Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Notstand und Gefährlichkeit bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 509/61
- Datum
- 12.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, ein Täter sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, erfordert eine rechtlich tragfähige Würdigung des Vorgehens und der Auswirkungen auf den Rechtsfrieden; pauschale Herabsetzung der Schutzwürdigkeit der Opfer genügt nicht.
Auch wiederholte, klein angelegte Betrügereien können die Gefährlichkeit des Täters begründen und damit die Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Gegen Vorbringen des Täters, aus Not gehandelt zu haben (vgl. §54 StGB) oder nach §264a StGB begünstigt zu sein, muss das Gericht mit konkreten Feststellungen antworten; allgemeine und pauschale Erwägungen genügen nicht.
Zur Zurückweisung der Notstandseinrede müssen belegbare Feststellungen getroffen werden, welche zumutbaren, erfolgversprechenden Möglichkeiten der Hilfe bestanden und dass deren Inanspruchnahme dem Angeklagten tatsächlich zumutbar und erfolglos gewesen wäre.
Bei erheblicher Unsicherheit, ob einzelne Taten aus einer nicht anders behebbaren Notlage entstanden sind, kann dies Einfluss auf die Strafzumessung haben und ist vom Tatgericht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Curt ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1910 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juli 1961 wird wie folgt nebst den Feststellungen aufgehoben:
1. auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch wegen des Falles ██████ (Nr. 1) und in allen Strafaussprüchen, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Zuchthausstrafe und zu zehn Geldstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 20a und 42e StGB rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Das Landgericht hat seine Ansicht, dass der Angeklagte zwar ein Gewohnheitsverbrecher, aber nicht gefährlich sei, mit Erwägungen begründet, die einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der Angeklagte hat es mindestens seit 1955 immer wieder fertiggebracht, zahlreiche, meist einfachere Leute dadurch um allerdings nicht besonders hohe Geldbeträge zu schädigen, dass er ihnen vorspiegelte, er sei Wettbüroinhaber oder verstehe etwas von Pferden, und ihnen anbot, für sie auf angeblich todsichere Pferde zu setzen. Das Landgericht meint nun, der Betrügertrick des Angeklagten sei so plump und so leicht erkennbar, dass nur Menschen darauf hereinfallen könnten, deren Kritikfähigkeit durch ihr ungesundes Streben nach mühelosem Gewinn ganz erheblich herabgesetzt sei. Solche Menschen aber seien nicht so schutzwürdig, dass der Angeklagte ihretwegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden müsste. Zwar habe er überaus verwerflich gehandelt, dennoch entbehre sein Treiben nicht einer gewissen Kikomik, und seine Opfer würden eher belächelt als bedauert. Die Betrügereien des Angeklagten seien daher nicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu werten.
Diese Betrachtungsweise verträgt sich nicht mit dem, was das Landgericht über das Vorgehen des Angeklagten im Einzelnen festgestellt hat. Hiernach trifft es nicht zu, dass seine Opfer nur ungewöhnlich leichtgläubige, einfältige und gewinnsüchtige Menschen gewesen seien. Der Angeklagte hat sich fast stets unter einem unverdächtigen Vorwand in das Vertrauen der Betrogenen eingeschlichen, indem er sich zum Beispiel als Interessent für eine zu vermietende Wohnung oder für einen zum Verkauf angebotenen Kraftwagen ausgab und dabei sicher, gewandt und gut gekleidet auftrat. Erst im Laufe der Gespräche gab er sich beiläufig als Buchmacher oder dergleichen aus, brachte das Gespräch geschickt auf Rennwetten und auf besonders gute Tips, über die er verfüge, und überredete die oft widerstrebenden Leute zum Abschluss von Wetten. Er wiegte also die Betrogenen bewusst in Sicherheit, ging nie unmittelbar auf sein Ziel los; seinem Vorgehen fehlte nicht eine gewisse Raffinesse. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den vom Angeklagten Betrogenen, die sich oft erst nach längerem Zureden zum vermeintlichen Abschluss einer Wette verleiten ließen, ungesundes Streben nach mühelosem Gewinn vorzuwerfen und sie deswegen für weniger schutzwürdig zu erklären, wenn man außerdem berücksichtigt, dass es meist einfache Leute waren und dass die Gewinnchancen bei Rennwetten nicht ausschließlich vom Zufall abhängen, sondern bis zu einem gewissen Grade auch von der Sachkunde des Spielers. Solche Sachkunde aber hat der Angeklagte den Betrogenen vorgespiegelt.
Dass die Geschädigten zu ihrem Schaden möglicherweise auch noch den Spott zu tragen haben, ist ebensowenig ein Argument gegen die Gefährlichkeit des Angeklagten wie die verhältnismäßige Geringfügigkeit der im Einzelfall von ihm erschwindelten Beträge. Auch ein Hang zu kleinen Betrügereien kann die Gefährlichkeit des Täters begründen (BGH 4 StR 846/53 vom 1. April 1954, 5 StR 207/57 vom 9. Juli 1957 und andere). Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass das Landgericht selbst die Taten des Angeklagten für überaus verwerflich hält. Die Auffassung, dass der Angeklagte den Rechtsfrieden und die Rechtsordnung nur unerheblich gestört habe, lässt sich damit nur schwer in Einklang bringen.
Das Landgericht wird demnach nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert.
B. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Hierbei hat es seinen seelischen Zustand berücksichtigt. Insoweit ist also der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht seiner Behauptung über die Ursache dieses Zustandes nicht nachgegangen ist. Dass der Angeklagte infolge des ihm im Jahre 1957 angeblich zugefügten Unrechts zur Tatzeit völlig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte, liegt so fern, dass sich dem Landgericht deswegen die Erhebung der angetretenen Beweise nicht aufzudrängen brauchte. Auch für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden hat und ob er die festgestellten Betrügereien aus Not begangen hat (§ 264a StGB), sind die unter Beweis gestellten Behauptungen unerheblich.
2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Falles ███████ und aller Strafaussprüche.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass er die Betrügereien aus Not begangen habe. Dieses Verteidigungsvorbringen hat die Strafkammer nicht ausreichend beantwortet. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Strafhaft am 7. April 1960 krank und mittellos war. Er war vorzeitig entlassen worden, damit er sich zur Behandlung seines Leberleidens in ein Krankenhaus begeben konnte. Die Feststellungen ergeben auch, dass er dann aus Zuständigkeitsgründen von einer Behörde und Stelle zur anderen geschickt wurde, ohne dass ihm eine wirksame Hilfe zuteilgeworden wäre. In das von ihm als Seuchenlager bezeichnete Lager an der Roonstraße, in das ihn das Sozialamt Neukölln eingewiesen hatte, wollte er sich aus Angst vor neuer Ansteckung nicht aufnehmen lassen. Hieraus will ihm die Strafkammer anscheinend keinen Vorwurf machen. Sie sagt aber auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, auf welche andere Weise der Angeklagte seiner Notlage hätte abhelfen können. Sie verlangt zwar von ihm, dass er sich nochmals an das Sozialamt Neukölln hätte wenden sollen, stellt aber nicht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte damit auch Erfolg gehabt und seine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erreicht hätte. Möglicherweise hat er sich davon nichts versprochen. Die weiteren Ausführungen, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, wie und wo Unterstützungsleistungen zu erlangen waren, niemand bleibe ohne Hilfe, es sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, die sich ihm etwa entgegenstellenden Hindernisse auszudrücken, sind zu allgemein. Mit solchen Erwägungen ließe sich schließlich die Vergünstigung des § 264a StGB in jedem Falle ausschließen. Daher muss der Vorwurf, der Täter habe seiner Not auch auf redlichem Wege abhelfen können, mit bestimmten Feststellungen darüber belegt werden, welche Möglichkeiten bestanden haben und ob sie Erfolg gehabt hätten.
Nach den bisherigen Feststellungen ist es also möglich, dass der Angeklagte wenigstens im ersten Fall (Fall ████), in dem er sich 10 DM durch Täuschung verschafft hat, aus Not gehandelt hat. In den übrigen Fällen ist es jedoch teils wegen des geringen zeitlichen Abstandes der Taten ausgeschlossen, dass ihm Not zum Betrügen zwang, teils sind die erschwindelten Beträge nicht geringwertig. Der Gesichtspunkt, dass der Anstoß zu der neuen Betrugsserie eine auf andere Weise nicht zu behebende Notlage gewesen sein kann, könnte aber bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten sprechen. Das Landgericht konnte ihn von seinem Standpunkt aus nicht berücksichtigen. Daher muss in den übrigen Fällen der Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch hinsichtlich des Regenmantels im Fall Haut (Nr. 10 des Urteils) ergeben die Feststellungen die äußeren und inneren Merkmale des Betruges. Was die Revision hierzu vorbringt, entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |