BGH: Geldstrafe wegen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen auf 5 DM reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/57
- Datum
- 09.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters nach Überzeugung des Gerichts auch für die Zukunft fortbesteht; auch wiederholte geringfügige Diebstähle oder Betrügereien können diese Gefährlichkeit begründen.
Die Berücksichtigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Überzeugungsbildung; die gerichtliche Entscheidung bleibt eine eigenständige Rechtswürdigung.
Ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen über die Höhe einer Geldstrafe führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und erfordert die Neu-Bildung der Strafe.
Nach § 354 Abs. 1 StPO darf das Revisionsgericht die Geldstrafe selbst neu bilden; es kann diese, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, auf das gesetzlich niedrigste angemessene Maß reduzieren.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler und Schneider Kurt █████████ ohne festen Aufenthalt, geboren am ███ 1902 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Januar 1957 dahin abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe auf 5 DM ermäßigt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 17. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen und wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Ausweismissbrauch zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise einem Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision des Angeklagten wenden sich nur gegen die Bewertung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Damit ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, den gesamten Strafausspruch zu überprüfen.
1.) Die Angriffe gegen die Behandlung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleiben vergeblich.
a) Im Urteil wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ob der Tatbestand des ersten oder des zweiten Absatzes des § 20a StGB angewendet worden ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch deutlich, dass hier die formellen Voraussetzungen des ersten Absatzes der Verurteilung zugrunde liegen.
b) Die Revision beanstandet im einzelnen nicht so sehr die Bewertung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher, sondern meint nur, es sei rechtsirrig, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Was sie hierzu vorträgt, geht jedoch fehl.
Es ist zwar richtig, dass die Beute des Beschwerdeführers bei den jetzt abgeurteilten sechs Taten nicht sonderlich hoch war. Das hat die Strafkammer aber auch nicht verkannt. Sie hat vielmehr geprüft, ob die jetzigen Taten des Angeklagten und somit auch die künftig von ihm zu erwartenden Rechtsbrüche nur als Belästigungen der Allgemeinheit anzusehen seien (UA S. 23). Die sorgfältige Begründung, mit der sie das verneint, enthält keinen Rechtsirrtum. Im Übrigen übersieht die Revision, dass auch der Hang zu kleinen Betrügereien und zu Diebstählen geringeren Ausmaßes die Gefahrlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. BGH in 4 StR 514/54 vom 18. November 1954; 1 StR 358/56 vom 19. Oktober 1956). Hiervon abgesehen verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen Straftat nicht schon deshalb, weil – wie hier – z. B. bei der Wegnahme von Brieftaschen und von Aktenmappen – die Beute zufällig gering war (RG in HRR 1939, 1551).
Durch nichts gerechtfertigt ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Landgericht habe bei Prüfung der Erheblichkeit der Rechtsbrüche die Vorschrift des § 153 StPO als Richtschnur zugrunde gelegt.
Die Erwägung des Urteils, der auf freiem Fuße befindliche Angeklagte würde infolge seines Hanges zu Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören, ist nicht für die Anwendung des § 20a – wie die Revision meint – StGB „völlig unbrauchbar“. Es ist im Gegenteil erforderlich, dass die Gefährlichkeit des Täters nach Überzeugung des Gerichts auch für die Zukunft fortbesteht. Diese – soweit die Anwendung des § 20a StGB in Rede steht – Frage ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. u. a. BGH in 1 StR 666/54 vom 28. Januar 1955). Dem dienen unter anderem auch die mit Unrecht beanstandeten Urteilsdarlegungen.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge zeigt, dass die sorgfältigen Ausführungen des Urteils zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen bieten. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Revision das angefochtene Urteil als „oberflächlich“ bezeichnet.
Das gilt auch, soweit sich die Einzelangriffe der Revision gegen die Anordnung von Sicherungsverwahrung richten.
Auf Grund eigener Erwägungen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Entlassung wieder Straftaten begehen werde. Wenn sie – um besonders sorgfältig zu sein – noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen bei ihrer Meinungsbildung berücksichtigt, so kann ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe einen medizinischen Sachverständigen über Rechtsfragen entscheiden lassen.
Zu einem solchen Verdacht besteht auch auf Grund der von der Revision angeführten Urteilsgründe keinerlei Anlass. Denn die Strafkammer gibt die Meinung des Sachverständigen mit dem Worte „überzeugend“ wieder; sie spricht auch sonst lediglich von ihrer eigenen Überzeugung (vgl. u. a. UA S. 7, 24, 25).
Dass der Angeklagte nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe ungefähr 60 Jahre alt sein wird, brauchte den Tatrichter in diesem Falle nicht zu besonderen Ausführungen in den Urteilsgründen zu veranlassen. Denn vorzeitige Erscheinungen des Altersabbaus haben sich bislang bei dem Angeklagten noch nicht gezeigt, und es besteht der vom Beschwerdeführer behauptete medizinische Erfahrungssatz nicht, dass Gewohnheitsverbrecher mit 60 Jahren im Grade ihrer Gefährlichkeit nachlassen.
3.) Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, bedarf keiner näheren Behandlung.
4.) Auf die allgemeine Sachrüge musste jedoch beriicksichtigt werden, dass die nach § 264 StGB neben der Zuchthausstrafe ausgesprochene Geldstrafe in der angeordneten Höhe keinen Bestand haben kann.
Denn in diesem Punkte stimmen Urteilsformel und Urteilsgründe nicht überein. Während der erkennende Teil des Urteils eine Geldstrafe von 50 DM ausspricht, halten die Gründe eine Geldstrafe von 30 DM für angemessen. Dieser unlösbare Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Geldstrafe. Der Widerspruch lässt sich nämlich im vorliegenden Falle nicht dadurch beheben, dass das Revisionsgericht einen Schreibfehler in den Urteilsgründen annimmt, weil hier im Urteilsspruch eine höhere Geldstrafe steht als in den Gründen. Da sowohl die nebenher verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus als auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe durch die dargelegte Unstimmigkeit bei der Geldstrafe nicht berührt worden sein können, war nur die Geldstrafe aufzuheben und neu zu bilden.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO konnte der erkennende Senat dies von sich aus tun, weil er in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtete.
Auch die Verwerfung der weitergehenden Revision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |