Revision erfolgreich: Sicherungsverwahrungspflicht und Rückverweisung bei Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/67
- Datum
- 16.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist zwingend, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Täters, seiner Vergangenheit und der zu erwartenden Gefährlichkeit anzunehmen ist, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird und dies nicht durch mildere Mittel verhinderbar ist.
Die Wahrscheinlichkeit einer künftigen erheblichen Störung ist vom Tatrichter nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln zu beurteilen; bloße Hoffnung auf Besserung oder nur eine Möglichkeit der Nicht-Rückfälligkeit rechtfertigt den Verzicht auf die Maßregel nicht.
Zweifel an der Wahrscheinlichkeit kommen dem Angeklagten zugute, dürfen aber nicht mit der allgemeinen Unsicherheit einer Prognose gleichgesetzt werden; das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ist ernsthafte Besorgnis (‚wahrscheinlich‘).
Ist die Ablehnung der Sicherungsverwahrung rechtlich fehlerhaft und besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Strafzumessung, rechtfertigt der Fehler die Aufhebung auch des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Karl-Heinz K., geboren ████████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1967 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, b) im weiteren Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das Urteil allerdings ohne den Ausspruch über den Rückfall verkündet worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer indessen die Rückfallvoraussetzungen rechtlich einwandfrei festgestellt und ist auch bei der Strafzumessung von (schweren) Rückfalldiebstahl ausgegangen. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Nach den Urteilsgründen sieht die Strafkammer den Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1961 wegen schweren und einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, deshalb im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB als gefährlich an, weil seine Rechtsbrüche, besonders in ihrer Vielzahl, die öffentliche Ordnung empfindlich stören und nach seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seiner schnellen Rückfälligkeit, zu erwarten sei, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Nach dieser Erkenntnis, so führt die Strafkammer weiter aus, falle es ihr schwer, nicht die Sicherungsverwahrung anzuordnen, die dem Angeklagten bereits 1961 angedroht worden sei, und sie hätte sich (an sich) mit der Feststellung begnügen können, dass er diese Warnung nicht beachtet habe. Hinzu komme, dass er sich nach Auffassung des Sachverständigen in die Menschengemeinschaft nicht werde eingliedern können, vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit wieder strafällig werden werde, da er mit 53 Jahren kaum noch weiter reifen und im Elternhaus keinen Rückhalt finden werde und dass er auch durch eine eigene Familie oder eine solide Arbeitsstelle keine Bindungen habe. Dennoch habe sie geglaubt, dem Angeklagten noch eine Chance geben zu sollen, weil die Tat keinen großen Schaden angerichtet habe, der die Öffentlichkeit, ähnlich einem Gewaltverbrechen, in Erregung versetzen könnte, vielmehr mangels eines echten Bereicherungsmotivs eine regelrechte Dummheit darstelle. Sie, die Strafkammer, könne danach nur annehmen, dem Angeklagten sei trotz der Warnung nicht völlig klar geworden, dass auch diese verhältnismäßig sinn- und nutzlose Verfehlung die schwere Folge der Sicherungsverwahrung haben müsse. Allein aus dieser Überlegung leite sie die Hoffnung her, dass er durch die Verbüßung der hohen Zuchthausstrafe noch verändert werden könne.
Diese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hinge es nach der Meinung der Strafkammer mehr oder weniger von Ermessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen sei, und als gestatte es das Gesetz jedenfalls dann auf die Anordnung dieser Maßregel zu verzichten, wenn eine Diebstahlstat keinen allzu großen, die Öffentlichkeit erregenden Schaden angerichtet habe und, selbst vom Standpunkt des Täters aus, so sinnlos erscheine, dass nach Verbüßung einer hohen Zuchthausstrafe doch noch eine Hoffnung auf Besserung bestehe. Eine solche Auffassung wäre rechtsfehlerhaft. Bei der Entscheidung, ob gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, besteht für ein Ermessen des Tatrichters, etwa um dem Angeklagten „noch eine Chance“ zu geben, keinerlei Raum. Die Anordnung dieser Maßregel ist nach § 42e StGB vielmehr zwingend vorgeschrieben, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert (BGH GA 1966, 181). Das ist immer dann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird, und wenn dies, was hier außer Frage steht, nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). „Wahrscheinlich“ ist eine solche Störung, wenn sie ernsthaft zu besorgen ist (BGH Urteil vom 15. November 1966 – 5 StR 526/66 –). Ob das der Fall ist, hat allerdings der Tatrichter „nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln“ zu beurteilen (OGH JZ 1953, 673). Kann er auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Vergangenheit und seiner jetzigen und künftigen Lebensverhältnisse einschließlich der noch zu erduldenden Strafverbüßung eine solche Wahrscheinlichkeit nicht bejahen, so wirken seine Zweifel zugunsten des Angeklagten. Seine Zweifel – und das nachzuprüfen, ist Sache des Revisionsgerichts – dürfen indessen nicht mit der Unsicherheit verwechselt werden, die einer Voraussage solcher Art überhaupt anhaftet. Das Maß der Unsicherheit, das schon im Begriff der Wahrscheinlichkeit steckt, muss insoweit außer Betracht bleiben. Deshalb rechtfertigen die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Erwartung oder Hoffnung, der verbrecherische Hang werde während der Dauer der Strafverbüßung zum Erlöschen gebracht werden, es nicht, von der Anordnung der Maßregel abzusehen (BGH GA 1966, 181; Urteil vom 15. Novenber 1966 – 5 StR 526/66 –). Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch, obwohl die Staatsanwaltschaft die Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung beschränken will. Eine solche Beschränkung wäre nur dann zulässig, wenn zwischen der Ablehnung der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101 ff.; BGH Urteil vom 1. Dezember 1959 – 1 StR 524/59 –). An dieser Voraussetzung fehlt es indessen hier. Die Strafkammer hat die Strafe dem ordentlichen gesetzlichen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB entnommen und von einer Strafschärfung nach § 20a StGB ausdrücklich abgesehen. Angesichts der beträchtlichen Überschreitung der Mindeststrafe (zwei Jahre Zuchthaus) besteht jedoch der Verdacht, dass sie die Strafe für das selbst nach ihrer Meinung nicht besonders schwere Diebstahlsverbrechen deshalb mit fünf Jahren Zuchthaus so hoch bemessen hat, weil sie zwar von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen, gleichwohl aber eine ähnliche nachhaltige Wirkung bei dem Angeklagten erzielen wollte (vgl. RGSt 73, 81, 83). Dafür könnte auch die „Hoffnung“ sprechen, die sie an die Verbüßung der nach ihren eigenen Worten „hohen“ Zuchthausstrafe knüpft. Mit Sicherheit lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sie auf eine höhere Zuchthausstrafe erkannt hat, als sie sie ausgesprochen haben würde, wenn sie die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |