Ablehnung einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG) mangels Darlegung und wegen Subsidiarität
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 29/15
- Datum
- 30.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150930.2bvq002915
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes substantiiert dargelegt werden.
Der Antragsteller muss darlegen, dass in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist; hierzu gehört insbesondere die Darlegung der Fristwahrung nach § 93 BVerfGG.
Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist ein Nebenverfahren zu einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren; eigenständiger Eilrechtsschutz ohne Bezug zur Hauptsache ist nicht gegeben.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; einstweilige Anordnungen kommen nur in Betracht, wenn fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft oder dessen Inanspruchnahme unzumutbar ist.
Fehlende Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen (z. B. Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts) können die Unprüfbarkeit der Zulässigkeit der Hauptsache begründen und den Antrag unzulässig machen.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass es sich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG um einen von der Verfassungsbeschwerde unabhängigen Rechtsbehelf handele, verkennt er, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stets nur mit Blick auf ein verfassungsgerichtliches Hauptsacheverfahren möglich ist. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>).
Den genannten Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises nicht mitgeteilt hat, wann ihm der Vollzugsplan vom 1. Juli 2015 bekanntgegeben worden ist, kann schon nicht geprüft werden, ob eine gegen den Vollzugsplan gerichtete Verfassungsbeschwerde noch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben werden kann. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht damit auseinander, dass die Vollzugsbehörden einen akuten Behandlungsbedarf sowie eine hierauf beruhende Gefahr des Missbrauchs von Vollzugslockerungen festgestellt haben.
2. Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder - wie hier - im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Zwar hat er bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Ein weiteres Zuwarten ist für den Antragsteller derzeit auch noch nicht unzumutbar. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit einer zeitnahen Entscheidung des Landgerichts nicht zu rechnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (3)
- BVerfG · 1 BvQ 28/15 · 20.08.2015Einstweilige Anordnung unzulässig: Isolierter eA-Antrag ohne substantiierten Verfassungsrügen
- BVerfG · 2 BvQ 26/14 · 30.07.2014Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
- BVerfG · 2 BvQ 22/15 · 16.07.2015Ablehnung einstweiliger Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
Zitiert von (29)
- BVerfG · 2 BvQ 43/15 · 27.11.2015Ablehnung einstweilige Anordnung: E‑Mail‑Übermittlung und Begründungsmangel
- BVerfG · 2 BvQ 46/19 · 09.05.2019Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Durchsicht sichergestellter Datenträger
- BVerfG · 2 BvQ 62/21 · 06.07.2021Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels substantiiertem Vortrag zu Erfolgsaussichten (§32 BVerfGG)
- BVerfG · 2 BvQ 40/15 · 11.11.2015Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
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