Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehleinschätzung des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/56
- Datum
- 19.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kennzeichnung eines Täters als Berufsverbrecher rechtfertigt die Annahme eines inneren Hanges zum Verbrechen und damit die Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB.
Dass ein Täter Straftaten unter dem Einfluss eines Mittäters begeht, schließt die Annahme eines inneren verbrecherischen Hanges nicht aus; auch in solchen Fällen ist die Persönlichkeit des Täters zu prüfen.
Arbeitsscheu, unstetes Leben und Mittellosigkeit schließen einen Hang zum Verbrechen nicht aus, sondern können Indizien dafür sein, dass durch fortgesetzte Delinquenz ein solcher Hang entwickelt wurde.
Die Frage, ob ein Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, ist auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beziehen; die Annahme mangelnder Gefährlichkeit, weil der Täter allein schwere Taten nicht plane, ist unzureichend, wenn er als williger Mittäter Dritten zur Tatbegehung beiträgt.
Richterliche Feststellungen zur Strafwürdigkeit und Gefährlichkeit müssen widerspruchsfrei begründet werden; offensichtliche Widersprüche in der Tat- und Persönlichkeitswürdigung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 27. April 1956
Rubrum
1 StR 358/56 ████ ███
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██ █████ ███████, Wohnsitz, geboren am ████ ███ 1919 in ██, ohne festen Wohnsitz, 2.) Arthur ███████, geboren am ███ ████ ██, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. April 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu je vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil insoweit, als es die Voraussetzungen des § 20a StGB bei den Angeklagten verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer nimmt rechtlich bedenkenfrei an, dass der Angeklagte █████ im Jahre 1946 im Alter von 27 Jahren seine erste Straftat, einen Hühnerdiebstahl, ferner später in Strafhaft einen Angriff gegen einen Aufseher und schließlich im Jahre 1954 das Vergehen unbefugten Waffenbesitzes nicht auf Grund eines inneren Hanges zum Verbrechen begangen habe. Im Sommer 1948 hat der Angeklagte innerhalb eines Monats gemeinschaftlich mit dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher R. ███ zwei Einbruchsdiebstähle und einen Raubüberfall auf eine Sparkasse mit einem hierzu gestohlenen Personenkraftwagen erfolgreich durchgeführt. Er hat sich damals, wie das Urteil hervorhebt, „dem Verbrechen als zugewandt“.
Es steht für die Strafkammer „außer Zweifel“, dass diese Taten, insbesondere der schwere Raub, auf einen starken verbrecherischen Willen hinweisen und dass ihr Schuldgehalt erheblich ist. Der Angeklagte hat bei Ausführung des Bankraubes auf eine Weise gehandelt, „wie sie sonst nur Berufsverbrechern eigen ist und bei Begehung der Taten eine erhebliche Aktivität, Entschlusskraft und Unerschrockenheit bewiesen“.
Die Strafkammer glaubt jedoch, dass „er diese Taten im Wesentlichen unter dem Einfluss des Mittäters R. ███ begangen“ habe. Aus diesem Grunde vermag sie aus ihnen einen inneren Hang des Angeklagten zum Verbrechen nicht herzuleiten. Diese Würdigung ist in sich widersprüchlich.
Wenn sich der Angeklagte dem Verbrechen als Beruf zugewandt hat, so lässt dies auf eine besonders starke innere Neigung schließen, Rechtsbrüche zu begehen. Ob sie anlagebedingt und allein durch eigene Willenshandlungen entstanden oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführen ist, ist hierbei gleichgültig. Entscheidend ist allein, dass sie sich auf die eine oder andere Weise bei dem Angeklagten entwickelt hat. Nach den Ergebnissen der Kriminologie ist der Berufsverbrecher sogar der besonders aktive Gewohnheitsverbrecher im Gegensatz zu den mehr passiven Naturen. Indem also die Strafkammer den Angeklagten als Berufsverbrecher kennzeichnet, bejaht sie seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Straftaten im Jahre 1948 nicht infolge eines inneren Hanges begangen, widerspricht deshalb den übrigen Feststellungen zu dessen Persönlichkeit.
Überdies kann die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die schweren Rechtsbrüche im Jahre 1948 nicht aus innerer Neigung begangen, auch noch auf einem Rechtsirrtum beruhen. Die Strafkammer stützt sie darauf, dass er diese Straftaten im Wesentlichen unter dem Einfluss des Mittäters R. ███ ausgeführt habe. Das schließt es aber keineswegs aus, dass der Angeklagte selbst zum Verbrechen neigt. Auch wer sich immer erst durch besondere Umwelteinflüsse zum Verbrechen verführen lässt, ist Gewohnheitsverbrecher, wenn nur letzten Endes der innere Antrieb seines verbrecherischen Hanges dafür entscheidend ist, dass er den äußeren Einflüssen nachgibt, RG DR 1939, 1849 Nr. 1. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten prüfen müssen. Sie bringt mit den Worten „im Wesentlichen“ selbst zum Ausdruck, dass der Einfluss R. ███ jedenfalls nicht allein den Angeklagten zu seinen Straftaten veranlasst hat. Es war deshalb zu untersuchen und im Urteil zu erörtern, was denn sonst noch für die Rechtsbrüche ursächlich gewesen ist. Es liegt nahe, dass dies ein Hang zum Verbrechen ist, der dem Angeklagten schon damals innewohnte und nur eines Anstoßes bedurfte, um wirksam zu werden.
Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist ein Einbruch der Angeklagten in ein Waffengeschäft, der ihnen erst nach zweistündiger mühseliger Tätigkeit mit verschiedenen Einbruchswerkzeugen gelang. Auch diese Straftat deutet nach der Auffassung der Strafkammer nicht „zwingend“ auf einen Hang des Angeklagten █████ zu Verbrechen hin. Sie glaubt, er habe „eine Gelegenheit ergriffen, die sich ihm bot, und dies um so bedenkenloser, als er nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus ein besonders unstetes Leben geführt hatte und zur Zeit der Tat völlig mittellos war“. Die Taten des Angeklagten beweisen nach der Überzeugung der Strafkammer, „dass es sich bei ihm um einen intelligenten, entschlossenen und nicht ungefährlichen Täter handelt, dass sie aber ihren Ursprung mehr in seinem unsteten und zu geregelter Arbeit wenig neigenden Wesen als in einem eingewurzelten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen haben“.
Die Strafkammer hat sicherlich nicht sagen wollen, der Angeklagte habe sich infolge einer günstigen Gelegenheit zu einer Tat hinreißen lassen, die seinem Wesen nicht entspreche; denn eine solche Annahme widerspräche dem Sachverhalt. Die Strafkammer geht auch selbst davon aus, dass der Angeklagte in einem bestimmten Maße dem Verbrechen zuneigt. Sie glaubt nur, dass ihn weniger dieser Hang zu Straftaten bestimmt als vielmehr seine Arbeitsscheu und seine Neigung zu einem unsteten Leben. Hier kann es schon zweifelhaft sein, ob sich die Triebfedern eines Menschen überhaupt in dieser Weise zuverlässig abgrenzen lassen. Die Strafkammer verkennt jedoch offensichtlich, dass Arbeitsscheu und unstetes Leben in der Regel die charakterlichen Mängel sind, aus denen sich durch längere Übung im Begehen von Verbrechen der Hang hierzu entwickelt. Arbeitsscheu und unstetes Leben schließen einen verbrecherischen Hang also nicht nur nicht aus, sondern sind bedeutsame Anzeichen dafür, dass der Täter aus innerer Neigung Straftaten begeht.
Schließlich kann auch die Mittellosigkeit die Annahme eines Hanges zu Verbrechen nicht ohne weiteres ausschließen, wenn der Täter so bedenkenlos und gefährlich vorgeht, wie die Strafkammer dies von dem Angeklagten feststellt, statt sich zunächst mit ehrlichen Mitteln um Abhilfe zu bemühen (vgl. RG HRR 1939, 1557; RGSt 72, 295; RG JW 1938, 2129). Im Übrigen ist kaum anzunehmen, jedenfalls nicht dargetan, dass der Angeklagte den Einbruch in das Waffengeschäft vorgenommen hat, um seine Notlage abzuwenden.
Die „Gefährlichkeit“ des Angeklagten verneint die Strafkammer, weil zu hoffen sei, „er werde unter dem Einfluss der Strafe und bei entsprechender Vorbereitung der Entlassung in die Freiheit die Einsicht und die Kraft gewinnen, um nicht mehr strafällig zu werden“. Das ist fehlerhaft; denn die Frage, ob der Täter den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfang stören werde, also als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, BGHSt 1, 94, 99 ff.
Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier Weise die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte aus einem eingewurzelten Hang heraus zahlreiche Diebstähle begangen hat und in Zukunft in ähnlicher Art wie bisher begehen werde. Sie hält ihn jedoch nicht für „gefährlich“, weil nicht zu befürchten sei, dass seine künftigen Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Sie begründet diese Annahme damit, dass die bisherigen Straftaten „nicht besonders schwerer Natur“ seien und der Angeklagte bei seiner geringen Begabung strafbare Handlungen schwereren Ausmaßes allein nicht planen und ausführen könne. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Annahme, die bisherigen Straftaten seien „nicht besonders schwerer Natur“, widerspricht in mehreren Fällen den Feststellungen. Vor der Währungsreform hat der Angeklagte ein Fahrrad und Kleidungsstücke gestohlen. Hier war der Schaden für die Betroffenen deshalb besonders hoch, weil es sich um Sachen handelte, die sich nicht ohne weiteres ersetzen ließen (BGHSt 1, 94, 192). In späteren Fällen ist schon die Beute recht erheblich gewesen (z. B. Fälle in ████, ████ und ████). Hinzu kommt, dass auch kleinere Eigentumsvergehen, wenn der Täter sie – wie hier – fortgesetzt begeht, den Rechtsfrieden ernsthaft stören können (BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955). Außerdem verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen Straftat nicht schon deshalb, weil – wie hier bei der Wegnahme einer Brieftasche und der Entwendung von 70 DM aus einer Aktentasche, die an einem Fahrrad hing – zufällig die Beute gering ist (RG HRR 1939, 1551). Bei dem Diebstahl am 9. Januar 1951 hat die Strafkammer übersehen, dass der besonders hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat darin liegen kann, dass der zur Hilfe gerufene Angeklagte dem auf einem Trümmergrundstück gestürzten Mann die Armbanduhr abnahm, statt ihm zu helfen.
Die Strafkammer verkennt nicht, dass ein Einbruch, wie er hier zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, den Rechtsfrieden erheblich stört. Die Ansicht, der Angeklagte sei nicht „gefährlich“, weil er allein eine solche Tat nicht ausführen könne, ist jedoch unrichtig. Denn die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass er „stets der willige Mittäter eines intelligenteren und entschlosseneren Täters sein“ werde. Damit bejaht sie gerade seine Gefährlichkeit, die bei ihm darin liegt, dass er es willensstärkeren und klügeren Verbrechern durch seine Hilfe (z. B. Aufpasserdienst und kleinere Handgriffe wie bei dem Einbruch in das Waffengeschäft) ermöglicht oder erleichtert, ihre geplanten Verbrechen durchzuführen.
Der Revision ist deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur gegen den Angeklagten ███ vertreten.
| Dr. Peetz | Mantel | Hübner | |||
| Koeniger | Werner |