoffmenge erbracht werden, die bei der Ausgangskontrolle im Tank des Lastwagens enthalten war, wodurch die erneute Grenzprüfung erleichtert wurde. Dieser der Vereinfachung und Beschleunigung der Zollkontrolle dienende Zweck würde sinnwidrigerweise vereitelt werden, wollte man fordern, dass der Zollschuldner schon deshalb auf den Gebrauch der Beweisurkunde verzichten müsse, weil sie einen ihm vorteilhaften unrichtigen Inhalt erlangt hat. Ein derartiges Verlangen würde bedeuten, dass der Zollschuldner eine die Ermittlungen der Zollbeamten überwachende Tätigkeit entfalten müsste. Erst recht war der Angeklagte nicht verpflichtet, auf die Unrichtigkeit der Kraftstoffausweise hinzuweisen, als er von ihnen Gebrauch machte. Das gilt auch dann, wenn nicht derselbe Beamte die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung bei derselben Auslandsfahrt des Angeklagten vorgenommen haben sollte. Der bloße Hinweis auf den unrichtigen Eintrag hätte keinesfalls genügt, den Anschein der Richtigkeit zu beseitigen. Um dies zu erreichen, hätte der Angeklagte dem Beamten erklären müssen, wie es zu der Unrichtigkeit gekommen war. Er hätte ihm also eröffnen müssen, dass die Zollbeamten hier ungenaue Feststellungen eines anderen Zollbeamten getroffen hatten. Eine so weitgehende Aufklärung kann dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht angesonnen werden, weil er nicht weiß, ob nicht etwa aus innerdienstlichen Gründen oder infolge von dienstlichen Weisungen gewisse Ungenauigkeiten bei den Messungen der Kraftstoffmengen großzügigerweise bewusst hingenommen werden.
Bei diesem Ergebnis braucht zu Fragen des inneren Tatbestands nicht Stellung genommen zu werden. Es sei lediglich bemerkt, dass auch insoweit schon die bisherigen Feststellungen des Landgerichts ausreichen würden, die Strafbarkeit des Angeklagten zu verneinen.
Von Rechts wegen
Dr. Retberg Senatspräsident
Kamin Bundesrichter
Dre Bundesrichter
Saver Bundesrichter
Hoepner Bundesrichter
Dr. Blitner Bundesrichter
Tanagerichter als beisitzende Richter
Vertreter der Bundesanwaltschaft ████ █ █████████████ der Staatsanwaltschaft ██ ████ ██