Treffer
BGH Urteil

Revision: §20a StGB – Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 254/58
Datum
16.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den wegen Diebstahls im Rückfall Verurteilten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen und keine Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass wiederholte, auch geringfügige Diebstähle den Rechtsfrieden erheblich stören können und die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein dem Schutz der Allgemeinheit dient.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB kann bereits bei wiederholten, auch geringfügigen Diebstählen vorliegen, wenn dadurch der Rechtsfrieden über bloße Belästigungen hinaus erheblich gestört wird.

2

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob die dann drohende Sicherungsverwahrung dem Täter als 'verdientes' Übel erscheint; maßgeblich ist der Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Rechtsgutverletzungen.

3

Die Tatsache des Rückfalls und die Häufung von Taten können den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat steigern und sind bei der Einordnung als Gewohnheitsverbrecher zu berücksichtigen.

4

Ergibt das Tatgericht die Überzeugung, dass nach Verbüßung der Strafe mit weiteren hangbedingten Straftaten zu rechnen ist, hat es Sicherungsverwahrung anzuordnen; Billigkeitsüberlegungen dürfen dem Schutzinteresse nicht entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 1. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Artur ███████ KCI, dort geboren am ██████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. März 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 20a, 42 StGB, weil das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und gegen ihn nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist begründet.

1) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bejaht und für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist. Sie leidet nach ihrer Überzeugung an einem anlagebedingten und durch Umweltverhältnisse verstärkten Hang zu Diebstählen und wird sich infolgedessen mit „naher Wahrscheinlichkeit“ auch in der Zukunft an fremdem Eigentum vergreifen.

Dagegen hat das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers mit der Erwägung verneint, dass das vom Angeklagten verübte Unrecht die Rechtsordnung nicht erheblich verletzt habe und dass zukünftig vom Angeklagten keine Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten seien. Die Gründe, die das Landgericht hierfür anführt, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Fehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt, eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens im Sinne der Rechtsprechung zu § 20a StGB liege nur dann vor, wenn den Straftaten ein besonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt innewohne, der den Täter als besonders gemeingefährlich erscheinen lasse (S. 12/13 UA). Ein Gewohnheitsverbrecher ist schon dann gefährlich, wenn die von ihm begangenen und künftig zu erwartenden Straftaten den Rechtsfrieden nicht nur unerheblich stören, weil sie über den Rahmen nur geringfügiger Rechtsverletzungen hinausgehen, die von der Allgemeinheit mehr als Belästigungen denn als strafwürdiges Unrecht empfunden werden und auch dem Verletzten in Hinblick auf die dem Täter nach § 20a StGB drohende Strafschärfung noch zumutbar sind (sog. Bagatelldelikte). Selbst „kleinere“ Diebstähle, die immer wieder begangen werden, können danach als ernste Störung des Rechtsfriedens anzusehen sein und zur Anwendung des § 20a StGB führen (BGH 1 StR 666/54 vom 28. Januar 1955, 1 StR 358/56 vom 19. Oktober 1956; vgl. auch BGH 4 StR 846/52 vom 1. April 1954 zu §§ 263, 264 StGB, ferner BGH 5 StR 207/57 vom 9. Juli 1957).

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten bei Anwendung des § 20a StGB die Sicherungsverwahrung droht. Es ist rechtlich fehlerhaft, die Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unter dem Gesichtspunkt zu bejahen oder zu verneinen, ob die dann gegebene Sicherungsmaßregel ein vom Angeklagten „verdientes“ Übel ist (vgl. S. 13 UA).

Das Landgericht hat aber auch verkannt, dass die Verurteilung eines Gewohnheitsdiebes als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weder voraussetzt, dass die Diebstähle schwere (im Sinne des § 243 StGB) sind, noch, dass der Täter besonders gefährliche Hilfsmittel benutzt (vgl. BGH 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). Im Zusammenhang damit lässt das Urteil die Würdigung der Tatsache vermissen, dass der Angeklagte schon das dritte Mal als Rückfalldieb, also wegen Verbrechens bestraft worden ist. Entgegen der Meinung des Landgerichts kommt diesem Umstand nicht nur formale Bedeutung für den Schuldspruch zu; wie die erhebliche Verschärfung des Strafrahmens für den Rückfalldiebstahl beweist, sieht das Gesetz hierin vielmehr eine verwerfliche Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat. Abgesehen davon ergeben die vom Landgericht für den jetzigen Diebstahl ausgesprochene hohe Zuchthausstrafe und die dafür angeführten Zumessungsgründe deutlich, dass das Landgericht das Verbrechen des Angeklagten auch unabhängig von der Tatsache des Rückfalls als schwere Eigentumsverletzung beurteilt hat.

Mit Recht vermisst die Revision ferner die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte seine Diebstähle in Übernachtungsheimen, Jugendherbergen und Arbeitsunterkünften begangen hat, wo sich erfahrungsgemäß Leute aufhalten, die nicht selten selbst kaum das Notwendige zum Leben haben und für die die wenigen mitgeführten Sachen nicht selten die einzige Habe sind.

Schließlich weist die Revision nicht ohne Grund auf den Widerspruch hin, der darin liegt, dass das Landgericht einerseits die bisherigen Straftaten des Angeklagten – einschließlich des im gegenwärtigen Verfahren abgeurteilten Diebstahls – nur als unerhebliche Störungen der Rechtsordnung ansieht und der Überzeugung Ausdruck gibt, der Angeklagte werde auch in Zukunft keine Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (S. 9 UA), andererseits aber erklärt, dass ein vom Angeklagten nach der Verbüßung der jetzt ausgesprochenen Zuchthausstrafe erneut begangener Diebstahl „das Maß des Schuld- und Unrechtsgehalts“ derart überschreiten würde, dass der Angeklagte dann als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen wäre. Es ist vom Standpunkt des Landgerichts aus schwer verständlich, warum ein weiterer Diebstahl der vom Angeklagten bisher begangenen, angeblich nicht schwerwiegenden Art das Persönlichkeitsbild des Angeklagten so sehr zu seinem Nachteil verändern sollte, dass er dann als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen wäre.

II. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bejahen, so wird es auch die Notwendigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen haben. Die öffentliche Sicherheit erfordert diese Maßregel, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn jetzt verhängten Zuchthausstrafe weitere hangbedingte Straftaten begehen wird. Gewinnt das Landgericht diese Überzeugung, dann ist die Sicherungsverwahrung ohne Rücksicht darauf anzuordnen, ob „dem Angeklagten über die Verhängung der ausgesprochenen harten Zuchthausstrafe hinaus ein Übel zugefügt würde, das er nach der Überzeugung des Gerichts nicht verdient hat“. Sicherungsmaßregeln sind nicht unter dem Gesichtspunkt eines zufüglichen Strafübels für den Betroffenen, sondern ausschließlich unter dem des Schutzes der Allgemeinheit vor künftigen Rechtsgutverletzungen zu beurteilen. Kommt daher der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und sich auch durch die neu zu verhängende Strafe nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen wird, dann muss er die Sicherungsverwahrung auch dann anordnen, wenn er aus Billigkeitsgründen geneigt wäre, von ihr abzusehen.

MartinDr. GeierMenges
WernerDr. Hengsberger
Revision: §20a StGB – Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstahl — Themis