Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 588/57
- Datum
- 21.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 StGB umfasst nicht nur ärztlich definierte Geisteskrankheiten, sondern auch krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, die Vorstellungen, Gefühle oder das Triebleben derart beeinträchtigen, dass die Fähigkeit zur Willensbildung und Hemmungserregung betroffen ist.
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann vorliegen, wenn eine abartige Triebveranlagung die innere Grundhaltung und das Wesen der Persönlichkeit derart bestimmt, dass erforderliche Hemmungen nicht aufgebracht werden.
Hat das Tatgericht die mögliche Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht hinreichend geprüft oder begründet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Bereitschaft des Beschuldigten, sich therapeutischen Maßnahmen oder einer Entmannung zu unterziehen, schließt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht aus; der ungewisse Erfolg oder die Durchführbarkeit der Maßnahmen verhindert die Anordnung nicht, ein späterer Wegfall der Maßnahme ist hingegen möglich.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Würdigung nicht durch eine eigene ersetzen, sofern die getroffenen Schlussfolgerungen möglich sind und nicht gegen Denkgesetze verstoßen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 21. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes Do C. D. aus █████████, geboren am ██ ████ ███ in RuC_, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung eines Mannes zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB und wegen Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht begründet. Mit seiner Aufklärungsrüge will er geltend machen, das Landgericht habe die Freundin des Zeugen █████ darüber vernehmen müssen, dass dieser zwei Strickjacken ohne Wissen der Eltern für seine Freundin gekauft und zur Bezahlung sich Geld vom Angeklagten geliehen habe. Der Angeklagte habe mithin das Geld nicht an ███████ gegeben, um ihn zur Unzucht bereit zu machen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld dem Zeugen ███ nicht geschenkt, auf Grund des Beweisergebnisses für widerlegt erachtet. Ihm brauchte sich nach der Lage der Sache nicht aufzudrängen, die Freundin des Zeugen █████ zu vernehmen, zumal es davon ausgehen konnte, dass diese allenfalls würde bekunden können, dass der Zeuge ██████ ihr die genannten Bekleidungsstücke geschenkt habe, nicht aber, dass sie über den Zweck der Geldhingabe des Angeklagten an ███████, bei der sie ersichtlich nicht zugegen war, würde Aussagen machen können. Ein Beweisantrag ist in dieser Richtung übrigens nicht gestellt worden. Ebensowenig ist die Rüge begründet, das Landgericht habe zur weiteren Aufklärung über die Einlassung des Angeklagten betreffend seine Verabredungen mit dem Zeugen ███████ ebenfalls die Freundin vernehmen müssen. Die von der Revision angeführte angebliche Einlassung des Angeklagten ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob sich der Angeklagte in dieser Weise eingelassen hat. Vielmehr ist insoweit der Inhalt des Urteils maßgebend. Nach diesem bestand jedoch kein Anlass, die Zeugin über die Verabredung zu vernehmen, da das Urteil nichts ergibt, was hierzu hätte Anlass geben können. Abgesehen hiervon ist auch in diesem Punkt ein Beweisantrag nicht gestellt worden.
2. Im Übrigen erschöpfen sich, soweit es sich um die Schuldfrage handelt, die Ausführungen der Revision in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer versucht seine eigene Würdigung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Dies ist jedoch unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze lässt sie nicht erkennen. Es ist nicht erforderlich, dass die Schlüsse des Tatrichters zwingend sind. Es genügt, dass sie möglich sind, was hier der Fall ist.
3. Auch soweit sich die Revisionsangriffe gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wenden, sind sie unbegründet. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass vom Angeklagten, der bereits wiederholt wegen des gleichen Delikts mit längeren Zuchthausstrafen belegt worden ist, die er auch verbüßt hat, mit „bestimmter Wahrscheinlichkeit“ weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nach Verbüßung der Strafe darstellen wird.
4. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe, da der Angeklagte sich bereit erklärt habe, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Beseitigung seines abartigen Geschlechtstriebes zu unterziehen, und für den Fall, dass diese Behandlung keinen Erfolg haben würde, sich auch mit seiner Entmannung einverstanden erklärt habe, das Verfahren aussetzen müssen, um den Erfolg dieser Maßnahmen, die wahrscheinlich seine Gefährlichkeit beseitigen würden, abzuwarten. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Seine Bereitschaft zur Behandlung und erforderlichenfalls zur Durchführung der Entmannung kann die Anordnung der sichernden Maßnahme nicht hindern. Es ist trotz dieser Bereitschaft nicht sicher, ob und mit welchem Erfolg die Behandlung stattfindet und die Entmannung tatsächlich durchgeführt wird. Die Gründe, die das Landgericht für die Ablehnung der Aussetzung anführt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen weist der Tatrichter zutreffend darauf hin, dass nichts im Wege stehe, die nach der jetzigen ungünstigen Voraussage notwendige Maßnahme dann gemäß § 42f StGB in Fortfall kommen zu lassen, wenn Beobachtungen, die später durchgeführt werden, zu einem Erfolg führen.
5. Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Das Landgericht führt aus, der Sachverständige Landesmedizinaldirektor Dr. E. habe dargelegt, der Angeklagte sei geistig gesund. Es fehle an jeglichen Voraussetzungen für eine Bewusstseinsstörung, Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche infolge organischer Hirnerkrankung. Sonst könne auch die anlagebedingte Neigung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen werden. Sie sei vielmehr nur eine Abnormität, eine Abweichung von der normalen Sexualität, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht berühre. Diese Ausführungen, denen sich der Tatrichter angeschlossen hat, erregen das Bedenken, dass das Landgericht von einem zu engen Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen haben, umfasst § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein. Sie können gerade bei gleichgeschlechtlich veranlagten Personen vorliegen, wenn der abartige Geschlechtstrieb die gesamte innere Grundhaltung des Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit bestimmt, dass er die erforderlichen Hemmungen nicht aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein. Allerdings scheidet die Anwendung des § 51 StGB aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes überwiegend auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht (Handbuch der Kriminologie 676, 681; BGH 1 StR 475/54 Urteil vom 8. Februar 1955 – BGHSt 7, 368; 1 StR 69/55 Urteil vom 27. Juni 1955 – NJW 1955, 1726; dort auch weitere Rechtsprechung). Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der Sachverständige und ihm folgend das Gericht diese Grundsätze beachtet haben.
Wenn auch die Fälle, in denen aus den angegebenen Gründen die Zurechnungsfähigkeit voll ausgeschlossen ist, nicht häufig sein werden, so kann dies doch von vornherein nicht verneint werden. Das Urteil musste daher in seinem vollen Umfang aufgehoben werden.
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