Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Substantiierung (ärztliche Behandlung im Strafvollzug)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 50/19
Datum
23.05.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190523.2bvq005019
Quelle
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtschutz zur Gewährung ärztlicher Behandlung außerhalb der Vollzugsanstalt bzw. zur freien Arztwahl. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil nicht dargelegt wurde, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Es fehlten ein zusammenhängender Sachverhalt und die Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, sodass eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Für eine verantwortbare Prüfung eines Eilantrags sind die maßgeblichen Unterlagen des fachgerichtlichen Verfahrens (insbesondere Schriftsätze und Entscheidungen) vorzulegen oder der Sachverhalt so vollständig wiederzugeben, dass eine Prüfung möglich ist.

3

Der Antragsteller muss einen zusammenhängenden und substantiierten Sachverhalt darstellen; unzureichende oder zersplitterte Sachverhaltsdarstellungen genügen nicht zur Begründung eines Eilantrags.

4

Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Mai 2019, Az: 5 Ws 13/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass die in der Hauptsache in Aussicht gestellte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Ein zusammenhängender Sachverhalt lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Der Antragsteller hat zudem weder Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren noch die durch das Landgericht in dieser Sache erlassene Entscheidung beigelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Ohne diese Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Substantiierung (ärztliche Behandlung im Strafvollzug) — Themis