Revision bei Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung des Vernehmungsgegenstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 475/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Aktenbeiziehung verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache aufgrund bereits vorliegender Beweismittel offenkundig feststeht und die zusätzliche Beweiserhebung ohne Erkenntnisgewinn wäre.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich der maßgebliche Inhalt und Kontext einer Vernehmung aus der beigezogenen Vernehmungsniederschrift eindeutig ergibt und die Nichtheranziehung weiterer Akten die Sachaufklärung nicht beeinträchtigt.
Für die Beurteilung eines (Meineids durch) Verschweigen ist der Gegenstand der Vernehmung durch Auslegung der Aussage nach Wortlaut, Sinn und Zusammenhang sowie unter Berücksichtigung der Verfahrenslage und weiterer ein- und nachgelagerter Erklärungen zu bestimmen; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Schwörende die Wesentlichkeit der verschwiegenen Tatsache für den Vernehmungsgegenstand erkennt; bei zweifelhafter Sachlage bedarf es einer besonders sorgfältigen Feststellung und Beweiswürdigung.
Bei der Strafzumessung wegen Meineids sind mögliche Entschuldigungs- bzw. Milderungsgründe (insbesondere nach § 157 StGB) nach der Vorstellung des Schwörenden zur Sach- und Rechtslage zu prüfen; außerdem kann die Nichtbeachtung von Belehrungs- und Vereidigungsverboten (§§ 55, 60 Nr. 3 StPO) strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 12. Juni 1957
Leitsatz
[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist, in Fall II 1 (Eidesleistung vom 22. April 1953), der mit den hierzu getroffenen Feststellungen bestehen bleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in zwei Fällen nach §§ 154, 158 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft (14. bis 28. Juli 1954) angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Es hat den Nachweis des Meineids nur in einem Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagepunkte als erbracht angesehen; von der weiteren Anklage der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage sowie der Schuldnerbegünstigung hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Urteil, soweit er verurteilt ist; das auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Verfahrensrügen
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 sowie der §§ 244 Abs. 2 und der §§ 261, 338 Nr. 8 StPO durch Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung auf Heranziehung der Akten über die Verfahren, in denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Meineide geschworen haben soll, wird mit der Sachrüge zusammen erörtert.
Die Behauptung, das Landgericht habe die Tatsache der nachträglichen Berichtigung im Sinne von § 158 StGB auch in ihrer Bedeutung für den Schuldspruch prüfen müssen, betrifft ersichtlich nur die zweite Eidesleistung und wird dort bei der Sachrüge mitbehandelt.
Die Rüge einer Verletzung des § 250 StPO wäre schon deshalb erfolglos geblieben, weil der Angeklagte durch die behauptete Verlesung der schriftlichen Erklärung des Zeugen ██ nicht beschwert ist (vgl. UA 11 unten/12 oben).
2. Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch
Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Angeklagte wurde danach in dem Strafverfahren gegen Gerhard ██████ wegen betrügerischen Bankrotts (aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ██ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Gerhard ██████ war) am 22. April 1953 vom Ermittlungsrichter in Augsburg eidlich als Zeuge über den Verbleib von Pelzen und Schmuck aus dem Vermögen ██ vernommen. Er sagte aus, dass ihm der Verwahrungsort der Pelze und des Schmucks nicht bekannt war oder ist, und verschwieg bewusst, dass er am 11./12. Februar 1953, also wenige Wochen zuvor, Pelze der Eheleute ████ und Schmuck der Ehefrau ██ zusammen mit einer Frau ███ aus den Safes einer Züricher Bank geholt und – ohne Verzollung – nach Deutschland überführt hatte. Seine Verteidigung, er habe den Züricher Verwahrungsort deshalb unerwähnt gelassen, weil ihn der Richter nur nach dem gegenwärtigen Verbleib der Pelze und des Schmucks gefragt habe, sieht das Landgericht angesichts der oben hervorgehobenen Fassung der Aussage als widerlegt an; es stellt fest, der Angeklagte habe trotz richtiger Erkenntnis der Tragweite und des Inhalts der an ihn gerichteten Frage diese bewusst unvollständig beantwortet. Damit sind die Merkmale des Meineids einwandfrei dargelegt.
Der Beschwerdeführer rügt (vgl. oben I 1), das Landgericht habe entgegen dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Verteidigung nicht die Akten betreffend das Strafverfahren gegen Gerhard ██████ beigezogen, in welchem der Meineid geleistet wurde. Aus diesen Akten hätten sich als Gegenstand der Vernehmung vom 22. April 1953 folgende Fragen ergeben:
"Hat Herr ███ ███ ████ Pelze und den Schmuck bei ██ in Verwahrung gehabt und wo befindet sich in ██ der Schmuck? Waren die Pelze bei Herrn von ████, als sie durch den Referendar von ██ bei ███ ██████████████████ in Memmingen ███████████ ████████?"
Das Landgericht hat die genannten Strafakten nicht herbeigeschafft. Es hat die Vernehmungsniederschrift vom 22. April 1953 beigezogen, aus der sich klar und eindeutig ergebe, dass der Angeklagte "über den früheren und gegenwärtigen Verbleib der Pelze und des Schmucks befragt" wurde (UA 6). Der Antrag auf Aktenbeiziehung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig. Das ist nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nicht vor.
Aber auch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO versagt. Die Vernehmungsniederschrift (beigefügt als Abschrift Bl. 2 der Akten ad A. 2 Kis 15/55), deren Einsichtnahme dem Revisionsgericht mit Rücksicht auf die Verfahrensrüge gestattet ist, bestätigt nach Wortlaut, Sinn und Zusammenhang so eindeutig die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Schweizer Reise unerwähnt gelassen und bewusst verschwiegen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung der Strafakten zu verneinen ist. Danach entfällt auch die behauptete Verletzung der §§ 261, 338 Nr. 8 StPO.
Für das Vorliegen eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums bietet der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Der Schuldspruch wegen Meineids unterliegt im ersten Fall also keinen Bedenken. Dagegen muss der Strafaussprach aufgehoben werden.
Das Landgericht verneint die Merkmale des § 157 StGB, die es unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vergehens der Beihilfe zum Zoll- oder Devisenvergehen untersucht. Seinem Hinweis, der Angeklagte habe sich selbst nicht auf Bidesnotstand berufen, wird der Boden entzogen durch die Erwägung, dass der Angeklagte durch sein Bestreiten, einen Meineid geleistet zu haben, hieran gehindert war. Die weitere Begründung, der Angeklagte verteidige sich damit, er sei bei der Überführung der Sachen der Meinung gewesen und vertrete sie auch heute noch, dass er der Zollbehörde keine Anzeige habe zu machen brauchen, da es sich um die Zurückschaffung von Wertstücken einer Deutschen nach Deutschland gehandelt habe, lässt unberücksichtigt, dass der Angeklagte gleichwohl bei der Vernehmung und Eidesleistung mit der Möglichkeit eines Zollvergehens gerechnet haben kann. Vollig ungeklärt bleibt aber, ob der Angeklagte nicht der Meinung war, sich durch seine Mithilfe bei der Überführung der Wertstücke aus der Schweiz in den Besitz von Frau ███ eines Verbringungsvergehens schuldig gemacht oder gegen konkursrechtliche Strafvorschriften verstoßen zu haben. Die Ausführung in den Strafzumessungsgründen (UA 12), er habe "aus falsch verstandener Freundschaft" gehandelt, kann dahin verstanden werden, das Landgericht gehe selbst davon aus, der Angeklagte habe dem befreundeten Ehepaar ███ schon aus Freundschaft mit unerlaubten Mitteln habe helfen wollen. Dies bedarf nochmaliger Prüfung und Erörterung, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Meinung des Schwörenden, er habe nicht die wirkliche Sach- und Rechtslage, für § 157 StGB entscheidend ist.
Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte vor oder während seiner Vernehmung in der Richtung der erörterten Verdachtsmomente nach § 55 StPO belehrt war und belehrt ist, sowie ob seine Vereidigung gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen hat. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften durch den Vernehmungsrichter könnte strafmildernd ins Gewicht fallen.
Schließlich wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit des § 158 StGB auf den ersten Meineidsfall in der Richtung zu überprüfen, ob – wie im Urteil angenommen – noch kein "Nachteil für einen anderen entstanden" war (§ 158 Abs. 2 StGB). Diese Frage erscheint bisher nicht genügend geklärt.
3. Eid vom 26. Juni 1954
Der Angeklagte wurde, wie das Landgericht feststellt, ein zweites Mal am 26. Juni 1954 als Zeuge eidlich vernommen, diesmal in dem Konkursverfahren über das Vermögen der ██ GmbH durch den ersuchten Richter am Amtsgericht Augsburg. Er sagte aus:
"Über den Besitz von Schmuckgegenständen des Gemeinschuldners kann ich keine bestimmten Angaben machen. Ich habe lediglich bei gesellschaftlichem Anlass gesehen, dass die Ehefrau des Gemeinschuldners Schmuck trug. Es war dies meines Erachtens etwa im Laufe des Jahres 1952."
Das Landgericht ist der Meinung, er habe damit bewusst verschwiegen, dass anlässlich der Schweizer Reise Schmuck der Ehefrau ██ nach Deutschland verbracht worden war und er im Jahre 1953 einzelne Schmuckstücke für die Ehefrau ███ ███████ anschaffend hatte. Der Verteidigung des Angeklagten, er sei vom Richter lediglich befragt worden, ob der Gemeinschuldner (Gerhard ████, über dessen Vermögen und das seiner Ehefrau ███ der Konkurs eröffnet wurde) zur Zeit Schmuckstücke besitze, nicht aber, ob Gertrud ███ zur Zeit Schmuck besitze oder früher besessen habe, ist das Landgericht nicht gefolgt.
Es war nach der Fassung der Aussage die Möglichkeit naheliegend, dass "der vernehmende Richter den Angeklagten in erster Linie danach gefragt hat, ob Gerhard ██ gegenwärtig Schmuck besitze oder früher besessen habe" (UA 7). Es ist aber der Ansicht, der Angeklagte habe sich, falls er nicht danach gefragt worden sei, von sich aus darüber äußern müssen, ob und wann Gertrud ███ Schmuck besessen habe; dann habe er hierüber auch erschöpfend wahrheitsgetreu berichten müssen. Das sei für den Angeklagten "zwingend erkennbar" gewesen und er habe es auch erkannt (UA 8).
Diese Ausführungen sind schon sachlich nicht unbedenklich. Abgesehen davon, dass auch der von der Ehefrau ███ nach der Aussage des Angeklagten getragene Schmuck dem Ehemann █████ gehört haben könnte, bedurfte es bei einer Sachlage wie hier der genauen Prüfung, ob die Aussage, falls sie sich insoweit auf einen im Eigentum der Ehefrau stehenden Schmuck bezog, als zum Gegenstand der Vernehmung gehörig und ob er die von ihm nach der Überzeugung des Landgerichts verschwiegenen Tatsachen wesentlich erkannte (vgl. BGHSt 1, 148; 7, 273; BGH bei Dallinger MDR 1952, 353 Nr. 16).
Nur dann könnte ihm das Verschweigen von Tatsachen, die mit dem der Ehefrau gehörenden Schmuck zusammenhängen, als Verletzung der Aussage- und Eidespflicht zur Last gelegt werden. Auf alle Fälle wäre aber bei der Zweifelhaftigkeit der Sachlage das Landgericht verpflichtet gewesen, die Verfahrenslage im Konkurs ████ und den Anlass seiner damaligen Vernehmung des Angeklagten, den Wortlaut seiner Aussage im Zusammenhang sowie seiner sonstigen vorherigen und nachfolgenden Aussagen bei der Auslegung seiner Erklärung vom 26. Juni 1954 mitzubewerten. Das Urteil erwähnt die amtliche Vernehmung vom 22. Juni 1954 und die Eingabe des Vertreters des Angeklagten, Rechtsanwalt ██, vom 2. Juli 1954; beide konnten wertvolle Anhaltspunkte dafür enthalten, was der Richter am 26. Juni 1954 vom Angeklagten erfahren wollte und was der Angeklagte verschweigen wollte.
Das Gericht war in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weiter verpflichtet, dem Hilfsantrag der Verteidigung auf Beiziehung der einschlägigen Akten zu entsprechen. So wie das Landgericht die Beweiserhebung als erübrigt erachtet hat, ist jedenfalls unter Umständen die Beweiswürdigung durch einen Denkfehler beeinflusst. Der Schuldspruch im Falle des zweiten Meineids ist daher aufzuheben.
Zur Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass hier § 157 StGB außerdem noch mit Rücksicht auf den Meineid vom 22. April 1953 anwendbar sein kann. Im Übrigen gilt das oben zum ersten Meineidsfall Gesagte entsprechend.
Mit dem Strafaussprach zu II fällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit Nebenentscheidungen (§§ 60, 74 StGB).
Dagegen wird der Schuldspruch zu II durch die Aufhebung des Urteils im Übrigen nicht berührt; insbesondere kommt ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Eidesleistung schon wegen des weiten zeitlichen Zwischenraums nicht in Frage.
Ein Anlass zur Verweisung an ein anderes Landgericht ist nicht gegeben.
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