Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung des § 51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 235/57
Datum
14.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sieben Fällen von Unzucht zwischen Männern zu drei Jahren Haft verurteilt. Die Revision ergriff verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen; verfahrensrechtliche Rügen waren unbeachtlich. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB (krankhafte Störung der Steuerungsfähigkeit) vorlagen; eine medizinisch-psychologische Begutachtung war erforderlich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind unbeachtlich, wenn sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht entsprechen (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Tatrichterliche Feststellungen zur Sachverhaltswürdigung sind der Revision nur eingeschränkt zugänglich; die Revision ersetzt nicht die Würdigung des Landgerichts.

3

Ergeben sich aus den Umständen Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Steuerungsfähigkeit, hat das Gericht im Urteil zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen; hierfür kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sein.

4

Unterbleibt eine solche Prüfung und ist die Möglichkeit einer den Schuldspruch beeinflussenden Störung nicht von vornherein auszuschließen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Februar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Heinmut Auer ████, dort geboren am ███████ 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen musste das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.

Allerdings greifen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nicht durch. Er ist der Meinung, dass er nicht wegen sieben rechtlich selbständiger Handlungen, sondern wegen einer fortgesetzten Handlung hätte verurteilt werden müssen. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte mit dem Zeugen █████████ nie ein Zusammentreffen vereinbart habe, sondern stets einen neuen Entschluss, gleichgeschlechtlich zu verkehren, gefasst habe, wenn er ihn zufällig traf und die Umstände diesem Treiben günstig waren. Mit seinen Ausführungen greift er lediglich die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen an. Eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen liegt ihnen nicht zugrunde. Auch ist der Begriff der selbständigen Handlung im Sinne des § 74 StGB nicht verkannt.

Dagegen lässt das Urteil eine Prüfung der Frage vermissen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben sind. Eine solche Prüfung hätte im vorliegenden Fall nahegelegen, da der Angeklagte bereits dreimal in den letzten Jahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt worden ist und das Gericht auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgeht, dass er sich zum weiblichen Geschlecht nie hingezogen gefühlt, nie geschlechtliche Beziehungen zu Frauen unterhalten habe und daher gleichgeschlechtlich veranlagt sei.

Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen haben, umfasst § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein. Sie können gerade bei gleichgeschlechtlich veranlagten Personen vorliegen, wenn der abartige Geschlechtstrieb die gesamte innere Grundhaltung des Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit so bestimmt, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (Handbuch der Kriminologie 676, 681; BGH 1 StR 475/54, Urteil vom 8.2.1955 = LM § 51 Abs. 1 Nr. 53; 1 StR 69/55 vom 27.6.1955 = LM § 51 Abs. 1 Nr. 103; dort auch Angabe weiterer Rechtsprechung). Allerdings scheidet die Anwendung des § 51 StGB aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes überwiegend auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. Zu einer Beurteilung der Frage, ob die genannten Voraussetzungen hier gegeben sind, bedarf es einer eingehenden medizinischen und psychologischen Untersuchung. Wenn auch das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB selbst bei einer auf Veranlagung beruhenden Homosexualität nur selten in Frage kommen wird, war es doch nötig, das Urteil auch im Schuldspruch aufzuheben, da jene Möglichkeit nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen werden kann.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner

Zitiert (2)