Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Unzuchtstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 447/62
Datum
01.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde mehrfach wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; das Landgericht sprach volle Schuldfähigkeit aus. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Kammer die Frage, ob eine krankhafte Störung des Trieblebens (§ 51 StGB) vorliegt, nicht ausreichend geprüft hat. Es wird zur erneuten Verhandlung und ergänzenden Begutachtung zurückverwiesen; ggf. ist § 42b StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei sexualstrafrechtlichen Sachverhalten die Möglichkeit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu prüfen und deren Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konkret darzulegen.

2

Krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfasst nicht nur klinische Erkrankungen, sondern auch Störungen des Verstandes-, Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, etwa eine naturwidrige, besonders starke Triebhaftigkeit.

3

Bei wiederholter Rückfälligkeit und schweren Vorstrafen sind persönlichkeitsbezogene Untersuchungen und ein qualifiziertes Sachverständigengutachten zur Feststellung verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit erforderlich; bloß formelhafte Feststellungen genügen nicht.

4

Unterbleibt eine hinreichende Würdigung der Zurechnungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Begutachtung und Entscheidung, gegebenenfalls über die Anordnung einer Maßregel nach § 42b StGB, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharbeiter Günter Rudolf ██████ ██ aus ████, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Birtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht folgendes ausgeführt: Die Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen habe eindeutig ergeben, dass die stereotype Einlassung des Angeklagten, bei der er trotz erdrückenden Beweismaterials verblieben sei, er habe nicht aus wollüstigen Empfindungen gehandelt, sondern seine Kinder aufklären wollen, nicht auf etwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe vielmehr überzeugend und im Einklang mit dem auch von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ausgeführt, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich intelligente, disharmonische, zum Jubeln neigende, psychopathische Persönlichkeit handele, bei der jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gegeben seien.

Diese Ausführungen erscheinen im vorliegenden Fall unzureichend.

Wie das Urteil ergibt, traten bei dem Angeklagten in der Zeit nach seiner im Jahre 1950 erfolgten Entlassung gleichgeschlechtliche Triebwünsche auf. Er wurde durch Urteil vom 27. Juni 1952 vom Landgericht Hagen wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er hatte von Ende 1951 bis April 1952 mit vier verschiedenen Jungen unter 14 Jahren, darunter auch seinem Stiefsohn Uwe, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde er am 15. Februar 1954 gemäß § 26 StGB bedingt entlassen. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Schon bald darauf wurde er erneut in ähnlicher Weise strafällig. Von September 1955 bis März 1956 arbeitete er in einem Lesezirkel. In seinen Arbeitsraum kamen gelegentlich Kinder, so auch ein damals 10-jähriger Junge. Mit diesem beging er ebenfalls unzüchtige Handlungen. Durch Urteil vom 10. April 1957 des Landgerichts Herne wurde der Angeklagte deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe sowie die Reststrafe aus dem ersten Urteil – nach Widerruf der Strafaussetzung – verbüßte der Angeklagte bis zum 20. Dezember 1958.

In der Folgezeit zog er sich ganz ins Familienleben zurück. Doch verfiel er auch in dieser Umgebung seinen abartigen Triebwünschen. Die Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten sind im Sommer 1961 begangen.

Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte trotz hoher Vorbestrafungen nach nicht langer Zeit wieder rückfällig wurde, bedurfte es der Prüfung, ob beim Angeklagten eine solche naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit vorlag, dass er ihr infolge Entartung seiner Persönlichkeit trotz Aufbietung aller Willenskräfte nicht ausreichend widerstehen kann. In dieser Richtung hat das Urteil – wie übrigens auch das schriftliche Sachverständigengutachten – die Persönlichkeit des Angeklagten nicht gewürdigt. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht aus wollüstigen Empfindungen gehandelt, nicht auf etwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens zurückzuführen sei. Im Übrigen verbleibt es bei der im Wesentlichen formelhaften Darlegung, dass Anhaltspunkte für eine Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche nicht gegeben seien.

Gerade die letztere Darlegung lässt vermuten, das Landgericht sei der Auffassung, als krankhafte Störung der Geistestätigkeit kämen nur Krankheiten im klinischen Sinne in Frage. Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen und deshalb „Krankheitswert“ haben, als „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB angesehen. Hierzu gehört u. a. auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit von besonderer Stärke (BGHSt 14, 30 f.). Angesichts der schweren Vorbestrafungen und der verhältnismäßig schnellen Rückfälligkeit des Angeklagten war zu prüfen, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei anlagebedingten Homosexuellen Zwanghaftigkeit des Handelns näher liegt als bei anderen Tätern, die ihren Hang erst durch Übung erworben haben. Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, dass, falls der Angeklagte zu dem letztgenannten Personenkreis gehören sollte, jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung und Würdigung der Schuldfähigkeit zu unterbleiben hätte und allein die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ausreiche, um das Vorhandensein der vollen Schuldfähigkeit zu bejahen. Willensschwäche oder reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, können allerdings die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht rechtfertigen.

Darin, dass das Landgericht eine Prüfung in diesen Richtungen ersichtlich nicht vorgenommen hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt. Diese musste in vollem Umfang erfolgen, da, wenn das auch nur in ganz seltenen Fällen zutrifft, nicht schlichtweg ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war (BGHSt 14, 30 ff.; vgl. auch BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955, LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5).

Es wird sich empfehlen, einen Sachverständigen vom Institut für Sexualforschung (Hamburg-Eppendorf, Martinistraße) zur Begutachtung heranzuziehen. Sollte festgestellt werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig war und eine Beseitigung dieses Zustandes, z. B. durch Hormoninjektionen, im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht eingetreten ist, so wird zu prüfen sein, ob die Maßregel des § 42b StGB anzuordnen ist.

Lang-HinrichsenMartinBirtzler
KrummePlitner

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